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Im Umfeld der Riedbahn von Darmstadt nach Goddelau

Staatsvertrag zwischen Preußen, Baden und Hessen 1901

Dokumentation

1869 wurde die Riedbahn zwischen Darmstadt und Worms eröffnet. Die heutige Riedbahn mit ihrem Hauptverlauf von Mannheim nach Frankfurt wurde erst zehn Jahre später errichtet. Dokumentiert wird auf meinen Riedbahn-Seiten der Streckenabschnitt zwischen Darmstadt und Goddelau.

1896 verständigten sich Preußen und Hessen vertraglich über die Verstaatlichung der Hessischen Ludwigsbahn. Von vornherein war vorgesehen, die Main-Neckar-Bahn in diese gemeinschaftliche Eisenbahnverwaltung zu überführen. Diese Verwaltung übernahm die Betriebsführung am 1. April 1897. Mit einem weiteren, dem hier dokumentierten und 1901 unter Einbeziehung Badens geschlossenen Staatsvertrag wurde die Main-Neckar-Bahn aufgelöst und in die gemeinsame Verwaltung überführt.

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Staatsvertrag 

zwischen

Preussen, Baden und Hessen über die Vereinfachung der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn.

Zum Zwecke einer Vereinbarung über die Vereinfachung der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preussen:

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden:

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen und bei Rhein:

welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben:

Artikel 1.
Verwaltung der Main-Neckar-Bahn.

(1) Die Direktion der Main-Neckar-Bahn in Darmstadt wird mit dem 1. Oktober 1902 aufgehoben. Die Main-Neckar-Bahn wird von diesem Zeitpunkte ab durch die Königlich Preussische und Grossherzoglich Hessische Eisenbahn­direktion in Mainz unter Oberaufsicht der Centralstelle der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft mitverwaltet. Bei der Eisenbahn­direktion in Mainz wird eine Mitgliedsstelle von der Badischen Regierung besetzt. Etwaige Anfragen der Badischen Regierung und für sie bestimmte Mittheilungen über die Verhältnisse der Main-Neckar-Bahn werden durch das Badische Mitglied erledigt; das hierzu erforderliche Material wird ihm von der Eisenbahn­direktion zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die bisher von der Main-Neckar-Bahn für Rechnung der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft verwalteten Hessischen Nebenbahnen treten am 1. Oktober 1902 in die Preussisch-Hessische Betriebs­gemeinschaft ein.

(3) Für die Verwaltung der Main-Neckar-Bahn gelten künftig die zwischen Preussen und Hessen durch den Staatsvertrag vom 23. Juni 1896 für ihre Gemeinschafts­verwaltung vereinbarten Verwaltungs- und Etatsgrundsätze, soweit nicht nachstehend etwas Anderes vereinbart ist.

Artikel 2.
Inspektionen und sonstige Dienststellen der Main-Neckar-Bahn.

(1) Unter der Eisenbahndirektion in Mainz als der betriebsleitenden Verwaltung werden in Darmstadt infolge Hinzutritts der Strecken der Main-Neckar-Bahn eine neue Betriebs- und eine neue Werkstätten­inspektion errichtet, während die Beaufsichtigung des Maschinen- und Verkehrsdienstes auf der Main-Neckar-Bahn den Vorständen der nach ihrer örtlichen Lage hierfür in Betracht kommenden Inspektionen der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft übertragen wird.

(2) Die Dienststellen auf Preussischem Gebiete werden die Bezeichnung „Königlich Preussische“, die auf Badischem Gebiete „Grossherzoglich Badische“ und die auf Hessischem Gebiete „Grossherzoglich Hessische“ führen.

Artikel 3.
Vorbehalte der Regierungen.

(1) Des Einverständnisses der drei betheiligten Regierungen bedarf:

(2) Ausserdem bedarf es der Zustimmung der Badischen Regierung zur Feststellung des Personen­zugfahrplanes für die auf Badischem Gebiete liegenden Strecken der Main-Neckar-Bahn.

(3) Die Etats Voranschläge werden, soweit sie die in Baden gelegenen Linien der Main-Neckar-Bahn betreffen, der Badischen Regierung zur Geltendmachung etwaiger Bedenken rechtzeitig mitgetheilt. Die Prüfung der Baurechnungen über diejenigen Bauausführungen, deren Kosten Baden zu tragen hat (Artikel 5 Absatz 1 und 2), wird von den zuständigen Badischen Behörden vorgenommen.

(4) Die Zustimmung der Hessischen Regierung ist ausser in den im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten erforderlich:

(5) Ferner stehen der Hessischen Regierung bezüglich der Verwaltung des auf Hessischem Gebiete gelegenen Theiles der Main-Neckar-Bahn, soweit nicht in diesem Vertrage etwas Anderes bestimmt ist, dieselben Befugnisse zu, die ihr im Staatsvertrage vom 23. Juni 1896 hinsichtlich der hessischen Strecken der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft eingeräumt sind.

Artikel 4.
Antheile der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft und Badens an den Einnahmen und Ausgaben der Main-Neckar-Bahn.

(1) Die Betriebs-Einnahmen der Main-Neckar-Bahn werden in der Weise auf Baden einerseits und auf die Preussisch-Hessische Eisenbahn-Gemeinschaft andererseits vertheilt, dass die Antheile Badens an den Verkehrs-Einnahmen für die auf badischem Gebiete belegenen Strecken der Main-Neckar-Bahn ermittelt und nebst einem als Ersatz für alle sonstigen Betriebs-Einnahmen bestimmten Zuschlage Baden zugewiesen werden, während der Rest der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft verbleibt. Der Zuschlag beträgt jährlich soviel Prozent des Antheils Badens an den Verkehrs-Einnahmen, als bei der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft alle Betriebs-Einnahmen, abzüglich der Verkehrs-Einnahmen und der statutmässigen Pensionskassen­beiträge, von den Verkehrs-Einnahmen in jedem Rechnungsjahre ergeben.

(2) Die Erlöse aus veräusserten Grundstücken der Main-Neckar-Bahn auf Badischem Gebiete, das Brückengeld an der Ladenburger Brücke, Beiträge Dritter zu Ausführungen, deren Kosten gemäss Artikel 5 von Baden der betriebsleitenden Verwaltung zur Verfügung zu stellen sind, sowie auch etwaige Beiträge, die von den bei der Main-Neckar-Bahn beschäftigten Badischen Beamten zu Pensions- und Hinterbliebenen-Versorgungs-Zwecken gezahlt werden, gelten nicht als Betriebs-Einnahmen der Main-Neckar-Bahn und fliessen daher der Badischen Staatskasse ausser dem nach Absatz 1 berechneten Antheile Badens an den Betriebs-Einnahmen zu.

