1869 wurde die Riedbahn zwischen Darmstadt und Worms eröffnet. Die heutige Riedbahn mit ihrem Hauptverlauf von Mannheim nach Frankfurt wurde erst zehn Jahre später errichtet. Dokumentiert wird auf meinen Riedbahn-Seiten der Streckenabschnitt zwischen Darmstadt und Goddelau.
1896 verständigten sich Preußen und Hessen vertraglich über die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn. Von vornherein war vorgesehen, die Main-Neckar-Bahn in diese gemeinschaftliche Eisenbahnverwaltung zu überführen. Diese Verwaltung übernahm die Betriebsführung am 1. April 1897. Mit einem weiteren, unter Einbeziehung Badens 1901 geschlossenen Staatsvertrag wurde die Main-Neckar-Bahn aufgelöst und in die gemeinsame Verwaltung überführt.
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Zum Zwecke einer Vereinbarung über die nach Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn zu errichtende gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein:
Seine Majestät der König von Preussen:
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben:
(1) Die Hessische Ludwigsbahn soll, sobald sie von beiden Staaten Im Allgemeinen, auf Grund eines gemeinsamen Angebots käuflich erworben ist, nach der Gebietsangehörigkeit der einzelnen Strecken unter beide Staaten vertheilt werden. Nach erfolgter Theilung soll der beiderseitige Eisenbahnbesitz zu einer gemeinsamen Verwaltung vereinigt werden.
(2) Den Gegenstand des gemeinsam von der Preussischen und der Hessischen Regierung abzuschliessenden Kaufgeschäfts bildet das gesammte Unternehmen der Hessischen Ludwigsbahngesellschaft mit allem Zubehör und allen sonstigen Rechten und Verpflichtungen der Gesellschaft.
(3) Der für den Erwerb des Hessischen Ludwigsbahn-Unternehmens von beiden Käufern gemeinsam aufzubringende Preis besteht in:
(4) Die Hessische Regierung wird die nach Maassgabe des mit der Gesellschaft abzuschliessenden Verstaatlichungs-Vertrages Ihrerseits zum Umtausch der Aktien anzubietenden dreiprozentigen Schuldverschreibungen des Hessischen Staates der Preussischen Regierung so zeitig zur Verfügung stellen, dass mit dem Umtausch selbst rechtzeitig begonnen werden kann. Die Prioritäts-Anleihen der Gesellschaft werden, soweit dies nach Lage des Geldmarktes und sonstiger in Betracht kommenden Umstände thunlich erscheint, aufgerufen. Bei der Kündigung ist den Inhabern der Obligationen der Umtaufch gegen Preussische und Hessische Staats-Schuldverschreibungen möglichst im Verhältniss des beiderseitigen Antheils am Erwerbspreise anzubieten.
Das Kaufobjekt (Art. 1 Abs. 2) wird nach folgenden Bestimmungen unter die Käufer vertheilt:
(1) Die von der Hessischen Ludwigsbahn-Gesellschaft betriebenen Bahnstrecken gehen mit allem ihrem Zubehör insbesondere mit allen auf denselben vorhandenen baulichen Anlagen, sowie mit allen zu denselben gehörenden Rechten und Pflichten, ferner mit allem sonstigen Eigenthum der Gesellschaft, auch wenn dasselbe, wie z. B. die Dispositions-Grundstücke, Steinbrüche, altes Verwaltungsgebäude u. s. w. zum Bahnbetrieb nicht erforderlich ist, in das Eigenthum bezw. in den Pachtbesitz desjenigen der beiden Vertragsstaaten über, auf dessen Gebiet sie belegen sind. Mit den hiernach auf jeden der beiden Staaten übergehenden Theilstrecken sollen denselben auch die anschliessenden, auf fremdem Staatsgebiet belegenen, im Eigenthum oder Pachtbesitz der Gesellschaft befindlichen Strecken in gleicher Weise zufallen. Mit dem Pachtbesitz gehen zugleich die aus den Pacht-Verträgen erwachsenden Rechte und Verbindlichkeiten über.
(2) Die beim Uebergange des Unternehmens vorhandenen Materialbestände und Betriebsmittel bleiben ungetheilt in der Gemeinschaft. Der ideelle Antheil der beiden Staaten bestimmt sich nach dem Verhältniss ihrer Betheiligung an der Uebemahme des Erwerbspreises. Der bei der Uebemahme vorhandene Bestand ist nach dem Buchwerth festzustellen.
(3) Forderungen der Gesellschaft und die sonstigen Rechte derselben Forderungen und aus Verträgen gehen ungetheilt auf die Käufer über, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen eine abweichende Vereinbarung enthalten:
(4) Die Bestände der Fonds kommen nach dem Verhältniss des Antheils beider Regierungen am Erwerbspreise unter dieselben zur Vertheilung, soweit nicht in Nachstehendem eine abweichende Bestimmung getroffen ist:
(5) Die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehen ungetheilt auf die Käufer über, soweit sie nicht mit dem Erwerbspreise zur Vertheilung gelangen (Artikel 3 Absatz 1) oder in Nachstehendem eine abweichende Vereinbarung getroffen ist:
(1) Von dem Erwerbspreise trägt die Hessische Regierung vorweg den Betrag der Baukosten für die Strecke Flonheim – Wendelsheim. Im Uebrigen soll für die Betheiligung beider Staaten an dem im Artikel 1 Absatz 3 bezeichneten Erwerbspreise das Verhältniss maassgebend sein, in welchem sich der Ueberschuss der Betriebs-Einnahmen über die Betriebs-Ausgaben des Jahres 1894 – ausschliesslich der Staats- und Gemeinde-Steuern (siehe Artikel 10 Absatz 4) – auf die nach Artikel 2 in das Eigenthum eines jeden der beiden Staaten übergehenden Theiles des Hessischen Ludwigsbahn-Unternehmens vertheilen würde.
(2) Die auf die Pachtstrecken entfallenden Einnahmen und Ausgaben sollen hierbei nur zur Hälfte in Ansatz gebracht und dem Antheil desjenigen Staates zugerechnet werden, welcher die Pachtstrecken gemäss Artikel 2 erhält.
(3) Die Betriebs-Einnahmen werden jedem Theile gesondert zugeschieden, wie sie in Wirklichkeit auf den einzelnen Strecken erwachsen sind. Die Einnahmen aus den Garantie-Zuschüssen des Hessischen Staates werden hierbei nur zur Hälfte in Ansatz gebracht und dem Antheil desjenigen Staates zugerechnet, welcher die garantirten Strecken erhält.
(4) Für die Betriebs-Ausgaben soll als Theilungs-Grundsatz gelten, dass die Kosten der Bahnverwaltung nach Maassgabe der hierfür tatsächlich auf den beiderseitigen Strecken verwendeten Ausgaben, und die Kosten der Transport-Verwaltung nach Verhältniss der auf den beiderseitigen Strecken durchlaufenen Lokomotiv- und Wagenachs-Kilometer, die Kosten der allgemeinen Verwaltung den Kosten der Bahn-Verwaltung und der Transport-Verwaltung nach ihrem ziffernmässigen Verhältniss zugerechnet und in gleicher Weise wie diese vertheilt werden.
(5) Einnahmen und Ausgaben, für welche ein angemessener anderweiter Maassstab der Vertheilung nicht gegeben ist, werden den Kosten der allgemeinen Verwaltung ab- bezw. zugerechnet.
(6) Für die Uebergangszeit bis zur Durchführung der vorstehend vereinbarten Auseinandersetzung werden beide Regierungen die vorläufigen Antheile festsetzen, nach welchen vorbehaltlich der späteren Ausgleichung der Erwerbspreis von beiden Staaten zu übernehmen ist, insbesondere der Betrag der beiderseits zum Austausch der Aktien zu beschaffenden dreiprozentigen Staatsschuld-Verschreibungen, sowie der Antheil an der Verzinsung, Tilgung bezw. Konvertirung der Anleihen zu bemessen ist.
Zur erstmaligen vollen baulichen Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn und zur Ergänzung der Betriebsmittel derselben wird von der Preussischen Regierung ein Betrag von 1 Million Mark und von der Hessischen Regierung ein solcher von 3 Millionen Mark zur Verfügung gestellt und von der Gemeinschafts-Verwaltung zu obigem Zwecke verwendet werden.
(1) Nach dem Uebergange der Hessischen Ludwigsbahn auf die beiden Staaten wird für die vorläufige Verwaltung derselben eine gemeinschaftliche Direktion in Mainz eingesetzt.
(2) Dieselbe soll die Verwaltung der Hessischen Ludwigsbahn bis zum Beginn des folgenden Rechnungsjahres der Preussischen Staats-Eisenbahnen für gemeinsame Rechnung führen.
(3) Der Verwaltungsetat wird von der Preussischen Regierung nach Benehmen mit der Hessischen Regierung festgestellt.
(4) Die von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die Verwaltung nach dem Kaufvertrage für Rechnung beider Staaten erfolgen soll, bis zum Beginn des folgenden Rechnungsjahres der Preussischen Staats-Eisenbahnen aufkommenden Betriebs-Ueberschüsse werden nach Maassgabe der Antheile am Erwerbspreise vertheilt. Vor dieser Vertheilung wird für die Strecke Flonheim – Wendelsheim der einer 1½prozentigen Verzinsung des Baukapitals entsprechende Betrag zu Gunsten der Hessischen Regierung ausgeschieden.
(1) Mit dem Beginn des auf die Uebernahme der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungsjahres der Preussischen Staatsbahnen werden die von beiden Staaten zu übernehmenden Theile der Ludwigsbahn einschliesslich der Pachtstrecken, sowrie die Oberhessischen Bahnen und die im Eigenthum des Hessischen Staates stehenden Nebenbahnen, die bis dahin fn Betrieb genommen sind, mit Ausnahme der an die Main-Neckar-Bahn anschliessenden Nebenbahnen Eberstadt – Pfungstadt, Weinheim – Fürth, Bickenbach – Seeheim, mit dem gesammten Staats-Eisenbahnbesitz nach näherer Bestimmung der Artikel 8 und folgende zu einer Betriebs-Gemeinschaft vereinigt werden.
(2) Die dem Preussischen bezw. Hessischen Staate zustehenden Antheile an der Main-Neckar-Bahn werden gleichfalls in diese Gemeinschaft einbezogen werden, sobald die bestehende Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft durch Abmachung mit der betheiligten Grossherzoglich Badischen Regierung aufgelöst sein wird. In diesem Falle treten die drei oben genannten Nebenbahnen ebenfalls in die Gemeinschaft ein.
(3) Künftig dem Eisenbahnbesitz beider Staaten hinzutretende Bahnen sollen gleichfalls von der Gemeinschaft betrieben werden, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird.
(1) Der Betrieb der vereinigten Bahnen soll für Rechnung beider Staaten in der Weise erfolgen, dass sämmtliche Betriebs-Einnahmen und -Ausgaben (wegen der Steuern, siehe Artikel 10 Absatz 4) als gemeinsam anzusehen sind und der Ueberschuss der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Staaten nach dem in den Artikeln 8 und folgende vereinbarten Theilungs-Maassstabe vertheilt wird. Die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz eines der beiden kontrahirenden Staaten befindlichen fremden Bahnlinien, sowie die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz Dritter befindlichen, im Eigenthum der beiden kontrahirenden Staaten stehenden Bahnen oder Bahnstrecken sollen ebenfalls als zu dieser Gemeinschaft gehörig angesehen werden.
(2) Die Antheile beider Staaten an den Betriebs-Ueberschüssen der Main-Neckar-Bahn, sowie Betriebs-Ueberschüsse der an die Main-Neckar-Bahn anschliessenden Nebenbahnen Eberstadt – Pfungstadt, Weinheim – Fürth und Bickenbach – Seeheim sollen bis zu der künftigen Einbeziehung dieser Bahnen in die Betriebs-Gemeinschaft dem Ueberschusse der Gemeinschaft zugerechnet werden und mit demselben zur Vertheilung kommen.