(3) Die gesammten Ausgaben der Main-Neckar-Bahn mit Ausnahme der nach Artikel 5, 7 und 9 dieses Vertrages von Baden zu übernehmenden Leistungen und der von jedem der drei Vertragsstaaten für sein Gebiet und seinen Besitz zu übernehmenden Staats-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Abgaben werden von der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft bestritten.

(4) Baden hat als Antheil an den Ausgaben der Main-Neckar-Bahn der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft einen Prozentsatz von den nach Absatz 1 berechneten gesammten Badischen Einnahmen zu erstatten, der sich aus dem Verhältniss der Jahresausgaben zu den Jahreseinnahmen bei der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft jeweils ergibt. Hierbei gelten als Jahres-Einnahmen die als ordentliche Einnahmen des Etats der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft erscheinenden Beträge mit Ausnahme der statutmässigen Pensionskassen­beiträge der Beamten. Als Jahresausgaben sind alle Ausgaben der genannten Gemeinschaft für die im Betriebe befindlichen Bahnstrecken zu berücksichtigen, mit Ausnahme jedoch der Pensionen der Beamten und der Wittwen- und Waisenbezüge der Hinterbliebenen von Beamten, der Staats-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen für grössere Erweiterungen und Umbauten von Bahnanlagen, die mehr als 100.000 M. betragen. Von den Kosten der Centralverwaltung der Preussischen Staatsbahnen wird bei der Ermittelung des von Baden zu erstattenden Prozentsatzes die Hälfte der Jahresausgaben zugerechnet.

(5) Der nach vorstehenden Bestimmungen der Abrechnung jeweils zu Grunde zu legende Prozentsatz wird von der Centralstelle der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft und der Centralstelle der Badischen Staats-Eisenbahn-Verwaltung endgültig festgesetzt.

(6) Die Abrechnung zwischen der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft und Baden erfolgt jährlich einmal, während die Forderungen und Zahlungen allmonatlich nach einem zu vereinbarenden Maassstabe vorläufig auszugleichen sind. [1]

Artikel 5.
Grössere Erweiterungen und Umbauten der Bahnanlagen.

(1) Die Geldmittel für diejenigen grösseren Erweiterungen und Umbauten der Bahnanlagen auf Badischem Gebiete, welche aus Betriebs- und Verkehrsrücksichten für erforderlich erachtet oder Badischerseits gewünscht werden, werden, soweit die Kosten im Einzelfalle mehr als 100.000 Mk. betragen, der betriebsleitenden Verwaltung von der Badischen Regierung auf dem Wege des Budgets zur Verfügung gestellt.

(2) Für den Fall, dass die Mittel zur Ausführung von grösseren Erweiterungen und Umbauten, die von der betriebsleitenden Verwaltung auf den auf Badischem Gebiete belegenen Strecken der Main-Neckar-Bahn aus Betriebs- und Verkehrsrücksichten für erforderlich erachtet werden, Badischerseits nicht zur Verfügung gestellt werden sollten, wird über die Verpflichtung Badens zur Tragung der Kosten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht herbeigeführt werden. Um Uebernahme des Schiedsrichter­amtes soll die Regierung eines Bundesstaates ersucht werden, über welche sich Preussen und Baden verständigen werden.

(3) Für die auf Preussischem und Hessischem Gebiete der Main-Neckar-Bahn aufzuwendenden Kosten grösserer Erweiterungen und Umbauten findet, nachdem die Vertheilung des Ueberschusses der Main-Neckar-Bahn nicht mehr nach Maassgabe des Baukapitals erfolgt, der Artikel 11 Absatz 5 des Staatsvertrages zwischen Preussen und Hessen vom 23. Juni 1896 Anwendung.

Artikel 6.
Betriebsmittel, Inventarien- und Materialienbestände.

(1) Die Betriebsmittel der Main-Neckar-Bahn werden der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft, welcher die Versorgung der Main-Neckar-Bahn einschliesslich der auf Badischem Gebiete belegenen Strecken obliegt, überwiesen und mit ihren Beschaffungskosten unter den Betriebsmitteln der genannten Gemeinschaft mitgeführt. Im Falle der Auflösung der Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft soll Baden, sofern alsdann nicht eine anderweite Auseinandersetzung vereinbart wird, für seinen Antheil an den Betriebsmitteln der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft in Geld abgefunden werden. Zu diesem Zwecke ist der Antheil Badens an den Beschaffungskosten der am 1. Oktober 1902 vorhandenen Betriebsmittel der Main-Neckar-Bahn besonders zu vermerken. Diesem Antheile Badens wird künftig alljährlich die von Baden in dem Ausgabe­prozentsatze (Artikel 4 Absatz 4) zur Vermehrung der Betriebsmittel beigesteuerte Summe zugeschrieben. Diese Summe beträgt soviel Prozent der Badischen Betriebs-Einnahmen (Artikel 4 Absatz 1), als bei der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft zur Vermehrung der Betriebsmittel für die im Betriebe befindlichen Bahnen im Verhältniss zu den Betriebs-Einnahmen der genannten Gesellschaft aufgewendet werden. Bei einer Auflösung der Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft erhält alsdann Baden von dem zeitigen Werthe der Betriebsmittel der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft als Baarabfindung soviel Prozent, als die Summe seiner Antheile an den Gesammt-Beschaffungskosten von den letzteren beträgt.

(2) Die Inventarienstücke der Main-Neckar-Bahn gehen auf die betriebsleitende Verwaltung über. Im Falle der Auflösung der Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft soll Baden für seinen Antheil an den bei der Direktion und der Werkstätten­verwaltung vorhandenen Inventarienstücken baar abgefunden werden, alle übrigen Inventarienstücke auf den auf Badischem Gebiete gelegenen Strecken der Main-Neckar-Bahn aber überwiesen erhalten. Zum Zwecke der Berechnung der Baarabfindung wird am 1. Oktober 1902 im Wege freier Verständigung der Werth der in Betracht kommenden Inventarienstücke ermittelt und der Antheil Badens nach Verhältniss des Baukapitals festgesetzt. Die im Falle der Auflösung an Baden zu zahlende Baarabfindung beträgt alsdann soviel Prozent des ihm im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Auflösung aus der Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft zugeflossenen Jahresgewinns, als der nach Vorstehendem ermittelte Badische Antheil von dem durchschnittlichen Jahresgewinne ergibt, den Baden in den Jahren 1899, 1900 und 1901 aus der Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft bezogen hat.

(3) Die bis zum 1. Oktober 1902 beschafften neuen noch nicht verwendeten Materialien übernimmt die betriebsleitende Verwaltung mit dem Buchwerthe. Die an demselben Tage vorhandenen unbrauchbaren Altmaterialien werden veräussert und die Erlöse in der Rechnung der Main-Neckar-Bahn für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober 1902 vereinnahmt, während die ferner vorhandenen brauchbaren Altmaterialien unbewerthet auf die betriebsleitende Verwaltung übergehen. Im Falle der Auflösung der Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft hat Baden an den beschafften neuen und den alten unbrauchbaren Materialien keinen Antheil, erhält jedoch die auf Badischem Gebiete befindlichen alten brauchbaren Materialien ohne Entgelt.

Artikel 7.
Verkehrs- und Beförderungswesen.

(1) Hinsichtlich der Tarife im Personen- und Güterverkehr ist die Preussiseh-Hessische Eisenbahn-Gemeinschaft für die auf Preussischem und Hessischem Gebiete gelegenen Bahnstrecken, die Badische Regierung für die auf Badischem Gebiete gelegenen Bahnstrecken der Main-Neckar-Bahn zuständig. Es dürfen indessen im Verkehr der auf Badischem Gebiete gelegenen Stationen der Main-Neckar-Bahn mit den Stationen dieser Bahn auf Hessischem und Preussischem Gebiete die bisherigen Taxgrundlagen der Main-Neckar-Bahn ohne Zustimmung der drei Regierungen nicht erhöht werden. Ferner kann die Badische Regierung für die auf Badischem Gebiete gelegenen Stationen der Main-Neckar-Bahn Tariffestsetzungen, die von den für die Strecken der Badischen Staatsbahn jeweils gültigen Normen abweichen, nur anordnen, wenn über die Schadloshaltung der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft für die ihr etwa erwachsenden Nachtheile (Verminderung des Badischen Antheils an den Ausgaben oder erhöhte Kostenaufwendung) mit der betriebsleitenden Verwaltung eine Vereinbarung erzielt ist.

(2) Es wird eine Betheiligung Badischer Korporationen und Verbände am Bezirks-Eisenbahnrathe für die Eisenbahn­direktionen Mainz und Frankfurt a. Main gestattet, ebenso soll der Badischen Regierung das Recht zustehen, sich durch einen Vertreter bei den Verhandlungen des Bezirks-Eisenbahnraths zu betheiligen.

Artikel 8.
Uebernahme des Dienstpersonals.

(1) Das gesammte am 1. Oktober 1902 vorhandene Dienstpersonal der Main-Neckar-Bahn wird von der betriebsleitenden Verwaltung mit übernommen. Ausgenommen hiervon ist jedoch dasjenige Badische Personal, welches mit und in Folge der Vereinfachung des gesammten Dienstes der Main-Neckar-Bahn entbehrlich wird; dieses Personal ist von der Badischen Staatsbahn zu übernehmen.

(2) Entlassungen von Beamten, Hülfsbeamten und Arbeitern mit oder ohne Kündigung werden aus Anlass der Ausführung dieses Vertrages und der beabsichtigten Vereinfachungen im Geschäftsbetriebe der Main-Neckar-Bahn nicht stattfinden.

Artikel 9.
Diensteinkünfte der Beamten. Pensionirung und Hinterbliebenen­versorgung. Heranziehung der Beamten zur Staatssteuer.

(1) Für die Bemessung der laufenden Dienstbezüge (Gehälter, Wohnungs­geldzuschüsse u. s. w.) sowie der sonstigen Bezüge (Umzugs-, Dienstreise-Entschädigungen u. s. w.) der Preussischen und Hessischen Beamten gelten vom 1. April 1903 ab die Vorschriften und Sätze der Beamten der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft, der Badischen Beamten die Vorschriften und Sätze der Badischen Staats-Eisenbahn-Beamten. Sofern in Folge Anwendung der anderweiten Vorschriften und Sätze für die erwähnten sonstigen Bezüge den Beamten Ausfälle gegenüber ihren bisherigen Einkünften an Nebenbezügen erwachsen und diese nicht durch Verbesserung der laufenden Dienstbezüge ausgeglichen werden, wird die betriebsleitende Verwaltung eine angemessene Vergütung eintreten lassen.

(2) Die am 1. Oktober 1902 bei der Main-Neckar-Bahn vorhandenen Hessischen Beamten haben bezüglich ihrer Einkommensbezüge und ihrer Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen­gelder dieselben Rechte, welche im Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen Preussen und Hessen vom 23. Juni 1896 den bei der Bildung der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft in den Gemeinschafts­dienst übernommenen Hessischen Beamten eingeräumt worden sind. Die Hessische Regierung wird die in Ausführung des Artikels 15 Absatz 7 des erwähnten Staatsvertrages erlassenen gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung und die Versorgung der Hinterbliebenen Hessischer Beamten der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft auch auf die von der Main-Neckar-Bahn in die Gemeinschaft übertretenden Hessischen Beamten in Anwendung bringen.

(3) Die von der Badischen Regierung ernannten Beamten bei der Eisenbahn-Direktion in Mainz sowie bei der Main-Neckar-Bahn bleiben auch während dieser Thätigkeit Badische Staats-Eisenbahn-Beamte mit der Maassgabe, dass ihre gesammten Diensteinkünfte während der Dauer dieser Thätigkeit der betriebsleitenden Verwaltung zur Last fallen. Pensionen und Hinterbliebenen­bezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen übernimmt die betriebsleitende Verwaltung nicht.

(4) Dem Badischen Mitgliede der Eisenbahn-Direktion in Mainz wird, sofern sein Diensteinkommen geringer ist als das Diensteinkommen der gleichaltrigen Preussischen Mitglieder, eine dem Unterschiedsbetrage entsprechende nicht pensionsfähige Zulage von der betriebsleitenden Verwaltung gewährt. Derselbe Grundsatz gilt für die bei der Direktion oder den Inspektionen beschäftigten Badischen Büreau-Beamten. Soweit diese Beamten mehr erhalten als die gleichaltrigen Preussischen Beamten, hat die Badische Regierung den Unterschiedsbetrag an die betriebsleitende Verwaltung zu erstatten.