(3) Im Uebrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus ihrer Betheiligung an anderen, nicht in die Betriebs-Gemeinschaft fallenden Bahnen von der finanziellen Gemeinschaft ausgeschlossen bleiben.
(1) Der Ueberschuss der Betriebs-Einnahmen über die Betriebs-Ausgaben, welcher sich bei dem Betriebe der Preussischen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95 ergeben hat, bildet unter Zurechnung des Antheils an dem Betriebs-Ueberschuss der Hessischen Ludwigsbahn (einschliesslich der Hälfte des Betriebs-Ueberschusses der Pachtstrecken), welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschliesslich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die m das Eigenthum des Preussischen Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn entfallen würde und des Preussischen Antheils an dem Reinertrage der Main-Neckar-Bahn aus dem Jahre 1894, die für den Preussischen Antheil maassgebende Theilungsziffer.
(2) Der Antheil an dem Betriebs-Ueberschusse der Hessischen Ludwigsbahn, welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschliesslich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Hessischen Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn (einschliesslich der Hälfte des Garantie-Zuschusses des Hessischen Staates) entfallen würde und der Betriebs-Ueberschuss der Oberhessischen Bahnen, sowie der Nebenbahnen Nidda – Schotten, Stockheim – Gedern, Hungen – Laubach aus dem Jahre 1894/95 unter Zurechnung des Hessischen Antheils an dem Reinertrage der Main-Neckar-Bahn, sowie des Betriebs-Ueberschusses der Strecke Eberstadt – Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und von 1½ Prozent der Baukosten für die Strecke Flonheim – Wendelsheim bilden die für den Hessischen Antheil maassgebende Theilungsziffer.
(3) Bei Ermittelung der Reinerträge der Main-Neckar-Bahn sind die aus besonderen Mitteln der beiden Staaten bestrittenen Ausgaben mit zu berücksichtigen.
(4) Beide Theilungsziftern ergeben den für die Vertheilung des künftigen jährlichen Betriebs-Ueberschusses geltenden Theilungs-Maassstab vorbehaltlich der sich aus den Bestimmungen des Artikels 11 ergebenden Aenderungen.
Für die Festsetzung des im Artikel 8 bezeichneten Theilungs-Maassstabes sollen die Ueberschusse der Betriebs-Einnahmen über die Betriebs-Ausgaben, welche sich auf den zu einer Finanz-Gemeinschaft zu vereinigenden Bahnen ergeben haben, nach den Rechnungs-Abschlüssen ermittelt und nach Maassgabe der folgenden Bestimmungen berichtigt werden:
(1) Bei Ermittelung der jährlichen Betriebs-Ueberschüsse der Gemeinschaft werden die statutmässigen Einnahmen und Ausgaben der Beamten-Pensionskassen den Betriebs-Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschafts-Verwaltung mit den im Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Ausnahmen zugerechnet. Alle Aufwendungen der beiden Regierungen für die Gewährung von gesetzlichen Pensionen und Hinterbliebenen-Geldern zu Gunsten der Beamten, welche aus dem Dienste der Gemeinschafts-Bahnen pensionirt werden oder pensionirt worden sind, sollen von der Gemeinschaft erstattet und den Jahres-Betriebs-Ausgaben zugerechnet werden.
(2) Von den Kosten der Central-Verwaltung der Preussischen Staatsbahnen sollen 90 Prozent den Betriebs-Ausgaben zugerechnet werden.
(3) Die für Ergänzung der Bahnanlagen und Betriebsmittel erforderlichen Aufwendungen, welche nach den für Preussen jeweilig geltenden Verwaltungs-Grundsätzen nicht in den Titeln des Betriebs-Ausgabeetats vorgesehen werden, sollen den Betriebs-Ausgaben nicht zugerechnet werden.
(4) Jeder Staat zahlt die auf seinen Eisenbahnbesitz entfallenden Staats-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Abgaben aus dem ihm zufallenden Reinertrage.
(1) Der Preussischen Regierung bleibt die Erweiterung ihres Eisenbahnbesitzes durch kaufweise Uebemahme bestehender Bahnen überlassen. Dieselben treten mit dem Beginn des auf die Erwerbung folgenden Rechnungsjahres in die Gemeinschaft ein, indem der Theilungsziffer Preussens (Artikel 8 Absatz 1) eine Zinsvergütung von 3,25 Prozent der für die Erwerbung gemachten Aufwendungen zugerechnet wird. Diese Bestimmung findet auf alle in die Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungsjahres fallenden Erwerbungen fremder Bahnen durch Preussen in gleicher Weise Anwendung. Unter denselben Bedingungen bleibt die Erwerbung auf Hessischem Gebiet belegener oder an solche anschliessender Eisenbahnstrecken, sofern dieselbe Preussischerseits für die Zwecke der Gemeinschaft als erwünscht anerkannt wird, der Hessischen Regierung überlassen. Sollte vorbezeichnete Voraussetzung nicht zutreffen, so bleibt die Hessische Regierung gleichwohl berechtigt, die betreffende Bahn zu erwerben. Letztere ist von der Betriebs-Gemeinschaft für Rechnung des Hessischen Staates zu betreiben, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird.
(2) Bezüglich der in der Anlage bezeichneten neuen Bahnen, für welche zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages der Hessischen Regierung Kredite auf gesetzlichem Wege eröffnet sind, soll, sofern die Bedingungen, von denen die Ausführung nach den gesetzlichen Bestimmungen abhängig gemacht ist, erfüllt werden, eine Zinsvergütung von 1½ Prozent eines den Höchstbetrag von 32 Millionen Mark nicht übersteigenden Baukapitals der Theilungsziffer (Artikel 8 Absatz 2) des Hessischen Staates zugerechnet werden, sobald dieselben in die Finanz-Gemeinschaft eintreten. Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn des nächsten auf die Betriebs-Eröffnung der ganzen Strecke folgenden Rechnungsjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Verwaltung für Rechnung des betreffenden Staates durch die Betriebs-Verwaltung der Gemeinschaft nach Maassgabe der im Artikel 3 festgesetzten Theilungs-Grundsätze vorbehaltlich anderweiter Vereinbarungen geführt.
(3) Die Hessische Regierung bleibt auch fernerhin berechtigt, neue Eisenbahnlinien auf ihre Rechnung bauen zu lassen; der Eintritt solcher Bahnen in die Finanz-Gemeinschaft bedarf besonderer Verständigung (wegen des Eintritts in die Betriebs-Gemeinschaft, siehe Artikel 6 Absatz 3).
(4) Neue Bahnen, welche für Rechnung des Preussischen Staates ausgeführt werden, treten nach Maassgabe, der im Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen in die Finanz-Gemeinschaft ein. Mit dem Eintritt derselben in die Gemeinschaft soll eine Zinsvergütung von 1½ Prozent des Baukapitals der Theilungsziffer (Artikel 8 Absatz 1) des Preussischen Staates zugerechnet werden. Diese Bestimmung findet auf alle in der Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungsjahres dem Betriebe über-gebenen neuen Bahnen in gleicher Weise Anwendung. Für die im Jahre 1894/95 eröffneten Nebenbahnen soll eine Zurechnung von Prozent des Anlagekapitals nur für den Theil des Rechnungsjahres bis zur Betriebs-Eröffnung erfolgen.
(5) Aufwendungen für solche Ergänzungs-Anlagen (Bau zweiter und fernere Gleise, Umbau von Bahnhöfen etc., einschliesslich solcher auf den Nebenbahnen), deren Verrechnung nach den für Preussen geltenden Verwaltungs-Grundsätzen nicht zu Lasten des Betriebsetats zu erfolgen hat, trägt jede Regierung für die von ihr in die Gemeinschaft gebrachten Linien. Dergleichen Aufwendungen für die Vermehrung der Betriebsmittel werden nach dem Verhältniss des Antheils der beiden Staaten am Betriebs-Ueberschuss des vorhergehenden Rechnungsjahres auf beide Staaten vertheilt. Die Projekte für Ergänzungs-Anlagen auf Hessischen Linien werden der Hessischen Regierung rechtzeitig mitgetheilt und werden etwaige Wünsche derselben thunlichst berücksichtigt werden. Für solche Bauten und Beschaffungen, welche vom Beginn des Rechnungsjahres 1895 bezw. 1895/96 ab für Sonderrechnung eines der beiden Staaten ausgeführt werden oder ausgeführt worden sind, wird eine Zinsvergütung von 3 Prozent der dafür aufgewendeten Beträge der Theilungsziffer des Staates, von welchem dieselben aufgewendet sind, bei der Vertheilung der Ueberschusse der auf die Ausführung folgenden Rechnungsjahre zugerechnet.
(6) Eine gleiche Zurechnung von 3 Prozent zur Theilungsziffer eines Staates erfolgt bezüglich aller seit dem 1. Januar 1895 von dem betreffenden Staat aufgewendeten oder noch aufzuwendenden Beträge für die Main-Neckar-Bahn, durch welche nach den für diese Bahn geltenden Grundsätzen das für die Vertheilung des Betriebs-Ueberschusses maassgebende Baukapital der Main-Neckar-Bahn erhöht wird.
(7) Die Bestimmungen in Absatz 5 finden keine Anwendung auf die gemäss Artikel 4 für die Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn aufzuwendenden Beträge.
(8) Wenn Theile der zur Gemeinschaft gehörenden Bahnen veräussert werden, so fällt der daraus erzielte Erlös demjenigen Staate zu, der Eigenthümer der betreffenden Bahnstrecke ist. Handelt es sich bei dieser Veräusserung um ganze Bahnstrecken oder Theilstrecken, so wird eine Zinsvergütung von 3 Prozent des Erlöses der Theilungsziffer des betreffenden Staates abgeschrieben; eine solche Abschreibung findet dagegen nicht statt bei Veräusserungen von Grundbesitz, Gebäuden und sonstigen Anlagen, welche zum Bahnbetriebe nicht erforderlich sind und für die Zwecke der Betriebs-Gemeinschaft als entbehrlich anerkannt werden.
(9) Es bleibt vorbehalten im Wege der Verständigung eine entsprechende Aenderung der Zinssätze eintreten zu lassen, sobald unter beiden Regierungen Einverständniss darüber herrscht, dass die bedungenen Zinssätze den thatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.
(1) Die Verwaltung der nach vorstehenden Abmachungen zu einer Finanz-Gemeinschaft vereinigten Preussischen und Hessischen Bahnen erfolgt nach den jeweilig gültigen Verwaltungs-Vorschriften für die Preussischen Staatsbahnen auf Grund Eines – einschliesslich der ausser-ordentlichen Ausgaben (Artikel 11 Absatz 5) – für die Gesammtheit aufgestellten Etats. In demselben wird der an Hessen zu zahlende Antheil am Betriebs-Ueberschuss als Ausgabe gebucht werden, so dass sich der Betrag, um welchen die Betriebs-Einnahmen die Betriebs-Ausgaben übersteigen, als Betriebs-Ueberschuss der Preussischen Staats-Eisenbahnen darstellt.
(2) Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Etats-Voranschläge werden der Hessischen Regierung rechtzeitig mitgetheilt und werden etwaige Wünsche derselben (insbesondere hinsichtlich der auf Hessische Rechnung entfallenden ausserordentlichen Ausgaben, sowie der zu Lasten der Gemeinschaft auszuführenden und bei Titel 8 des Betriebsetats zu verrechnenden Ergänzungs-Anlagen auf Hessischen Bahnstrecken thunlichst berücksichtigt werden. [1]
Im Uebrigen bleibt die Bemessung der in den Preussischen Staatshaushalt einzustellenden gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben der Preussischen Regierung überlassen, so dass für den Hessischen Staatshaushalt nur der Hessische Antheil am Betriebs-Ueberschusse, sowie die Aufbringung der Mittel für die auf Hessische Rechnung entfallenden ausserordentlichen Ausgaben in Betracht kommt.