(5) Die Diensteinkünfte, Pensionen und Hinterbliebenen­bezüge der bei der Main-Neckar-Bahn beschäftigten Preussischen und Hessischen Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Diensteinkünfte der bei der Main-Neckar-Bahn beschäftigten Badischen Beamten sind gegen Erstattung von der betriebsleitenden Verwaltung aus der Kasse des Staates zu zahlen, von dem oder in dessen Namen die Beamten angestellt sind (vergleiche § 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung).

Artikel 10.
Dienstverhältnisse des Badischen Personals im Besonderen.

(1) Auf das bei der Main-Neckar-Bahn beschäftigte Badische Personal finden – unbeschadet des daneben bestehenden Unterordnungs­verhältnisses des Badischen Mitgliedes der Eisenbahn-Direktion in Mainz zur Badischen Regierung – die für die Preussisch-Hessische Eisenbahn-Gemeinschaft maassgebenden „Gemeinsame Bestimmungen für alle Beamte“ und „Gemeinsame Bestimmungen für die Arbeiter aller Dienstzweige“ Anwendung. Auch im Uebrigen gelten für die Ausübung des Dienstes durch das Badische Personal bei der Main-Neckar-Bahn die für den Bereich der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft erlassenen allgemeinen und besonderen Anweisungen und Dienstvorschriften.

(2) Bezüglich der Disziplinargewalt gegenüber den Badischen Beamten wird vereinbart, dass Anwendung finden sollen:

  1. hinsichtlich der nicht etatsmässigen Beamten die Bestimmungen der Preussischen Disziplinargesetze;
  2. hinsichtlich der etatsmässigen Beamten:

    a) für die Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestimmungen der Preussischen Disziplinargesetze, jedoch mit dem Vorbehalte, dass die nach diesen Gesetzen der Ministerialinstanz übertragenen Zuständigkeiten von dem Badischen Eisenbahn-Ministerium wahrzunehmen sind;

    b) für die vorläufige Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung auf eine gleichartige oder geringere Amtsstelle) und die Entfernung aus dem staatlichen Dienst (Dienstentlassung) sowohl hinsichtlich der Formen des Verfahrens wie der Zuständigkeit der Behörden die Bestimmungen der Badischen Disziplinargesetze.

(3) Die diensteidliche Verpflichtung Badischer Beamten für den Dienst unter der betriebsleitenden Verwaltung erfolgt durch das Badische Mitglied der Eisenbahn-Direktion in Mainz.

(4) Die Badische Regierung wird ohne Zustimmung der betriebsleitenden Verwaltung weder Beamte aus dem Dienste der Main-Neckar-Bahn zurückziehen, noch Beamte für diesen Dienst überweisen. Anträgen der betriebsleitenden Verwaltung auf Zurückziehung eines Beamten aus dem Amte wird die Badische Regierung Rechnung tragen.

(5) Die Dienstkleidung der Badischen Beamten bei der Main-Neckar-Bahn soll derjenigen der Badischen Staats-Eisenbahn-Beamten gleich sein mit der Maassgabe, dass zu den Badischen Hoheitszeichen noch die Deutsche Kokarde angelegt wird.

Artikel 11.
Hoheitsrechte.

(1) Die Bahnpolizei und die Aufsicht über die Main-Neckar-Bahn wird durch die zuständigen Verwaltungsorgane der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft ausgeübt.

(2) Die Rechte, welche in den reichsgesetzlichen, auf die Eisenbahnen bezüglichen Bestimmungen der Landesaufsichts­behörde vorbehalten sind, verbleiben bezüglich der auf Badischem Gebiete belegenen Theile der Main-Neckar-Bahn den zuständigen Badischen Behörden.

(3) Ebenso bleiben die Hoheitsrechte des Badischen Staates (insbesondere auch die Rechte der Badischen Regierung als Landespolizei­behörde) bezüglich der auf Badischem Gebiete belegenen Strecken der Main-Neckar-Bahn unberührt.

Artikel 12.
Uebertragung an das Reich.

Jedem der drei vertragschliessenden Staaten soll es vorbehalten bleiben, für den Fall der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mitzuübertragen.

Artikel 13.
Bisherige Vertragsbestimmungen.

Soweit in diesem Vertrage nichts Anderes bestimmt ist, bleibt der Staatsvertrag vom 25. Februar 1843 über den Bau und Betrieb der Main-Neckar-Bahn in Kraft.

Artikel 14.
Ratifikation des Vertrages.

Die Auswechselung der Ratifikationsurkunde soll in Berlin bewirkt werden.

So geschehen zu Weimar, den 14. Dezember 1901.

(Siegel) gez. Lehmann.   (Siegel) gez. Kirchhoff.   (Siegel) gez. Hoff.   (Siegel) gez. Ottendorff.   (Siegel) gez. Zittel.

(Siegel) gez. Dr. Nicolai.   (Siegel) gez. Schulz.   (Siegel) gez. Ewald.   (Siegel) gez. Coulmann.


Begründung 

des

Gesetzentwurfs, betreffend die Neuregelung der Vertragsverhältnisse der Main-Neckar-Bahn.