(3) Die Revision der Betriebsrechnung erfolgt ausschliesslich durch die zuständigen Preussischen Behörden. Die Revision der Baurechnung der für Sonderrechnung des Hessischen Staates ausgeführten Bauten und Beschaffungen erfolgt durch die zuständigen Hessischen Behörden.
(4) Sofern die Mittel, welche nach der Meinung der Preussischen Regierung auf den Hessischen Strecken für Ergänzung der Anlagen oder Betriebsmittel nach obiger Vereinbarung von der Hessischen Regierung aufzubringen sind, nicht zur Verfügung gestellt werden sollten, so soll Preussen befugt sein, die betreffenden im Betriebs- oder Verkehrs-Interesse für nothwendig erachteten Aufwendungen für eigene Rechnung mit der Wirkung zu machen, dass die Zinsvergütung der Preussischen Theilungsziffer zuwächst.
(1) In der Centralbehörde der Gerneinschafts-Verwaltung wird eine etatsmässige Stelle für einen Hessischen vortragenden Rath vorgesehen.
(2) Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der in die Gemeinschaft eingeworfenen Hessischen Strecken erfolgt durch eine in Mainz zu errichtende Eisenbahn-Direktion bezw. durch die Eisenbahn-Direktion zu Frankfurt a. M. Ueber die Zutheilung der Hessischen Strecken an die eine oder andere dieser Eisenbahn-Behörden wird besondere Verständigung erfolgen. Welche Preussischen Strecken dem Direktions-Bezirke Mainz einzufügen sind, bleibt der Entschliessung der Preussischen Staatsregierung vorbehalten.
(3) In Bezug auf den Wirkungskreis und die Geschäfts-Behandlung wird die Eisenbahn-Direktion zu Mainz den Königlich Preussischen Eisenbahn-Direktionen gleichgestellt. Die Ernennung des Präsidenten dieser Direktion bleibt der Preussischen Regierung vorbehalten.
(4) Die Dienststellen auf Hessischem Gebiet werden die Bezeichnung als »Grossherzoglich Hessische« insoweit führen, als die gleichen Stellen in Preussen die Bezeichnung als »Königlich Preussische« führen.
(1) Die aus dem anliegenden Verzeichniss C sich ergebenden Stellen der Gemeinschafts-Verwaltung sind mit Hessischen Beamten zu besetzen. Die Annahme, Ernennung und Pensionirung der Beamten und des sonstigen Dienstpersonals der Betriebs-Gemeinschaft bleibt jedoch auch bezüglich der Hessischen Beamten der Gemeinschafts-Verwaltung vorbehalten, soweit nicht nachstehend Ausnahmen hiervon vereinbart sind.
(2) Von den Hessischen Mitgliedern der Gemeinschafts-Direktionen sind mit dem Beginn der Gemeinschafts-Verwaltung fünf der Direktion zu Mainz und zwei der Direktion zu Frankfurt a. M. zuzutheilen. Eines der Hessischen Mitglieder der Direktion zu Mainz wird die Stellung eines Ober-Regierungsraths oder Ober-Bauraths erhalten. Etwaige Anfragen der Hessischen Regierung und Mittheilungen an dieselbe über die Verhältnisse der Gemeinschaft werden durch die Hessischen Mitglieder der Gemeinschafts-Direktionen erledigt. Das hierzu erforderliche Material wird denselben seitens der Gemeinschafts-Direktionen zur Verfügung gestellt werden. Die Hessische Regierung ernennt ferner die Vorstände der Inspektionen mit Bezirken von überwiegend Hessischen Strecken.
(3) Von denjenigen Stellen, in welchen nach den jeweilig geltenden Grundsätzen die erste etatsmässige Anstellung der Beamten der verschiedenen Dienstklassen erfolgt, soll eine bestimmte Zahl für Hessische Stellen ausgeschieden werden. Die Ausscheidung wird bezüglich des Personals bei den Direktionen und Inspektionen sowie des Fahr- und Zugpersonals nach dem Verhältniss der Grösse und Bedeutung der zusammengelegten Strecken, bezüglich der sonstigen Stellen nach dem Personalbedarf der im Eigenthum Hessens befindlichen Strecken bemessen werden. Die erstmalige Ausscheidung ergibt sich aus Abschnitt II und III des Verzeichnisses (Anlage C), welches von fünf zu fünf Jahren einer Revision im Wege der freien Verständigung beider Regierungen unterzogen wird.
(4) Die Gemeinschafts-Verwaltung wird besondere Nachweisungen über die Besetzung des Hessischen Stellenantheils führen und die in der Besetzung eintretenden Veränderungen der Hessischen Regierung periodisch mittheilen.
(5) Die in der Gemeinschafts-Verwaltung zur Anstellung gelangenden Hessischen Beamten erlangen die Berechtigung, nach Dienstalter und Qualifikation ebenso wie die Preusischen Beamten in höhere Stellen innerhalb des ganzen Gebietes der Gemeinschafts-Verwaltung aufzurücken, ohne ihre Eigenschaft als Hessische Staatsbeamte zu verlieren. Die Beförderung der höheren Hessischen Beamten wird auch bezüglich der nicht mit Hessischen Beamten zu besetzenden Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 15 durch die Hessische Regierung ausgesprochen, diejenige der mittleren und unteren Beamten im Namen der Hessischen Regierung durch die Gemeinschafts-Verwaltung. Für die Anstellung als Präsident einer Eisenbahn-Direktion ist der Uebertritt in den Preussischen Staatsdienst erforderlich.
(6) Gehalt, Pension oder Wartegeld der im Dienste der Gemeinschaft verwendeten Beamten oder ihrer Hinterbliebenen sind gegen Erstattung von der Gemeinschaft aus der Kasse des Staates zu zahlen, von dem oder in dessen Namen die Beamten angestellt sind (vgl. § 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1870, betreffend die Beseitigung der Doppel-Besteuerung). Wegen der Erstattung der Zahlungen aus der Preussischen Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt und der Hessischen Civildiener-Wittwenkasse (vgl. oben Artikel 9 und 10).
(1) Die Ernennung der höheren Hessischen Eisenbahn-Beamten mit dem ihrer amtlichen Stellung entsprechenden Rang und Titel erfolgt durch die Hessische Regierung nach vorherigem Benehmen mit der Preussischen Regierung, die Verleihung der Stellen in der Gemeinschafts-Verwaltung mit dem damit verbundenen Gehalt durch die zuständige Behörde der Gemeinschafts-Verwaltung. Für die Ernennung ist die Ablegung der betreffenden Hessischen Staatsprüfung erforderlich. Wenn gegen die Ernennung Preussischerseits wesentliche Bedenken geltend gemacht werden oder späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rechnung getragen werden.
(2) Bei der Besetzung der Stellen des Hessischen Antheils (Artikel 14 Absatz 3) sind in erster Reihe nur Hessische Staatsangehörige zu berücksichtigen und können derartige Stellen anderen Anwärtern nur dann verliehen werden, wenn qualifizirte Hessische Anwärter für dieselben nicht vorhanden sind. Die Vorrechte der Militäranwärter vor den Civilanwärtern werden hierdurch nicht berührt, doch haben auch bei den Militäranwärtern die Hessischen Anwärter nach Maassgabe des § 18 Absatz 1 der vom Bundesrath erlassenen Anstellungsgrundsätze den Vorzug. Die Ernennung erfolgt durch die zuständigen Behörden der Gemeinschafts-Verwaltung im Namen der Hessischen Regierung. Die unwiderrufliche Anstellung bleibt der Hessischen Regierung vorbehalten und kann nur auf Vorschlag der Gemeinschafts-Verwaltung erfolgen. Wenn späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rechnung getragen werden.
(3) Die diensteidliche Verpflichtung Hessischer Beamten für den Dienst der Gemeinschafts-Verwaltung erfolgt durch die Behörden dieser Verwaltung. Die Vereidigung der Hessischen Beamten nach Artikel 108 der Hessischen Verfassungsurkunde erfolgt seitens der Hessischen Regierung und soll ebenso wie die Vereidigung Preussischer Beamten durch die Preussische Regierung für das ganze Gebiet der Gemeinschafts-Verwaltung gelten.
(4) Die Versetzbarkeit der in Hessischen Stellen (Artikel 14 Absatz 2 und 3) angestellten Beamten unterliegt folgenden Beschränkungen:
Es sollen stets:
Versetzungen, bei welchen die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten werden, sind nur mit Zustimmung der Hessischen Regierung zulässig.
(5) Die Pensionirung der höheren Beamten und der unwiderruflich angestellten mittleren und unteren Beamten erfolgt durch die Hessische Regierung, diejenige der übrigen Beamten im Namen der Hessischen Regierung durch die Gemeinschafts-Verwaltung.
(6) Auf alle Beamten der Gemeinschafts-Direktionen finden – unbeschadet des daneben bestehenden Unterordnungs-Verhältnisses der von Hessen ernannten Direktions-Mitglieder zur Hessischen Regierung – die für die Preussischen Staats-Eisenbahn-Beamten geltenden »gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamten im Staats-Eisenbahndienst« gleichmässige Anwendung. Bezüglich der Disziplinargewalt gegenüber den Hessischen Beamten der Gemeinschafts-Verwaltung wird vereinbart, dass
(7) Die Gewährung von Gehältern und sonstigen Dienstgeldern an die Hessischen Beamten soll nach Preussischen Grundsätzen erfolgen, desgleichen die Gewährung von Pensionen und Wittwen- und Waisengeldern. Die Hessische Regierung wird die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der im Dienste der Gemeinschaft verwendeten Hessischen Beamten und über die Versorgung ihrer Hinterbliebenen mit den bezüglichen Bestimmungen der Preussischen Gesetze mit der Maassgabe in Einklang bringen, dass das Recht der Hessischen Regierung, Pensionirungen ohne vorgängiges Disziplinar-Verfahren eintreten zu lassen, unberührt bleibt. Von diesem Rechte soll indessen ohne Zustimmung der Gemeinschafts-Verwaltung kein Gebrauch gemacht werden.
Die Möglichkeit, dass ein Beamter bezüglich seiner Pension und Hinterbliebenen-Versorgung neben seinen Ansprüchen nach den Grundsätzen der Gemeinschafts-Verwaltung noch besondere Ansprüche an die Hessische Zivildiener-Wittwenkasse nach Analogie der Bestimmungen für die Preussische Allgemeine Wittwen-Verpflegungsanstalt erwerben kann, soll ausgeschlossen bleiben. Falls die Hessische Regierung ihren Beamten eine solche Möglichkeit eröffnen sollte, würden die daraus entstehenden Ausgaben von der Gemeinschaft nicht ersetzt werden.
(8) Die Uniform der Hessischen Beamten soll derjenigen der Preussischen Beamten gleich sein mit der Maassgabe jedoch, dass besondere Hessische Hoheits-Abzeichen, wie besondere Kokarde, angelegt werden.
(1) Das gesammte beim Beginn der Betriebs-Gemeinschaft im Hessischen Staats-Eisenbahndienste und bei der Hessischen Ludwigsbahn vorhandene Dienstpersonal wird, soweit nicht im Vertrage mit dieser Bahn etwas anderes vereinbart wird, in den Gemeinschaftsdienst übernommen. Die bei der erstmaligen Etats-Aufstellung (Artikel 12) für die bisherigen Strecken der Hessischen Staatsbahnen und der Hessischen Ludwigsbahn vorgesehenen Stellen sind in erster Reihe für die Beamten dieser Bahnen bestimmt.
(2) Die Hessischen Staats-Beamten können nach ihrer Wahl hinsichtlich der Gehalts-Bezüge wie der Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen-Gelder in ihrem bisherigen Verhältniss verbleiben oder in das Verhältniss der Gemeinschafts-Beamten übertreten. Im ersteren Falle verbleiben ihnen die bisherigen Bezüge und Ansprüche mit der Aussicht auf Verbesserung derselben in bisheriger Weise. Im letzteren Falle werden sie mindestens nach ihren bisherigen dienstlichen Bezügen unter die Beamten der Gemeinschafts-Verwaltung eingereiht und erwerben Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen-Bezüge nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des ihnen im Hessischen Staatsdienst wie im Gemeinschaftsdienst beigelegten Dienstalters. Für die in dieser Weise in das Verhältniss der Gemeinschafts-Beamten übertretenden Hessischen Beamten bildet das von ihnen zur Zeit ihres Uebertritts bezogene Gehalt den Mindestbetrag des ihnen in der Gemeinschafts-Verwaltung zu gewährenden Dienst-Einkommens und der zur Zeit ihres Uebertritts erdiente Anspruch auf Pension und Hinterbliebenen-Versorgung den Mindestbetrag der im neuen Verhältniss zu gewährenden derartigen Bezüge.
(3) Die Pensionskasse der Hessischen Ludwigsbahn wird vom Beginn der Betriebs-Gemeinschaft ab für neue Mitglieder geschlossen. Die dieser Kasse, sowie der bereits geschlossenen Pensionskasse der Oberhessischen Bahnen angehörigen Beamten haben, so lange sie eine etatsmässige Stelle in der Gememschafts-Verwaltung nicht erhalten, in der Kasse zu verbleiben und erwerben durch Weiterzahlung der Beiträge Ansprüche nach Maassgabe der Kassen-Statuten unter Berücksichtigung der ganzen Beitragszeit. Erhalten solche Beamten eine etatsmässige Stelle, so sind sie berechtigt, aus der Beamten-Pensionskasse ihrer früheren Verwaltung auszuscheiden. Verbleiben sie in der Kasse, so werden die nach Massgabe ihrer Beitragszeit erworbenen statutenmässigen Bezüge an Pension und Hinterbliebenen-Geldern um den Betrag der gleichartigen gesetzlichen Bezüge, welche sie im Gemeinschafts-Dienst erdient haben, gekürzt.
(1) Die Bahnpolizei und die Aufsicht über den Bau und Betrieb der in die Gemeinschaft fallenden Bahnen wird durch die zuständigen Verwaltungsorgane der Gemeinschaft ausgeübt.
(2) Die Genehmigung zur Einstellung des Betriebes sowie zur Aufhebung von Stationen und die Genehmigung zur Aenderung des Betriebes durch Einführung oder Aufhebung der Bahn-Ordnung für die Neben-Eisenbahnen auf einzelnen Strecken soll seitens der Gemeinschafts-Verwaltung nicht ohne die Zustimmung der Hessischen Regierung erfolgen, sofern es sich um Bahnstrecken, welche auf Hessischem Gebiete belegen sind, handelt. Die Hessische Regierung wird in diesem Falle auf die Wünsche und Interessen der Gemeinschafts-Verwaltung thunlichst Rücksicht nehmen.
(3) Die in den reichsgesetzlichen, auf Eisenbahnen bezüglichen Bestimmungen der Landes-Aufsichtsbehörde vorhehaltenen Rechte bezüglich der Hessischen Strecken werden durch die Gemeinschafts-Verwaltung ausgeübt.
(4) Die Hoheitsrechte des Hessischen Staates (insbesondere auch die Rechte der Hessischen Regierung als Landespolizei-Behörde) bezüglich der auf Hessischem Gebiet belegenen Bahnen bleiben im Uebrigen unberührt.
(1) Die Gemeinhchafts-Verwaltung wird die Preussischen und Hessischen Linien als einheitliches Netz verwalten und dieselben in jeder Beziehung gleichmässig behandeln; sie wird die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen Interessen der Hessischen Landestheile dabei in gleicher Weise berücksichtigen wie diejenigen der Preussischen Gebietstheile.
(2) Für die von Hessen in die Gemeinschaft einzubringenden Bahnen werden die allgemeinen Tarif-Vorschriften und Tarife, welche auf den westlichen Preussischen Staatsbahnen gelten – einschliesslich der allgemein auf den Preussischen Staatsbahnen geltenden Ausnahme-Tarife – eingeführt werden, soweit nicht zur Schonung der bestehenden Verhältnisse die zur Zeit geltenden Abweichungen des Personen- und Gepäck-Tarifs beibehalten werden. Im Uebrigen bleibt die Fesstellung der Tarife der Gemeinschafts-Verwaltung (nach den für die Preussischen Staatsbahnen geltenden Bestimmungen) mit der Maassgabe überlassen, dass von beabsichtigten wichtigeren Tarif-Aenderungen für den Verkehr mit dem Hessischen Staatsgebiet der Hessischen Regierung vorher Kenntniss gegeben und etwaige Wünsche derselben hierbei thunlichst berücksichtigt werden.
(3) Die Feststellung der Fahrpläne für die von Hessen in die Gemeinschaft einzubringenden Bahnen bleibt der Gemeinschafts-Verwaltung vorbehalten. Die Fahrplan-Entwürfe für Strecken innerhalb des Hessischen Gebietes sind der Hessischen Regierung zur Aeusserung etwaiger Wünsche rechtzeitig vorher mitzutheilen. Auch soll ohne deren Zustimmung auf Hessischem Gebiet eine Verminderung der zur Zeit bestehenden Personenzüge (auch nicht durch Verwandlung eines Personenzuges in einen Schnellzug) und eine Verminderung der Schnellzug-Stationen nicht eintreten. Bezüglich der Fahrpläne derjenigen Bahnen, welche auf besondere Rechnung der Hessischen Regierung betrieben werden, werden deren Wünsche berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass nicht Betriebs-Rücksichten entgegenstehen.
(4) Die Betheiligung Hessischer Korporationen und Verbände am Bezirks- und Landes-Eisenbahnrath soll in der Weise erfolgen, dass
(5) Die Zuständigkeit der für das Gemeinschafts-Gebiet eingerichteten Verwaltungs-Behörden erstreckt sich zugleich auf die Pachtung, die Betriebs-Uebernahme und den Mitbetrieb von Theilstrecken und Bahnhöfen fremder Bahnen sowie die Verpachtung, Betriebs-Ueberlassung und Gestattung des Mitbetriebes von Theilstrecken und Bahnhöfen der Gemeinschafts-Bahnen. Die Pachtung, die Betriebs-Uebernahme und der Mitbetrieb sowie die Verpachtung, Betriebs-Ueberlassung und die Gestattung des Mitbetriebes ganzer, zum gesonderten Betriebe geeigneter Bahnstrecken bedarf, soweit dieselben auf Hessischem Gebiet belegen siud, der Zustimmung der Hessischen Regierung.
(6) Mit dem Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten Betriebs-Gemeinschaft wird die Hessische Regierung der Preussischen Regierung einen unverzinslichen Zuschuss zum Betriebsfonds in Höhe von 3 Millionen Mark überweisen.
Mit Ablauf jeden Vierteljahres ist eine provisorische Abrechnung über die Antheile der vertragschliessenden Staaten an dem Betriebs-Ueberschuss der Gemeinschaft aufzustellen und hiernach vorbehaltlich der endgültigen Ausgleichung die Abführung des Hessischen Antheils am Betriebs-Ueberschusse der Gemeinschaft an die Hessische Haupt-Staatskasse zu verfügen.
(1) Die Ausführung des Baues neuer, für Rechnung der Hessischen Regierung herzustellenden Bahnen wird nach den für die Preussische Staatsbahn-Verwaltung geltenden Grundsätzen seitens der Gemeinschaft bewirkt, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Ausnahme zugelassen wird.
(2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sie auf Hessischem Gebiet belegen sind und für Rechnung der Hessischen Regierung ausgeführt werden, einschliesslich der Spezial-Projekte für die grösseren Bauwerke, werden der Hessischen Regierung durch Vermittelung des Hessischen Mitgliedes der Gemeinschafts-Direktionen zur Prüfung vorgelegt werden. Hierbei sollen Wünsche der Hessischen Regierung, soweit solche über die landespolizeilichen Anforderungen hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden.
(3) Bezüglich der Projekte der seitens der Gemeinschaft auszuführenden Bahnen, welche nicht in die Finanz-Gemeinschaft fallen, sollen die Wünsche der Hessischen Regierung beachtet werden, vorausgesetzt, dass nicht etwa Betriebsrücksichten entgegenstehen.
(4) Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemeinschafts-Verwaltung der Hessischen Regierung zur Revision vorgelegt werden.
(1) Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebs-Gemeinschaft ist unkündbar. Für den Fall, dass jedoch die vertragschliessenden Staaten künftig die Auflösung der Gemeinschaft vereinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum befindlichen Strecken einschliesslich der anschliessenden auf fremdem Staatsgebiet belegenen, im Pachtbesitz der Gemeinschaft befindlichen Strecken nebst allem Zubehör und dem entsprechenden, nach dem Verhältniss ihrer Antheile an dem Betriebsüberschusse des letzten Rechnungsjahres zu ermittelnden Antheil an dem Betriebs-Material für sich in Anspruch nehmen dürfen.
(2) Sofern Preussen auf Hessischen Strecken nach Maassgabe des Artikels 12 Absatz 4 Aufwendungen für eigene Rechnung gemacht hat, sind die aufgewendeten Beträge bei Auflösung der Gemeinschaft Hessischerseits an Preussen zurückzuzahlen.
Für den Fall, dass die Aufnahme in die Gemeinschaft von anderen Eisenbahn-Verwaltungen des Deutschen Reiches beantragt und von der Preussischen Regierung zugestanden werden sollte, wird die Hessische Regierung einen Widerspruch dagegen nicht erheben, wenn die finanziellen Beziehungen nach den in diesem Vertrage angewendeten Grundsätzen geregelt werden.
Jedem der beiden vertragschliessenden Staaten soll es vorbehalten bleiben, für den Fall der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin bewirkt werden.
So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1896.
(L. S.) gez. von Werner. [gez.] Michell. [gez.] Ewald. [gez.] Wetz. [gez.] Dr. Clemm.
(L. S.) gez. Brefeld. [gez.] Dr. Micke. [gez.] Kirchhoff. [gez.] Lehmann. [gez.] Tessmar.
Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag zwischen Hessen und Preussen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes sind zwischen den unterzeichneten Kommissarien mit Genehmigung ihrer Regierungen noch folgende Verabredungen getroffen, welche, ohne dass es einer besonderen Ratifikation derselben bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratifizirt sein wird, gleiche Kraft und Gültigkeit haben sollen.
Der Hessischen Regierung soll das Recht vorbehalten bleiben, die unter Pos. VIII A der Gesellschafts-Bilanz (Aktiva) eingestellten Forderungen der Gesellschaft an Gemeinden aus dem Gesetz von 1867 ganz oder theilweise niederzuschlagen.
Es besteht Einverständniss darüber, dass die von der Hessischen Regierung nach dem Vertrage vom 3. November 1894 zu leistenden Zuschüsse gemäss der Bestimmung im § 9 Absatz 3 dieses Vertrages auf eine dreiprozentige Verzinsung des aufzuwendenden Baukapitals umgerechnet werden.
Bei Herstellung des durch Materialbestände nicht gedeckten bilanzmässigen Sollbestandes der Reserve- und Erneuerungsfonds ist der Buchwerth der vorhandenen Materialien auf die Erneuerungsfonds nach Maassgabe ihres Sollbestandes zu vertheilen. Eine Verwendung der unbegebenen Obligationen der Gesellschaft zur Ergänzung der betreffenden Fonds kommt nicht in Frage.