Die Betriebskosten der Main-Neckar-Bahn haben seit einer Reihe von Jahren einen so erheblichen Bruchtheil der Betriebs-Einnahmen in Anspruch genommen, dass die Reinerträgnisse dieses Unternehmens nicht befriedigen konnten. Zwar hat der verbliebene Ueberschuss der Main-Neckar-Bahn-Betriebsrechnung, wie aus der anliegenden ausführlichen Denkschrift [siehe weiter unten, WK], betreffend die Main-Neckar-Bahn, ersichtlich ist, in den Jahren 1899 und 1900 noch eine Verzinsung des Baukapitals von rund 8,57 und 10,60 Prozent ergeben. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass in den Betriebsausgaben die nicht unbedeutenden Aufwendungen fehlen, die von den Vertragsstaaten aus eigenen Mitteln bestritten worden sind. Vor Allem fällt aber bei Beurtheilung der Reinerträgnisse der Main-Neckar-Bahn ins Gewicht, dass bei dieser Bahn die günstigsten Verhältnisse für eine erträgnissreiche Verwaltung und Betriebsführung vorliegen. Die Bahn besitzt einerseits einen so starken Verkehr, wie ihn nur einige wenige, kurze Linien der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft aufzuweisen haben. Andererseits ist die Durchführung des Betriebes einfach, weil die Bahn fast völlig horizontal liegt und nur wenige Krümmungen aufweist. Es sind danach alle Voraussetzungen gegeben, bei reichen Einnahmequellen mit massigem Betriebsaufwande auszukommen. Gleichwohl ist das Verhältniss der Ausgaben der Main-Neckar-Bahn zu ihren Einnahmen gegenüber den Verhältnissen bei anderen Bahnunternehmen mit weniger günstigen Verhältnissen, insbesondere auch bei der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft und bei den Badischen Staatsbahnen, so ungünstig, dass nach der übereinstimmenden Meinung der drei an der Main-Neckar-Bahn betheiligten Regierungen wirksame Maassregeln zur Herbeiführung eines angemessenen Verhältnisses der Ausgaben zu den Einnahmen geboten erscheinen.

Diese Erwägungen haben vor längerer Zeit Anlass gegeben, den gesammten Geschäftsbetrieb der Main-Neckar-Bahn durch Kommissare der drei Regierungen von Preussen, Baden und Hessen einer eingehenden Revision unterziehen zu lassen.

Nach dem Ergebniss dieser Revision konnte es keinem Zweifel unterliegen, dass beim Fortbestehen der gegenwärtigen besonderen Direktion der Main-Neckar-Bahn mit einer selbstständigen Verwaltung, Betriebs- und Rechnungsführung sich eine befriedigende Gestaltung aller Verhältnisse nicht erzielen lasse. Die Kosten einer selbstständigen Verwaltung mit allen, auch für kleine Unternehmungen unvermeidlichen Dienstressorts erfordern naturgemäss einen weit grösseren Theil der Einnahmen, als bei grossen Bahngebieten, in denen vereinfachte Maassnahmen aller Art möglich sind. Dazu tritt bei der Main-Neckar-Bahn noch die bisherige Unterordnung unter drei Regierungen. Aber auch im Betriebe der Bahn sind Anordnungen von thatsächlich wirtschaftlicher Bedeutung in Bezug auf die Ausnützung der Betriebsmittel, auf die Umladung der Güter, Bildung und Umbildung der Züge, auf die Diensteintheilung des Lokomotiv- und Zugpersonals u. s. w. nur möglich, wenn dabei die Befriedigung der Bedürfnisse grösserer Bahngebiete nach einheitlichen Gesichtspunkten ins Auge gefasst werden kann. Aus diesen Erwägungen konnte für die künftige Regelung der Verhältnisse der Main-Neckar-Bahn nur in Frage kommen, entweder das bisherige gemeinschaftliche Unternehmen aufzulösen und die auf Preussischem und Hessischem Gebiete gelegenen Linien der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft, die auf Badischem Gebiete gelegenen Linien Baden zuzuweisen, eine Lösung, die bereits im Artikel 6 Absatz 2 des Staatsvertrags zwischen Preussen und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 angedeutet ist, oder aber das Unternehmen zwar als gemeinschaftliches Unternehmen fortbestehen zu lassen, jedoch die selbstständige Verwaltung der Bahn aufzulösen und Verwaltung und Betrieb der ganzen Bahn den Organen eines grösseren Bahnnetzes mit zu übertragen. Der letzteren Lösung wurde als der dem langjährigen einmüthigen Zusammenwirken der drei Staaten an der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn am meisten entsprechenden und zugleich finanziell für alle Betheiligten günstigen Regelung der Vorzug gegeben. Als verwaltende Behörde ergab sich in Anbetracht der Lage der zum Main-Neckar-Bahn-Unternehmen gehörigen Linien innerhalb des zum weitaus grössten Theile von den Strecken des Eisenbahn-Direktionsbezirks Mainz umschlossenen Gebiets von selbst die Königlich Preussische und Grossherzoglich Hessische Eisenbahn-Direktion in Mainz, zumal diese Direktion bereits jetzt aus Preussischen und Hessischen Beamten zusammengesetzt ist und es zur Mitbetheiligung auch der dritten Regierung an der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn nur der Zutheilung eines höheren Badischen Beamten an die genannte Behörde bedarf.

Demgemäss wird in dem Staatsvertrage vom 14. Dezember 1901, dessen Genehmigung im Artikel 1 des Gesetzentwurfs beantragt wird, unter Auflösung der Direktion der Main-Neckar-Bahn in Darmstadt Verwaltung und Betrieb der Main-Neckar-Bahn der Eisenbahn-Direktion in Mainz übertragen, bei der fortan ein Badisches Mitglied bestellt wird (Artikel 1 Absatz 1). Die bisher von der Main-Neckar-Bahn für Rechnung der Preussisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft verwalteten Hessischen Nebenbahnen Eberstadt-Pfungstadt, Bickenbach-Seeheim und Weinheim-Fürth treten in die Betriebs-Gemeinschaft ein (Artikel 1 Absatz 2). Die Linie Mörlenbach-Wahlen findet damit Anschluss an eine der Direktion Mainz unterstellte Strecke. Die unter Oberaufsicht des Preussischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu führende Verwaltung der Main-Neckar-Bahn ist an gewisse Vorbehalte (Artikel 3) gebunden, durch welche den Regierungen von Baden und Hessen eine ihren bisherigen Befugnissen im Wesentlichen entsprechende Mitwirkung bei der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn insoweit gesichert ist, als nicht durch die Neuregelung die Verhältnisse vertraglich anderweit geordnet werden.

Organisatorische Einrichtungen von Bedeutung wird die Uebernahme der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn durch die Eisenbahn-Direktion in Mainz nur insoweit hervorrufen, als in Darmstadt ausser den bestehenden Eisenbahn-Inspektionen noch je eine weitere Betriebs- und Werkstätte-Inspektion zu errichten ist (Artikel 2).