Man ist darüber einverstanden, dass die Zurechnung eines Betrages für Dienstgutfrachten und Altmaterialien bei der Betriebsrechnung der Preussischen Staatseisenbahn-Verwaltung für 1894/95 nur in der Voraussetzung stattfinden soll, dass auch bei der Hessischen Ludwigs-Bahn eine gleiche Berechnung stattfindet.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 findet auf die vom Hessischen Staate aus dem Besitze der Hessischen Ludwigs-Bahn zu erwerbende Nebenbahn Flonheim – Wendelsheim mit der Maassgabe Anwendung, dass die Zinsvergütung 1½ Prozent anstatt 3,25 Prozent beträgt.
Die in der Anlage B bezeichnete Linie Lorsch – Heppenheim – Fürth soll nach erfolgter Zustimmung der Hessischen Stände durch eine Linie Lampertheim – Weinheim ersetzt werden. Sonstige Abweichungen von dem Verzeichniss der zu bauenden Linien und dem zu verzinsenden Höchstbetrage im Falle der Nichtausführung der einen oder anderen Linie bedürfen der beiderseitigen Verständigung. Auch sollen die Baupläne und Kostenanschläge der einzelnen Strecken der Preussischen Regierung vom Zeitpunkte des Abschlusses dieses Vertrages ab vor der Ausführung des Baues zur Einsichtnahme und Prüfung hinsichtlich der Interessen der gemeinschaftlichen Betriebs-Verwaltung (Stations-Anlagen, Signale und Betriebsmittel) mitgetheilt werden.
Der in der Centrai-Verwaltung beschäftigte Hessische Rath wird als Bahn-Referent u. A. das Referat oder Korreferat bezüglich der Direktions-Bezirke Mainz und Frankfurt a. M. erhalten.
Man ist ferner darüber einverstanden, dass die Zutheilung der Strecken nach Maassgabe der Verkehrs- und Betriebs-Verhältnisse erfolgen soll, im Uebrigen aber die Wünsche der Hessischen Regierung, wonach die Strecken der Provinzen Starkenburg und Rheinhessen thunlichst der Direktion zu Mainz, die übrigen der Direktion zu Frankfurt a. M. zuzutheilen sind, Berücksichtigung finden sollen. Bei der Eintheilung der Inspektions-Bezirke und Errichtung des Sitzes für die Inspektionen soll auf Darmstadt und Giessen thunlichst Rücksicht genommen werden. Auch darüber besteht Einverständniss;
Die Ernennung aller höheren nicht Hessischen Beamten des gemeinschaftlichen Direktions-Bezirks Mainz soll der Hessischen Regierung vorher mitgetheilt werden. Wenn gegen die Ernennung erhebliche Bedenken geltend gemacht werden oder späterhin die Entfernung bereits ernannter Beamten aus besonderen Gründen beantragt wird, so wird derartigen Wünschen thunlichst Rechnung getragen werden.
Beim Eintritt der Main-Neckar-Bahn in die Betriebs-Gemeinschaft werden die für den Hessischen Theil derselben erforderlichen Stellen dem Hessischen Stellen-Antheil sofort zugerechnet.
Von der Ablegung der Hessischen Staatsprüfung kann für die bei der Hessischen Ludwigs-Bahn beschäftigten, bei dem Uebergange der Bahn in die Staats-Verwaltung übernommenen Personen abgesehen werden.
Die Annahme von Hessischen Regierungs-Bauführern zur Ausbildung im Eisenbahndienste wird nach gleichen Grundsätzen erfolgen wie die Annahme Preussischer Bauführer. Die Meldungen von Hessischen Regierungs-Baumeistern und Assessoren sind an die Hessische Regierung zu richten, welche sie der Zentralstelle der Gemeinschafts-Verwaltung behufs Einberufung nach Bedarf übermitteln wird.
Für die Bestellung in den Stellen des Hessischen Antheils gelten die allgemeinen Anforderungen für die Beamtenklassen der Preussischen Staatseisenbahn-Verwaltung. Bezüglich der Bediensteten der Hessischen Ludwigs-Bahn, sowie der Anwärter bei den Oberhessischen Bahnen werden nöthigenfalls erleichternde Anordnungen getroffen.
Es besteht Einverständniss darüber, dass in denjenigen Angelegenheiten, über die nach Preussischen Gesetzen die Königlichen Eisenbahn-Direktionen als Provinzial-Behörden durch Kollegial-Beschluss zu entscheiden haben, die Hessischen Mitglieder nicht mitwirken. In solchen Fällen wird auch die Eisenbahn-Direktion in Mainz lediglich die Bezeichnung „Königliche Eisenbahn-Direktion“ führen.
Es besteht Einverständniss darin, dass die vorhandenen Hessischen Staatsbeamten, welche in den Gemeinschaftsdienst übertreten, in diejenige Beamtenklasse eingereiht werden, welche ihren seitherigen Dienst-Stellungen bezw. Funktionen entspricht.
Da nach Artikel 10 die Gemeinschaft in die gesammten Verpflichtungen der Beamten-Pensionskassen eintritt, so wird mit dem Beginn der Betriebs-Gemeinschaft das Vermögen der Beamten-Pensionskasse der Hessischen Ludwigs-Bahn nach Massgabe des Artikels 2, Absatz 4 unter die beiden Regierungen vertheilt. Die hiernach auf Preussen und Hessen entfallenden Antheile sollen ebensowenig, wie das Vermögen der Pensionskasse der Oberhessischen Eisenbahn oder der Pensionskassen der Preussischen Staats-Eisenbahnen in die Gemeinschaft fallen, so dass auch die Zinsen der Kassenbestände nicht der Gemeinschaft zufallen.
Verleihungen von Hessischen etatsmässigen Stellen, wie wichtigere Verfügungen in Personal-Angelegenheiten der bei den Direktionen zu Mainz und Frankfurt a. M. in Hessischen Stellen befindlichen Beamten sollen nicht erfolgen, ohne dass das zu diesem Zweck bestimmte Hessische Mitglied der betreffenden Direktion vorher davon Kenntniss erhält und Gelegenheit hat, seine abweichende Ansicht darzulegen.
Die Hessische Regierung wird eine Konzession an andere Unternehmer nicht ertheilen, ohne sich vorher mit der Gemeinschafts-Verwaltung zu benehmen. Es wird hierbei als selbstverständlich betrachtet, dass auf den Wunsch der letzteren solche Unternehmungen nicht zugelassen werden, von welchen diese eine erhebliche Benachtheiligung der Gemeinschafts-Interessen befürchtet.
Die Preussische Regierung wird auf Antrag der Hessischen Regierung einen Kommissär derselben zu den Verhandlungen des Landes-Eisenbahnraths zulassen.
Es besteht Einverständniss darüber, dass der von Hessen zu leistende Zuschuss zum Betriebsfonds in Höhe von 3 Millionen Mark im Falle der Auflösung des Gemeinschafts-Verhältnisses an Hessen zurückfällt.
Bezüglich der von der Gemeinschafts-Verwaltung für Rechnung der Hessischen Regierung auszuführenden Bahnbauten besteht Einverständniss, dass die Ausführung derselben zu unterlassen ist, falls die Hessische Regierung mit dem zur Ausführung bestimmten Entwurf nicht einverstanden ist.
So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1896.
(gez.) von Werner. [gez.] Michell. [gez.] Ewald. [gez.] Metz. [gez.] Dr. Clemm.
(gez.) Brefeld. [gez.] Dr. Micke. [gez.] Kirchhoff. [gez.] Lehmann. [gez.] Tessmar.
Der vorliegende Vertrag ist das Ergebniss der im Jahre 1885 begonnenen, mehrmals längere Zeit unterbrochenen und in diesem Jahre zum Abschluss gelangten Verhandlungen mit der Königlich Preussischen Regierung. Bei den Erwägungen über die künftige Gestaltung des Hessischen Eisenbahnwesens waren für die Grossherzogliche Regierung die in Nachstehendem angedeuteten Gesichtspunkte massgebend:
Die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn war nach der übereinstimmenden Ansicht der Grossherzoglichen Regierung und der beiden Kammern der Stände aus schwerwiegenden politischen, volkswirtschaftlichen und finanziellen Gründen geboten. Sie konnte bei der geographischen Lage des Grossherzogthums und der eigenthümlichen Gestaltung des Eisenbahnwesens in demselben mit günstigem Erfolge nach den verschiedensten Richtungen hin nur durchgeführt werden im vollen Einverständniss mit der betheiligten Königlich Preussischen Regierung, nicht blos über die Art der Erwerbung selbst, sondern auch über die Gestaltung der künftigen Betriebs-Verhältnisse. Es war hierbei eine Verständigung zu suchen, wodurch nicht allein das Eigenthum der in Hessen gelegenen Strecken dem Grossherzogthum erhalten, sondern auch der Grossherzoglichen Regierung genügender Einfiuss gesichert blieb, die volkswirthschaftlichen Interessen und die örtlichen Verkehrs-Bedürfnisse im Lande in befriedigender Weise zur Geltung zu bringen. Es kam ferner darauf an, alle Konkurrenzstreitigkeiten für die Zukunft zu verhüten und durch Vereinfachung und einheitliche Einrichtung der Verwaltung, sowie durch Beseitigung des Abrechnungswesens auch in finanzieller Hinsicht einen günstigen Erfolg sicher zu stellen.
Ergab sich schon aus diesen Gesichtspunkten, wie auch aus der schon betonten Lage und den Rechtsverhältnissen der in Betracht kommenden Bahnen, die entweder, wie die Oberhessischen Bahnen, ganz im Bereich der Preussischen Staatsbahnen liegen, oder, wie die Hessische Ludwigs-Bahn zwischen mehreren Staaten, mitunter innerhalb einer und derselben Strecke zu theilen sind, oder, wie die Main-Neckar-Bahn, im Eigenthum und der Verwaltung von drei Staaten stehen, dass eine gedeihliche Weiterentwickelung des Hessischen Eisenbahnwesens nicht von einem Zusammenschluss der Hessischen Strecken allein zu einem immerhin kleinen, nicht einmal zusammenhängenden Complex, sondern nur von einem Anschluss an das grosse preussische Staatsbahngebiet zu erwarten sei, so glaubte die Grossherzogliche Regierung zugleich auch einem allgemeineren Interesse zu dienen, wenn sie – selbst unter Verzicht auf einen Theil ihres Einflusses auf die Eisenbahnangelegenheiten – die Hand zu einer Vereinigung bot, die ähnlich wie der Vertrag Hessens mit Preussen bei der Gründung des deutschen Zollvereins im Laufe der Zeit vielleicht der Ausgangspunkt zu einer ähnlichen weiteren Entwickelung des Eisenbahnwesens werden könnte.
Diesen Gesichtspunkten entspricht der vorliegende Vertrag, dessen Hauptinhalt etwa in folgenden Sätzen zusammenzufassen sein möchte:
Die Hessische Ludwigs-Bahn wird gemeinsam erworben und nach den Landesgrenzen zu Eigenthum vertheilt. Der Kaufpreis bemisst sich für jeden Staat nach dem Verhältniss des Betriebs-Ueberschusses seiner Strecken im Jahre 1894. Der gesammte beiderseitige Eisenbahnbesitz wird zu einer Betriebs- und Finanz-Gemeinschaft vereinigt. Eine Ausnahme hiervon bilden die Main-Neckar-Bahn und die an sie ansehliessenden drei staatlichen Nebenbahnen, die vorerst von der Betriebs-Gemeinschaft ausgeschlossen bleiben, mit dem beiderseitigen Reinertrag aber in die Finanz-Gemeinschaft eingeworfen werden. Der Antheil jedes Staates an dem Betriebs-Ueberschuss der Gemeinschaft berechnet sich nach dem Verhältniss des im Jahr 1894/95 bezw. 1894 erzielten Reinertrags der in die Finanz-Gemeinschaft eingeworfenen Strecken. Dabei wird der Betriebs-Ueberschuss der Hessischen Ludwigs-Bahn in 1894 wegen der im Staatsbetriebe künftig zu erwartenden Mehrausgaben beiderseits um 8 Prozent gekürzt. Die so für jeden Staat ermittelte Theilungsziffer steht für die Betheiligung der jetzt eingeworfenen Strecken am Reinertrag ein für allemal fest, wird aber beim Erwerb bestehender Bahnen um 3½ Prozent, tür erhebliche, auf Kosten der einzelnen Staaten auszuführende Erweiterungen und Ergänzungen um 3 Prozent nnd beim Hinzutritt neu erbauter Nebenbahnen um 1½ Prozent des Anlage-Kapitals erhöht.
Beim Bau neuer Bahnen ist Preussen mit Rücksicht auf den in Hessen weiter vorgeschrittenen Ausbau der Nebenbahnen unbeschränkt; für Hessen werden diejenigen Nebenbahnen, wofür die Kredite jetzt gesetzlich bewilligt sind, durch die Gemeinschafts-Verwaltung auf Hessische Rechnung ausgebaut und dafür der Hessischen Theilungsziffer beim Eintritt jeder Bahn 1½ Prozent des Anlage-Kapitals jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 32 Millionen im Ganzen zugerechnet. Der Hessischen Regierung ist es jedoch unbenommen, auch über jenen Betrag hinaus, neue Bahnen auf eigne Rechnung bauen zu lassen; der Eintritt solcher Bahnen in die Finanz-Gemeinschaft bedarf aber besonderer Verständigung.
Für die erstmalige Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn und zur Ergänzung ihrer Betriebsmittel stellt Hessen 3 Millionen, Preussen 1 Million Mark zur Verfügung.
Das Gemeinschaftsgebiet wird auf Grund eines gemeinsamen Etats nach gleichen Grundsätzen wie ein einheitliches Netz verwaltet. Die Zentralbehörde der Gemeinschaft ist das Königlich Preussische Ministerium der öffentlichen Arbeiten, in welches ein Hessischer vortragender Rath als Bahn-Referent (bezw. Korreferent) für die Direktionsbezirke Mainz und Frankfurt eintritt.
Für die Strecken in Starkenburg und Rheinhessen, sowie einige hinzutretende preussische Strecken wird eine Königlich Preussische und Grossherzoglich Hessische Eisenbahn-Direktion in Mainz gebildet; die Oberhessischen Eisenbahnen und die Preussischen Strecken der Hessischen Ludwigs-Bahn werden der Direktion Frankfurt angegliedert. Dabei ist der Grossherzoglichen Regierung das Recht vorbehalten, bei der Direktion Mainz 5 und bei der Direktion Frankfurt 2 Hessische Mitglieder zu ernennen. Von den Beamten des Gemeinschafts-Bezirks wird eine der Betheiligung Hessens entsprechende Anzahl mit Hessischen Beamten besetzt und zwar erfolgt die Anstellung und Pensionirung der hiernach auf Hessen entfallenden höheren (akademisch gebildeten) Beamten, sowie die endgültige Anstellung und spätere Pensionirung der mittleren und unteren Beamten durch die Grossherzogliche Regierung, die erste 5 Jahre lang kündbare Anstellung der mittleren und unteren Beamten im Namen der Grossherzoglichen Regierung durch die betreffende Direktion. Das dem Vertrag als Anlage C beigegebene Verzeichniss der mit Hessischen Beamten zu besetzenden Stellen enthält unter Ziffer II und III alle diejenigen Stellen, worin die erste Anstellung erfolgt, aber auch nur diese, da bezüglich der Beförderung in höhere Stellen (also z. B. der Ernennung eines Stations-Assistenten zum Stations-Vorsteher, eines Heizers zum Lokomotivführer etc.) die Hessischen Beamten den Preussischen völlig gleich stehen und mit diesen im ganzen Gemeinschaftsgebiet konkurriren. Die Versetzung Hessischer Beamten kann nur in dem durch Artikel 15 Ziffer 4 näher bestimmten Umfang geschehen.
Die Hoheitsrechte des Hessischen Staates, insbesondere auch die Rechte der Hessischen Regierung als Landespolizei-Behörde bezüglich der auf Hessischem Gebiet belegenen Bahnen bleiben unberührt.
Bei wichtigeren, das Hessische Gebiet berührenden Tarifänderungen und bei Feststellung der Fahrpläne für die Hessischen Strecken wird auf die Wünsche der Grossherzoglichen Regierung thunlichst Rücksicht genommen werden. Eine Verminderung der bestehenden Personenzüge und Schnellzugs-Stationen auf Hessischem Gebiet soll nicht ohne Zustimmung der Hessischen Regierung vorgenommen werden.
Für die Direktions-Bezirke Mainz und Frankfurt wird ein gemeinschaftlicher Bezirks-Eisenbahnrath bei der Direktion Frankfurt gebildet, der 2 Hessische Vertreter in den Landes-Eisenbahnrath zu entsenden hat. Bei den Verhandlungen des Letzteren kann die Grossherzogliche Regierung sich durch einen besonderen Kommissär vertreten lassen.
Zum gemeinschaftlichen Betriebs-Kapital leistet Hessen einen Zuschuss von 3 Millionen Mark.
Die Aufnahme anderer deutschen Eisenbahn-Verwaltungen in die Gemeinschaft unter denselben finanziellen Bedingungen bleibt vorbehalten.
Der Hessischen Central-Behörde verbleibt hiernach:
Bezüglich der finanziellen Wirkung des Vertrages können, da die grundlegenden Ziffern noch nicht feststehen, vorläufig nur annähernde Angaben gemacht werden.
Der Betriebs-Ueberschuss der Hessischen Ludwigsbahn pro 1894 beträgt nach Abzug des Vortrags aus dem vorhergegangenen Jahr | 9.671.363 Mk. |
Hiervon entfallen nach vorläufiger Berechnung auf: | |
die hessischen Strecken | 7.142.260 Mk. |
„ preussischen „ | 2.529.103 „ |
Der dem Erwerbspreis nach Artikel 3 zu Grunde zu legende Reinertrag jenes Jahres berechnet sich, wie folgt:
für Hessen: der oben berechnete Betrag | 7.142.260 Mk. |
hierzu die Hälfte des Staatszuschusses zu den garantirten Linien für 1894 | 125.000 Mk. |
ferner die auf Hessen fallenden Staats-und Gemeindesteuern | 347.983 „ |
mithin Verhältnisszahl für Hessen | 7.615.243 Mk. |
für Preussen: der oben berechnete Betrag | 2.529.103 Mk. |
hierzu die auf Preussen fallenden Steuern | 55.209 „ |
2.584.312 Mk. | |
hiervon ab die Hälfte des Reinertrags der Pachtstrecken mit etwa | 150.000 „ |
mithin Verhältnisszahl für Preussen | 2.434.312 Mk. |
Die beiderseitigen Theilungsziffern für 1894/95 bezw. 1894 würden sich nach Artikel 8 und 9 etwa folgendermaassen berechnen:
1. Hessische Ludwigs-Bahn. | |
Antheil am Reinertrag | 7.615.243 Mk. |
hiervon ab der auf Hessen entfallende ungedeckte Jahresbedarf der Pensionskasse | 187.155 „ |
7.428.088 Mk. | |
ferner ab 8 Prozent für Mehraufwand im Staatsbetrieb | 594.247 „ |
bleiben | 6.833.841 Mk. |
2. Main-Neckar-Bahn. | |
Hessischer Antheil am Reinertrag für 1894 (abzüglich der privativ hessischen Ausgaben und zuzüglich des an die Stadt Darmstadt gezahlten Oktrois) | 1.135.189 „ |
3. Rein-Ertrag der Nebenbahn Eberstadt – Pfungstadt in 1894 | 5.033 „ |
4. Betriebs-Ueberschuss der Oberhessischen Eisenbahnen in 1894/95 (abzüglich des Mehrbedarfs der Beamten-Pensionskasse und zuzüglich der Steuern) | 214.749 „ |
ergibt Theilungsziffer für Hessen | 8.188.812 Mk. |
1. Hessische Ludwigs-Bahn. | |
Antheil am Reinertrag | 2.434.312 Mk. |
davon ab der auf Preussen entfallende Mehrbedarf der Pensionskasse | 59.753 „ |
2.374.559 Mk. | |
ferner ab 8 Prozent für Mehraufwand im Staatsbetrieb | 189.965 „ |
bleiben | 2.184.594 Mk. |
2. Main-Neckar-Bahn . | |
Antheil am Reinertrag von 1894 | |
(abzüglich der privativ preussischen Ausgaben und zuzüglich der Steuern) | 660.705 „ |
3. Betriebs-Ueberschuss der Preussischen Staatsbahnen in 1894/95 (abzüglich des Mehrbedarfs der Pensionskasse und zuzüglich der Steuern) | 408.151.706 „ |
ergibt Theilungsziffer für Preussen | 410.997.005 Mk. |
Um an einem Beispiel zu zeigen, wie sich auf Grund der beiderseitigen, durch Zugang neuer Bahnen erhöhten Theilungsziffern die Antheile an dem gemeinschaftlichen Betriebs-Ueberschuss etwa berechnen werden, können die vorläufigen Ergebnisse des Jahres 1895/96 als Anhaltspunkte dienen.
Für das Jahr 1895/96 würden sich nach überschläglicher Berechnung beispielsweise etwa folgende Ziffern ergeben haben:
Theilungsziffer Hessens mit Zugang für neue Bahnen rund | 8.200.000 Mk. |
Theilungsziffer Preussens desgl. rund | 414.000.000 „ |
Als Betriebsüberschüsse würden etwa zu vertheilen gewesen sein im Ganzen | 467.715.000 Mk. |
mithin würde Hessen nach Verhältniss der oben angegebenen Theilungsziffer erhalten haben | 9.084.000 Mk. |
Dem Hessischen Antheil an dem gemeinschaftlichen Betriebsüberschuss würden demnächst etwa folgende Ausgaben gegenüber stehen:
Zur Verzinsung und Tilgung des auf Hessen fallenden Antheils am Erwerbspreise für die Hessische Ludwigs-Bahn | 5.940.000 Mk. |
zur Weiterzahlung der Gemeindesteuern | 196.000 „ |
für Verzinsung der Oberhessischen Eisenbahnschuld (zu 4 Prozent) | 1.261.800 „ |
desgl. der Anleiten in Folge der Gesetze von 1884 und 1885, die Erbauung von Nebenbahnen betreffend zu 3½ Prozent | 94.059 „ |
zu übertragen | 7.491.859 Mk. |
Uebertrag [2] | 7.491.859 Mk. |
desgl. für die Aufwendungen zur Ergänzung und Ausrüstung der Oberhessischen Eisenbahnen und den Umbau der Zweigbahn Villingen – Friedrichshütte (3½ Prozent) | 12.772 „ |
zur Verzinsung von 32 Millionen Mark für die Erbauung von Nebenbahnen aus dem Gesetz von 1890. (NB. Es kommen hier nur 1½ Prozent in Ansatz, da 1½ Prozent von der Gemeinschaft vergütet werden) | 480.000 „ |
wegen Wegfalls der Staatssteuer in Folge Verstaatlichung der Hessischen Ludwigs-Bahn sind als Abgang anzusetzen | 152.000 „ |
Summe | 8.136.631 Mk. |
Dagegen sind als Einnahme in Abzug zu bringen die Zinsen des auf Hessen fallenden Antheils an dem Vermögen der Pensionskasse der Hessischen Ludwigs-Bahn und der Pensions-Unterstützungskasse der Oberhessischen Bahnen mit zusammen | 56.685 „ |
bleiben | 8.079.946 Mk. |
Die Vergleichung ergibt hiernach:
Der Hessische Antheil an dem Betriebsüberschuss beträgt | 9.084.000 „ |
Der Bedarf an Zinsen und Tilgung etc. berechnet sich auf | 8.079.946 „ |
mithin Ueberschuss | 1.004.054 Mk. |
Nach dem bisherigen Verhältniss würden für 1895/96 etwa in Rechnung zu stehen sein:
in Einnahme: | |
Hessischer Antheil am Reinertrag der Main-Neckar-Bahn | 1.276.465 Mk. |
Reinertrag von Eberstadt – Pfungstadt | 5.056 „ |
desgl. von Bickenbach – Seeheim und Weinheim – Fürth (für ½ Jahr) | 9.404 „ |
Betriebsüberschuss der Oberhessischen Eisenbahnen circa | 260.000 „ |
Summe | 1.550.925 Mk. |
in Ausgabe: | |
Verzinsung der Oberhessischen Eisenbahnschuld | 1.261.800 „ |
desgl. der Anlehen in Folge der Gesetze von 1884 und 1885 | 94.059 „ |
desgl. der Aufwendungen für Ergänzungen der Ausrüstung der Oberhessischen Eisenbahnen und für Villingen – Friedrichshütte | 12.772 „ |
zur Verzinsung des für Nebenbahnen aus dem Gesetz von 1890 bis dahin aufgewendeten Kapitals | 146.090 „ |
Summe der Ausgaben | 1.514.721 Mk. |
Summe der Einnahmen | 1.550.925 „ |
bleibt Ueberschuss | 36.204 Mk. |
Während also seither die Ueberschüsse der Staatseisenbahnen durch die Verzinsung des Anlagekapitals nahezu aufgebraucht wurden, wird nach dem Erwerb der Hessischen Ludwigs-Bahn und dem Eintritt in die Betriebs- und Finanzgemeinschaft, wenn die Betriebsüberschüsse auf der Höhe des Jahres 1895/96 bleiben, auch bei Einstellung eines Betrags von rund 600.000 Mk. für Tilgung noch ein Ueberschuss von rund 1.000.000 Mk. erübrigt werden. Dabei ist eine Verzinsung der Oberhessischen Eisenbahnschuld zu 4 Prozent angenommen und die 3 prozentige Verzinsung eines Baukapitals von 32 Millionen für die Nebenbahnen aus dem Gesetz von 1890 bereits in Rechnung gezogen.