Für die Abrechnung der Einnahmen, Ausgaben und Reinerträge der Main-Neckar-Bahn (Artikel 4 und 5) kommt in Betracht, dass schon nach dem Staatsvertrage zwischen Preussen und Hessen über die gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 die Antheile Preussens und Hessens an dem jährlichen Ueberschusse der Main-Neckar-Bahn dem Ueberschusse der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft zuzurechnen und mit ihm zur Vertheilung zu bringen sind. Es bedurfte mithin in dieser Beziehung nur einer Neuregelung zwischen der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft einerseits und Baden andererseits. Die vereinbarte Form der Abrechnung – Zuweisung der auf Badisches Gebiet entfallenden Verkehrseinnahmen nebst einem Zuschlag für die sonstigen Einnahmen an Baden, dagegen Zahlung eines alle Betriebsausgaben deckenden Prozentsatzes dieser Einnahmen und Bereitstellung der Kosten grösserer Erweiterungsbauten auf Badischem Gebiete von Baden – ermöglicht es, die Main-Neckar-Bahn betrieblich und rechnerisch wie alle anderen Bahnstrecken der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft und ungetrennt von ihnen zu behandeln. Es können infolge dessen die für Verwaltung, Betriebs- und Rechnungsführung der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft geltenden Vorschriften in vollem Umfange auf die Main-Neckar-Bahn Anwendung finden. Bei der so vereinfachten Form des gesammten Dienstes der Main-Neckar-Bahn wird, wie angenommen werden darf, der Betriebsaufwand sich nach und nach auf eine der durchschnittlichen Aufwendung für gleichartige Strecken innerhalb der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft entsprechende Summe herabmindern. Mit Sicherheit darf schon für die ersten Jahre nach der Neuregelung der Verhältnisse auf eine Herabminderung des jährlichen Betriebsaufwandes um mindestens rund 600.000 Mark gerechnet werden. Nach probeweisen Berechnungen, die nach den neu vereinbarten Grundsätzen über die künftige Betheiligung Badens an den Einnahmen und Ausgaben der Main-Neckar-Bahn über den Badischen Antheil am Reinertrage der Main-Neckar-Bahn für die Etatsjahre 1898/99 und 1899/1900 aufgestellt sind, würde bei Anwendung dieser Grundsätze der Badische Antheil am Reinerträgniss sich um 161.461 Mark und 257.355 Mark besser gestellt haben, als er nach der bisherigen Berechnungsweise wirklich betragen hat. Danach wäre, wenn die vereinfachte Verwaltungsform schon in diesen beiden Rechnungsjahren bestanden hätte, der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft ein beträchtlich höherer Reingewinn aus der Main-Neckar-Bahn verblieben, als sie nach den bisherigen Grundsätzen tatsächlich erhalten hat. Es werden daher sämmtliche drei Vertragsstaaten, Preussen und Hessen in der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft, Baden für sich, an den finanziellen Vortheilen der Neuregelung angemessen betheiligt. Für Hessen ist aus der Neuregelung ferner der Vortheil entsprungen, dass der bereits längere Jahre vorbereitete Umbau des Hauptbahnhofs in Darmstadt, nachdem Baden bei derartigen Bauten innerhalb des Preussischen und Hessischen Gebiets nicht mehr mitwirkt, gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss zwischen Preussen und Hessen vereinbart und mit der ersten Rate im Etat für das Jahr 1902 berücksichtigt worden ist.

Für den Fall einer späteren Auflösung der in der rechtlichen Grundlage auch nach dem neuen Staatsvertrage fortbestehenden Gemeinschaft der drei Vertragsstaaten an der Main-Neckar-Bahn war bezüglich der Auseinander­rechnung der alsdann vorhandenen Betriebsmittel, Materialien und Inventarien Fürsorge zu treffen (Artikel 6). Eine Erschwerung der laufenden Verwaltung und Rechnungsführung ist dabei vermieden. Da die Reinerträgnisse Badens aus der Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft von der Höhe der auf das Badische Gebiet entfallenden Verkehrseinnahmen abhängig sind, konnte Baden die Festsetzung der Tarife im Personen- und Güterverkehr auf den in Baden gelegenen Linien der Main-Neckar-Bahn mit gewissen, den bisherigen Tarifverhältnissen und den Anforderungen des künftigen Betriebes der Main-Neckar-Bahn Rechnung tragenden Einschränkungen überlassen werden (Artikel 7 Abs. 1). Die Mitbetheiligung Badischer Körperschaften und der Badischen Regierung an dem Bezirkseisen­bahnrathe der Eisenbahn-Direktionsbezirke Mainz und Frankfurt a. M. (Artikel 7 Abs. 2) wird voraussichtlich für die Erhaltung und weitere Ausgestaltung freundnachbarlicher Verkehrsbeziehungen zwischen der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft und der Badischen Staatseisenbahn-Verwaltung förderlich sein. Bei dem Vertragsabschluss ist es allerseits als erwünscht bezeichnet, dass der Betrieb der Main-Neckar-Bahn und der anschliessenden Strecken der Preussisch-Hessischen und der Badischen Staats­eisenbahnen möglichst einheitlich gestaltet wird und daher, soweit zweckmässig und thunlich, die Züge der einen Verwaltung auf die Strecken der andern ohne Maschinen- und Personalwechsel durchgeführt werden. Die Verhältnisse des Dienstpersonals der Main-Neckar-Bahn (Artikel 8 und 9) erfahren, insoweit es sich um Preussische und Badische Beamte handelt, nur geringfügige Aenderungen in Bezug auf die Berechnung der Bezüge für auswärtige Geschäfte, indem die hierfür geltenden besonderen Reglements der Main-Neckar-Bahn ausser Kraft treten. Für die bei der Main-Neckar-Bahn beschäftigten Hessischen Beamten ist dieselbe Regelung der Dienstverhältnisse vereinbart, die im Staatsvertrage vom 23. Juni 1896 für die damals in die Preussisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft übernommenen Beamten der Oberhessischen Eisenbahnen festgesetzt ist. Grundsätzlich ist bei der Neuregelung davon auszugehen, dass infolge der Uebernahme der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn durch die Eisenbahn­direktion Mainz kein Beamter eine Einbusse an seinem Einkommen erleiden soll, und dass infolge der Vereinfachung des Dienstes der Main-Neckar-Bahn kein Beamter oder Arbeiter entlassen werden darf. Soweit Preussisches und Hessisches Personal entbehrlich wird, soll es anderweit im Bereiche der Preussich-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft beschäftigt werden, während das entbehrliche Badische Personal von Baden zurückgezogen wird. Durch die Uebernahme des Hessischen Personals der Main-Neckar-Bahn in den Dienst der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft werden die Aussichten dieses Personals auf Beförderung und etatsmässige Anstellung wesentlich verbessert. Zur ordnungsmässigen Durchführung des Betriebes durch die Eisenbahn­direktion Mainz erschienen besondere Anordnungen hinsichtlich der Disziplinar-Verhältnisse der dieser Direktion künftig unterstellten Badischen Bediensteten erforderlich. Die bezügl. Anordnungen (Art. 10) entsprechen im Wesentlichen den im Staatsvertrage vom 23. Juni 1896 hinsichtlich der Hess. Beamten getroffenen Verabredungen. Die Bahnpolizei und die Aufsicht über die Main-Neckar-Bahn wird durch die zuständigen Organe der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft ausgeübt, während die reichsgesetzlichen Befugnisse der Landesaufsichts­behörde und die anderen Hoheitsrechte des Badischen Staates, insbesondere auch die Rechte der Badischen Regierung als Landespolizei­behörde unberührt bleiben (Artikel 11).