Darmstadt, 9. Juli 1896.
Grossherzogliches Staatsministerium. Finger.
Grossherzogliches Ministerium der Finanzen. Weber.
Da nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft ertheilten Allerhöchsten Konzessions-Urkunden der Erwerb der in Hessen gelegenen Strecken dieser Bahn durch den Staat im Allgemeinen nach Maassgabe des Reinertrages erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der Verstaatlichung vorhergehenden 5 Jahre zu Grunde gelegt wird, da ferner diese Berechtigung des Staates auf den grössten Theil des Hessischen Bahnnetzes seit dem 4. April 1893 eingetreten ist, so ist der Bahnverwaltung die Vornahme grösserer Neubauten, Erweiterungen oder Ergänzungen um deswillen erschwert, weil die aus solchen Unternehmungen sich ergebenden Vortheile für den Reinertrag der Bahn sich erst nach und nach geltend machen und eine entsprechende Erhöhung des Ankaufswerthes der Bahn als Ersatz der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur dann erwartet werden kann, wenn die Verstaatlichung nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach dem vollen Eintritt der aus der vorgenommenen Erweiterung erwarteten Mehrerträge erfolgen würde.
Um das Zustandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen Unternehmungen, nämlich des Baues einer Eisenbahnbrücke zu Worms und der Erweiterung des Bahnhofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene ausserordentliche Vermehrung der Betriebsmittel zu fördern, haben zwischen Kommissären der Grossherzoglichen Regierung und der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft eingehende Verhandlungen stattgefunden. In dem Verlauf der Berathungen erschien es sowohl zur Klarstellung der Verhältnisse als namentlich zur Vereinfachung des Rechnungswesens ferner zweckmässig, eine Fixirung des Staatszuschusses zu den garantirten Linien mit fallender Skala zu vereinbaren. Als Ergebniss dieser Verhandlung ist nachstehender Vetrag abgeschlossen worden.
§ 1. Der Staatszuschuss zu den garantirten Linien der Hessischen Ludwigs-Bahn wird, einschliesslich des von dem Staate zu leistenden Beitrags zu den Kosten der gemeinschaftlichen Bahnhöfe für das Jahr 1894 auf 250.000 M. festgesetzt und vermindert sich von da ab um jährlich 25.000 M., so dass nach Ablauf von 10 Jahren eine Zahlung von dem Staate nicht mehr zu leisten ist. Die Zahlung der Zuschüsse des Staates hat in der ersten Hälfte des Januars jeden Jahres zu erfolgen.
§ 2. Das ausgeschiedene Rechnungswesen für die garantirten Linien kommt von 1894 an in Wegfall. Der von der Grossherzoglichen Regierung bestellte kontrolirende Beamte bleibt mit den Befugnissen eines Grossherzoglichen Regierungskommissärs auch fernerhin in Thätigkeit.
Der dem betreffenden Beamten jeweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin von der Gesellschaft getragen. Der dem kontrolirenden Beamten zur Zeit beigegebene Gehülfe wird von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags an von der Grossherzoglichen Regierung abberufen werden.
§ 3. Mit Rücksicht auf § 24 der Konzession vom 4. April 1868 behält sich die Grossherzogliche Regierung das Recht vor, das ausgeschiedene Rechnungswesen nach Ablauf der in § 1 erwähnten 10 Jahre jederzeit wieder einzuführen, sobald sie nach den finanziellen Ergebnissen des Betriebs die Wahrscheinlichkeit nahe gerückt erachtet, dass die in dem oben angezogenen § 24 stipulirte Rückerstattungspflicht eintreten könnte. Auch für die Reinertragsberechnung für Erbach – Eberbach und Babenhausen – Hanau, deren Aufstellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, gilt die gleiche Bestimmung.
§ 4. An Stelle der auf Grund der seitherigen Bestimmungen über die Staatsgarantie zu leistenden staatlichen Zuschüsse treten vom 1. Januar 1894 ab in jeder Beziehung die in § 1 näher festgestellten Aversa. Insofern es bei theilweiser Verstaatlichung darauf ankommen sollte, den auf die nicht zu verstaatlichenden garantirten Linien entfallenden und ferner noch zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu berechnen, wird verabredet, dass eine solche Repartition nach Maassgabe des Durchschnitts der letzten 5 wirklich berechneten Jahre 1889 bis 1893 zu erfolgen habe.
Bis zum Abschluss der Abrechnung für 1893 werden vorläufig als Antheile bestimmt: für die Odenwaldbahn 60 Prozent, für die Rheinhessischen Linien 40 Prozent, für Worms – Bensheim 00 Prozent, wobei der Ueberschuss von Worms – Bensheim auf die Rheinhessischen Linien und die Odenwald-Bahn nach Verhältniss des bisher zu beiden letzteren geleisteten Staatzuschusses vertheilt worden ist. Die nach dem weiteren Inhalt dieses Vertrags zu leistenden besonderen Kapitalvergütungen werden hierdurch nicht berührt.
§ 5. Der Bau der Eisenbahn-Brücke erfolgt nach dem von der Grossherzoglichen Regierung festzustellenden Entwurf und Voranschlag unter Oberaufsicht der Grossherzoglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der Brücke einschliesslich aller Nebenarbeiten, insbesondere der Zufahrts- und Verbindungslinien mit den rechtsrheinischen Strecken einerseits und den Einführungslinien in den Bahnhof Worms andererseits, sowie weiter der Anlage eines zweiten Geleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Beseitigung der Stationen Rosengarten und Worms-Hafen, Verlegung der Gleisverbindung nach dem Wormser Hafen u. s. w. erforderlichen Geldmittel durch Ausgabe von höchstens 3½ prozentigen Prioritäts-Obligationen oder auf andere mit der Grossherzoglichen Regierung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. Hierbei wird vereinbart, dass auf die Brücke nur die Kosten, welche bis zur Eingangsweiche des Bahnhofs entstehen, besonders zu verrechnen sind und dass dieser Summe alsdann ein Pauschalbetrag von 150.000 M. aus den für die Erweiterung des Bahnhofs Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sich bei der Aufstellung des speziellen Voransschlags herausstellen, dass das für den Bau der Brücke nebst Zubehör erforderliche Gesammtkapital den Betrag von 5.700.000 M. übersteigt, so bleibt vorbehalten zur Erhöhung dieser Garantiesumme die Zustimmung der Landstände einzuholen.
Verträge über Vergebung von Leistungen, deren anschlagsmässiger Werth den Betrag von 50.000 M. übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Grossh. Regierung.
§ 6. Von Eröffnung der Brücke an zahlt der Staat der Gesellschaft die Zinsen des nach Ausweis der anerkannten Baurechnung für die Bauten aufgewendeten Kapitals zu dem Zinsfuss, welcher der von der Gesellschaft aufgenommenen Anleihe zu Grunde liegt. Bei der Berechnung des zu verzinsenden Kapitals wird die Differenz zwischen dem aus der Anleihe erzielten Nettoerlöse und dem Pariwerthe bei einer Begebung unter pari zugeschlagen, bei einer Begebung über pari abgesetzt. Die Bauzinsen kommen dem Kapitale in Aufrechnung, dagegen werden die Erlöse für die in Folge des Baues überflüssig gewordenen, veräusserten Objekte in Abzug gebracht. Als Bauzinsen kommen die für das jeweilig aufgenommene Schuld-(Prioritäten) Kapital wirklich gezahlten Zinsbeträge, abzüglich der durch vorübergehende Veranlagung disponibler Baugelder erfallenen Rückeinnahmen in Betracht. Der Betrag der zur Deckung der Baukosten auszugebenden Obligationen ist jährlich oder in anderen angemessenen Perioden mit der Grossherzoglichen Regierung zu vereinbaren. Der Begebungspreis wird mit Zustimmung der Grossherzoglichen Regierung festgestellt.
§ 7. Insoweit durch den Abbruch und die Veräusserung überflüssig werdender Anlagen und Objekte, insbesondere im Bahnhof Rosengarten und im Bahnhof Worms eine Verminderung des materiellen Werthes der bestehenden Bahnanlagen herbeigeführt werden und hierfür nicht von dritten Interessenten Ersatz geleistet werden sollte, hat das Baukonto der Brücke hierfür aufzukommen, jedoch kommt diese Position für den Staat hinsichtlich der im § 6 stipulirten Verzinsung nicht in Aufrechnung. Dem seitherigen Anlagekapital des Bahnhofs Worms und der Linie Worms – Bensheim treten somit die für die Neubauten aufzuwendenden Anlagekosten abzüglich der Erlöse für Veräusserungen und der etwaigen Ersatzleistungen durch Dritte hinzu.
§ 8. Die Gehalte, Diäten und sonstigen Bezüge des ausschliesslich mit der Bauleitung und Aufsicht beschäftigten Personals, sowie auch die diesem Personal entstehenden Ausgaben für Reisekosten, Auslagen etc. werden auf den Baufonds übernommen. Für Remunerationen, welche für aussergewöhnliche Dienstleistungen aus Anlass des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren Gentralbüreau in Mainz gewährt werden, sowie zum Ersatz der Kosten für die durch den Bau erforderliche Einstellung von Hülfskräften bei diesem Bureau wird der Gesellschaft ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder Gehaltstheile, Diäten und Reisekosten von Beamten, die nicht ausschliesslich bei dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden.
§ 9. Von dem nach § 6 sich berechnenden Zinsen-Ersatzanspruch kommen jedoch in Abzug und werden von der Gesellschaft übernommen;
Da die volle Wirkung dieser letzteren Vortheile als erst nach 10 Jahren eintretend angenommen wird, ist vereinbart, dass nach Ablauf des ersten Jahres nach Eröffnung der Brücke ein Zehntel des letzteren Betrages von 45.000 M., nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres zwei Zehntel und weiter bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich ein weiteres Zehntel zu Gunsten des Staates in Rechnung zu bringen sind. Die Zahlung des vom Staate an die Gesellschaft alsdann noch zu entrichtenden Zinsen-Ersatzes (§ 6) hat zu erfolgen in halbjährigen Raten in der ersten Hälfte des Januar und Juli jeden Jahres postnumerando. In der Zeit nach Eröffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurechnung wird dieser Staatszuschuss für den Fall 3½ Prozent Verzinsung der von der Gesellschaft aufgenommenen Anleihe provisorisch mit 85.000 M. pro Jahr festgesetzt. Bei geringerer Verzinsung wird dieser Betrag entsprechend reduzirt. Dieser Zuschuss vermindert sich in den folgenden Jahren nach dem in diesem Paragraphen vereinbarten Maassstab. Nach Abschluss der Baurechnung, die längstens innerhalb drei Jahren nach der Inbetriebnahme von der Gesellschaft zu stellen ist, werden die auf die betreffenden Jahre entfallenden Zinsenbeträge endgültig festgestellt und die hiernach etwa erforderlichen Ausgleichungen .vorgenommen.
§ 10. Im Falle der Verstaatlichung nach Maassgabe der Konzessionsbedingungen werden der Gesellschaft die nach Prüfung der Baurechnung von der Grossherzoglichen Regierung anerkannten, von der Gesellschaft aus eigenen Mitteln bezw. aus Obligationen aufgebrachten Anlagekosten der Brücke und der in Paragraph 5 erwähnten Ausführungen nach Maassgabe der Bestimmungen des Paragraphen 6 vergütet, hierbei wird jedoch der mit 20 kapitalisirte Betrag der sofort mit der Eröffnung sich ergebenden, sowie der allmählich eintretenden Vortheile (130.000 M. × 20 – 2.600.000 M.) abgezogen und zwar in der Weise, dass dieser Abzug erst nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung der Brücke im vollen Betrage erfolgt; im Falle früherer Verstaatlichung aber der Abzug nach Ablauf des ersten Jahres nur 1/10 dieser Summe (= 260.000 M.) betragen und von da an bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich um je 1/10 steigen soll.
Erfolgt die Verstaatlichung während des Baues oder nach Betriebseröffnung der Brücke, jedoch noch vor Ablauf eines vollen Betriebsjahres, so sind die bis dahin entstandenen Anlagekosten der Gesellschaft voll zu ersetzen. Wenn zur Zeit der Verstaatlichung für die Gesellschaft noch Verträge oder Verpflichtungen aus dem Brückenbau laufen, gehen dieselben auf den Staat über.
§ 11. Zu dem für die Erweiterung des Bahnhofs Worms erforderlich werdenden (ausschliesslich des in § 5 erwähnten, auf das Brückenkonto fallenden Pauschalbetrag von 150.000 M. annähernd zu 2.500.000 M. veranschlagten) Kapital zahlt der Staat wegen Einführung einer Nebenbahn einen einmaligen Baarbeitrag von 300.000 M. zur Deckung der Grunderwerbs-, Anlage- und späteren Unterhaltungskosten des hierauf entfallenden Theils der Erweiterung.
Dieser Baarzuschuss ist fällig mit 1/3 am Ende des ersten Baujahres, mit 1/3 am Ende des zweiten Baujahres und mit 1/3 bei Betriebseröffnung des Bahnhofs. Für den Baarzuschuss sind alle innerhalb der Grenzen des Bahnhofs Worms für die fragliche Nebenbahn erforderlichen Gleis- und sonstigen Anlagen nach einem noch zu vereinbarenden Projekte herzustellen und dauernd zu unterhalten. Ueber die Betheiligung des Staates an den jährlichen Betriebskosten bleibt Vereinbarung vorbehalten. Die Zinsen des verbleibenden von der Gesellschaft aufzubringenden Restes werden von der Eröffnung an zu 3/5 von der Gesellschaft, zu 2/5 von dem Staate getragen mit der Maassgabe, dass die Zinszahlung des Staats sich nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um 1/10, nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres um 2/10 u. s. w. jährlich um ein weiteres Zehntel vermindert, mithin nach Ablauf von 10 Jahren aufhört. Die Zahlung dieser Zinsen, für welche für die Zeit nach Eröffnung des vollen Betriebs, jedoch vor Abschluss der Baurechnung provisorisch der Betrag von 30.000 M. angenommen wird, hat unter den im Paragraph 9 für die Zinszahlungen wegen der Brücke festgesetzten Modalitäten zu erfolgen. Für den Fall einer geringeren als 3½ prozentigen Verzinsung des Anleihekapitals gilt ebenfalls die im Paragraphen 9 enthaltene Bestimmung.
Die Bestimmungen, welche für die Ermittelung des Anlagekapitals für die Rheinbrücke getroffen sind, (§ 6) sowie die Bestimmungen in Paragraph 7 und 8 finden auf den Bahnhof Worms analoge Anwendung. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der vollendeten erweiterten Bahnhofsanlagen gilt für das Rechnungswesen und für die Verrechnung mit dem Staate der Termin der Betriebseröffnung der Brücke. Bis zu diesem Termin werden die Bauzinsen des gesammten Bauaufwandes für den Bahnhof jeweilig dem Baukonto des Bahnhofs Worms belastet und von hier ab erst beginnt die Beitragsleistung des Staates zur Verzinsung in der vorstehend verabredeten Weise.
§ 12. Bezüglich der Betheiligung am Kapital im Falle der Verstaatlichung wird vereinbart, dass nach Abzug des nach Paragraphen 5 auf das Brückenkonto zu übernehmenden Pauschalbetrages von 150.000 M. die Gesellschaft ein Viertel des Gesammtkapitals, der Staat ¾ unter der Bedingung trägt, dass der hiernach und nach Abzug des nach Paragraph 11 geleisteten Baarbeitrags auf ihn entfallende, bei der Verstaatlichung der Gesellschaft besonders zu vergütende Betrag sich in den ersten 5 Jahren nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um jährlich 4 Prozent, in den folgenden 10 Jahren um jährlich 8 Prozent vermindert, so dass nach Ablauf von 15 Jahren eine besondere Kapitalvergütung nicht mehr zu leisten ist. Tritt die Verstaatlichung während der Bauzeit ein, so sind der Gesellschaft die bis dahin von ihr aufgewendeten Anlagekosten zu ¾ vom Staate zu ersetzen.
§ 13. Um die Gesellschaft vor einem Kapitalverlust zu bewahren, der dadurch entstehen würde, dass die anderweit nicht gedeckten Mehrkosten für Unterhaltung des erweiterten Bahnhofs in der Betriebsrechnung demnächst als Mehrausgabe erscheinen und daher von dem mit dem 20 fachen zu kapitalisirenden Reinertrag abgehen, soll das 20 fache der als Antheil des Staates berechneten Mehrkosten von 11.750 M = 235.000 M. dem zu vergütenden Kapital zugesetzt werden. Da aber die Mehrkosten erst nach 5 Jahren bei der durchschnittlichen Reinertragsberechnung voll zur Wirkung kommen, sind nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nur 47.000 M. (= 1/5), nach Ablauf des zweiten Jahres 94.000 M. (= 2/5) und erst nach Ablauf des fünften Jahres und von da weiter 235.000 M. zu vergüten. Nach Ablauf des fünfzehnten Jahres kommt dieser Betrag, mit der nach Paragraph 12 zu leistenden Kapitalvergütung in Wegfall.
§ 14. Bei Berechnung der der Gesellschaft durch den Bau der Brücke und die Erweiterung des Bahnhofs erwachsenden Mehrausgaben sind die Mehrkosten für Erneuerung nicht berücksichtigt. Der Staat wird deshalb dem Erneuerungsfonds der garantirten Linien jährlich den Betrag von 8000 M. zuführen.
§ 15. Für die Beschaffung von 400 Güterwagen und 30 Personenwagen III. Klasse wird im Falle des Eintritts der Verstaatlichung vor dem 1. April 1899 neben dem konzessionsmässigen Kaufpreis für die Bahn eine besondere Entschädigung zugestanden, welche, wenn die Verstaatlichung erfolgt:
nach dem 1. April 1899 = 0 des Beschaffungswerthes der bei der Verstaatlichung auf Hessen entfallenden Wagen.
§ 16. Zur Bestreitung der Ausgaben, welche der Gesellschaft in Folge der Vereinbarungen in Abschnitt II–IV dieses Vertrags erwachsen, wird die Grossh. Regierung der Gesellschaft die Genehmigung zur Emission höchstens 3½ prozentiger Prioritäts-Obligationen bis zur Höhe des durch die gedachten Aufwendungen entstehenden Gesammtbetrages ertheilen.
§ 17. Die den Bestimmungen der §§ 1, 9 und 11 zu Grunde liegenden Berechnungen gehen von der weiteren Voraussetzung aus, dass die den derzeitigen Tarifberechnungen zu Grunde liegenden kilometrischen Entfernungen durch den Brückenbau eine Veränderung nicht erleiden. Die virtuelle Länge des Rheinübergangs bei Worms wird daher nach wie vor gleich wie diejenige des Rheinübergangs bei Mainz behandelt, d. h. die tarifmässigen Entfernungen zwischen Worms einerseits und Hofheim bezw. Lampertheim andererseits und darüber hinaus werden auch nach der Eröffnung der Brücke mit denselben Längen in die Tarife eingestellt, wie sie auch seither in denselben eingerechnet sind. Sollte diese Tariflänge ohne Antrag der Gesellschaft um einen Kilometer gekürzt werden, so wächst zum Ersätze für den der Gesellschaft hierdurch entstehenden Einnahmeverlust der vom Staate für die Brücke zugebilligten jährlichen Subvention eine Summe von 150.000 M. jährlich zu.
§ 18. Die Grossherzogliche Staatsregierung behält sich die Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs und die Zustimmung der Landstände vor.
Dessen zur Urkunde ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt, von beiden Theilen unterzeichnet und jedem Theil ein Exemplar zugestellt worden.
(gez.) Michell. (gez.) Ewald. (gez.) Wetz.
(gez.) Hedderich. (gez.) Dr. Reinhard.
10. Vorstände der Betriebsinspektionen. 11. Vorstände der Maschineninspektionen. 12. Vorstände der Werkstätteninspektionen. 13. Vorstände der Telegrapheninspektionen. 14. Vorstände der Verkehrsinspektionen. 15. Werkstättenvorsteher. 16. Werkmeister. 17. Stationsverwalter, Stationsassistenten. 18. Materialienverwalter II. Kl. 19. Schiffskapitän II. Kl. 20. Bahnmeister. 21. Telegraphenmeister. 22. Telegraphisten. 23. Lademeister. 24. Rangirmeister. 25. Wagenmeister. 26. Werkführer. 27. Maschinenwärter. 28. Magazinaufseher. 29. Trajektheizer. 30. Portiers und Bahnsteigschaffner. 31. Weichensteller. 32. Brückenwärter. 33. Matrosen. 34. Bahn- und Krahnwärter. 35. Nachtwächter.
*) Die Zahl der unter III aufgeführten Stellen bemisst sich nach dem bei der erstmaligen Etatsaufstellung von der Gemeinschaftsverwaltung festgestellten Bedarf für die Hessischen Strecken.
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Diese Seite wurde zuletzt am 30. August 2020 aktualisiert. Links auf andere Webseiten bedeuten keine Zustimmung zu den jeweiligen Inhalten, sondern sind rein informativer Natur. © Walter Kuhl 2008, 2013, 2020. Die Wiedergabe, auch auszugsweise, ist – mit Ausnahme der hier dokumentierten Texte – nur mit dem Einverständnis des Verfassers gestattet.
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