Wie im Staatsvertrage zwischen Preussen und Hessen vom 23. Juni 1896, so erschien es auch für den vorliegenden Fall angezeigt, die Uebertragung der aus dem neuen Staatsvertrage über die Main-Neckar-Bahn-Gemeinschaft sich ergebenden Rechte und Pflichten auf das Reich vorzubehalten (Artikel 12). Der Staatsvertrag vom 25. Februar 1843 bildet auch ferner die Grundlage für die Besitzrechte jeder der drei Vertragsstaaten, er bleibt daher in Kraft, soweit der neue Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt (Artikel 13).

Im Artikel 2 des Gesetzentwurfs war nur Fürsorge zu treffen, dass den bei der Main-Neckar-Bahn und den Hessischen Nebenbahnen Eberstadt – Pfungstadt, Bickenbach – Seeheim und Weinheim – Fürth beschäftigten Preussischen, Badischen und Hessischen Beamten in der Zeit vom 1. Oktober 1902 bis 1. April 1903 ihre Etatsstellen erhalten bleiben. Dabei war jedoch vorzubehalten, dass daraus den Badischen und Hessischen Beamten Ansprüche auf Diensteinkommen, Pensionen und Hinterbliebenen-Versorgung nicht erwachsen. Dieser aus Rücksichten der Besteuerung der Beamten und der Verpflichtung Badens und Hessens zur Uebernahme der Pensionen und Hinterbliebenen­bezüge erforderliche Vorbehalt entspricht dem bereits im Etat der Eisenbahn-Verwaltung hinter Kapitel 23 Titel 1 enthaltenen Vermerke bezüglich der Hessischen Beamten der Preussich-Hessischen Eisenbahngemeinschaft.


Denkschrift. 

zu dem

Staatsvertrag zwischen Preussen, Baden und Hessen über die Vereinfachung der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn.

Die Main-Neckar-Bahn, die von Frankfurt a. M. über Darmstadt, Weinheim und Ladenburg nach Heidelberg führt, ist auf Grund des Staatsvertrages vom 25. Februar 1843 von den Staaten Baden und Hessen und der damaligen freien Stadt Frankfurt a. M. als staatliches Unternehmen gebaut worden. Der Bau wurde auf Grund des Art. 7 des Staatsvertrages von jedem der betheiligten vertragschliessenden Staaten für denjenigen Theil auf eigene Rechnung ausgeführt, der im eigenen Staatsgebiete gelegen war. Die Rechte und Pflichten der Stadt Frankfurt a. M. sind später auf den Preussischen Staat übergegangen.

Das zuerst nur die Linie Frankfurt a. M. bis Darmstadt – Heidelberg umfassende Bahnunternehmen hat später noch eine Erweiterung erfahren. Auf Grund der Vereinbarung der drei betheiligten Regierungen vom 18. Mai 1878 wurde von Friedrichsfeld nach Schwetzingen eine Bahn zur Verbindung der Linie Heidelberg – Frankfurt a. M. mit der Badischen Rheinthalbahn gebaut und dem Main-Neckar-Unternehmen einverleibt.

Die Länge der Bahn beträgt jetzt:

1. Hauptlinie Frankfurt a. M. – Darmstadt – Heidelberg89,17 km
2. Verbindungsbahn Friedrichsfeld – Schwetzingen7,00   „  
 
zusammen96,17 km

Die Betriebseröffnung auf der ganzen Hauptlinie Frankfurt a. M. bis Heidelberg hat, nachdem vorher bereits einige Theilstrecken dem Betriebe übergeben waren, am 1. August 1846 stattgefunden. Auf der Verbindungsbahn Friedrichsfeld – Schwetzingen ist der Betrieb am 1. Juni 1880 eröffnet worden.

Von der Bahnlänge von 96,17 km entfallen

auf das Grossherzogthum Baden38,78 km= 40,3%
  „  „  Grossherzogthum Hessen49,37 km= 51,4%
  „  „  Königreich Preussen8,02 km=   8,3%

Bei dieser Berechnung sind folgende Strecken:

Gutleutstrasse bis Mitte Drehscheibe der Station Rechts­mainhafen in Frankfurt a. M.0,44 km
und Gutleutstrasse (bei km 1,55) bis Rangirbahnhof Frankfurt a. M.1,78 km
 
zusammen2,22 km

zur Hälfte gerechnet, d. h. mit 1,11 km einbegriffen. Diese Strecken stehen im ideellen Miteigenthum der Main-Neckar-Bahn, Preussischer Antheil, und der Preussischen Staatsbahn (Eisenbahn-Direktionsbezirk Frankfurt a. M.) je zur Hälfte, und werden von beiden Verwaltungen betrieben. Zur Vermeidung von Doppelrechnungen wird von jeder der beiden Verwaltungen die eine Hälfte der Strecken (1,11 km) als Länge der eigenen Bahn (Bahnlänge, Eigenthumslänge) und als im eigenen Betriebe stehend, (auch als in Mitbetrieb an eine fremde Bahn gegeben), die andere Hälfte als mitbetriebene fremde Bahn gerechnet. Die Betriebslänge des Main-Neckar-Bahn-Unternehmens beträgt daher im Gegensatz zu ihrer Bahnlänge 96,17 + 1,11 = 97,28 km.

Von der Betriebslänge von 97,28 km dienen gemeinschaftlich dem Personen- und Güterverkehr 93,51 km
Ausschliesslich dem Personenverkehr dient die Strecke von Frankfurt a. M. Hauptbahnhof bis km 1,55 1,55 km
ausschliesslich dem Güterverkehr dienen die mit der Preussischen Staatsbahn (Eisenbahn­direktionsbezirk Frankfurt a. M. gemeinsam betriebenen Strecken:  
Gutleutstrasse bis Mitte Drehscheibe der Station Rechts­mainhafen in Frankfurt a. M. mit0,44 km 
und Gutleutstrasse (bei km 1,55) bis Rangirbahnhof Frankfurt a. M. mit1,78 km 
 
2,22 km
  
  97,28 km.

Sämmtliche Strecken der Main-Neckar-Bahn werden als Vollbahn betrieben.

Der Betrieb ist dreigleisig auf der 3,46 km langen Strecke Jsenburg bis Louisa (Abzweigung nach Sachsenhausen), auf allen übrigen Strecken, auch auf der Verbindungsbahn Friedrichsfeld – Schwetzingen, zweigleisig.

Auf der (10,80 km langen) Strecke Friedrichsfeld – Heidelberg liegen auf einer Länge von 8,86 km die eingleisigen Anlagen der Main-Neckar-Bahn neben den eingleisigen Anlagen der Badischen Staatsbahnen.

Diese Strecke wird jedoch nach Uebereinkommen von beiden Verwaltungen als eine zweigleisige betrieben.

Neben dem Betriebe auf den eigenen Strecken hat die Bahngemeinschaft auf Grund des Staatsvertrages vom 25. Februar 1843, betreffend die Seitenbahn von Friedrichsfeld nach Mannheim, noch den Fahrdienst auf der ausschliesslich der Badischen Staatsbahn gehörigen, 0,30 km langen Strecke Friedrichsfeld – Mannheim im Anschluss an die Züge ihrer Hauptbahn gegen Vergütung zu leisten.


Schlussprotokoll. 

zu dem

Staatsvertrag zwischen Preussen, Baden und Hessen über die Vereinfachung der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn.

Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag zwischen Hessen, Preussen und Baden über die Vereinfachung der Verwaltung der Main-Neckar-Bahn sind zwischen den unterzeichneten Kommissarien mit Genehmigung ihrer Regierungen zum Zwecke der Regelung der Beziehungen zur Grossherzoglich Hessischen Regierung noch folgende Verabredungen getroffen, welche, ohne dass es einer besonderen Ratifikation bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratifizirt sein wird, gleiche Kraft und Gültigkeit haben sollen.

Zu Artikel 1, Absatz 1.

Es besteht Einverständniss darüber, dass mit Zustimmung der Hessischen Regierung kleinere Strecken der Main-Neckar-Bahn in der Nähe von Frankfurt a. M. dem Bezirke der Gemeinschafts­direktion in Frankfurt a. M. zugetheilt werden können.

Zu Artikel 1, Absatz 3.

Nach den Etatsgrundsätzen der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft gilt künftig für die Main-Neckar-Bahn als Etats- und Rechnungsjahr die Zeit vom 1. April bis 31. März.

Zu Artikel 3, Absatz 4b.

Als Aenderungen aus Anlass von Tarifmaassnahmen allgemeiner Art sind nicht Tarifänderungen durch Einführung bereits bei der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft bestehender allgemeiner Tarife oder Tarifsätze zu verstehen. Als Erleichterungen im Personenverkehr, die ohne Zustimmung der Hessischen Regierung auf den Preussischen und Hessischen Strecken der Main-Neckar-Bahn nicht aufgehoben werden dürfen, sollen insbesondere auch Sonntagskarten und ähnliche Vergünstigungen gelten.

Zu Artikel 4.

(1.) Zwischen den Preussischen und Hessischen Vertretern besteht Einverständniss darüber, dass für die Geltungsdauer des neuen Staatsvertrages der Artikel 7 Absatz 2 des Staatsvertrages vom 23. Juni 1896 ausser Anwendung kommt.

(2.) Man ist darin einer Meinung, dass die Main-Neckar-Bahn einschliesslich der auf Badischem Gebiete belegenen Strecken künftig in der Statistik und überhaupt in allen Veröffentlichungen u. s. w. unter den Bahnen der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft ohne getrennte Angabe mit aufzuführen ist.

Zu Artikel 5.

Es besteht Einverständniss darüber, dass nach Artikel 5 die Kosten aller Bauausführungen, mögen sie sich als Erweiterungen und Umbauten bestehender oder als Errichtung neuer Anlagen darstellen, im Betrage von mehr als 100.000 Mark von dem Staate zu tragen sind, in dessen Gebiete die Anlagen sich befinden, und dass diese Verabredung sich namentlich auch auf die beiden bevorstehenden bedeutenden Um- und Erweiterungsbauten in Darmstadt und Heidelberg bezieht.

Zu Artikel 7.

Es wird allerseits als erwünscht bezeichnet, dass der Betrieb der Main-Neckar-Bahn und der anschliessenden Strecken der Preussisch-Hessischen und der Badischen Staatsbahnen möglichst einheitlich gestaltet wird und daher, soweit zweckmässig und thunlich, die Züge der einen Verwaltung auf die Strecken der anderen ohne Maschinen- und Personalwechsel durchgeführt werden.

Zu Artikel 8.

Welche Beamtenstellen bei der Main-Neckar-Bahn zur Besetzung mit Hessischen Beamten auszuscheiden sind, wird unter sinngemässer Anwendung der im Artikel 14, Absatz 3 des Preussisch-Hessischen Staatsvertrages vom 23. Juni 1896 ausgesprochenen Grundsätze durch freie Verständigung der Preussischen und Hessischen Regierung vereinbart.

Zu Artikel 9.

(1.) Zu den von der betriebsleitenden Verwaltung zu bestreitenden Aufwendungen gehören auch die Unterstützungen für Beamte, Arbeiter und deren Hinterbliebene. Die bei der Main-Neckar-Bahn bestehende Unterstützungskasse wird aufgelöst und ihr Bestand in der Betriebsrechnung der Main-Neckar-Bahn für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Oktober 1902 als Betriebseinnahme verrechnet.

(2.) Es besteht Einverständniss darüber, dass die Betriebs-Krankenkasse für den Bezirk der Direktion der Main-Neckar-Bahn mit der Betriebs-Krankenkasse für den Eisenbahn-Direktionsbezirk Mainz unter Ueberweisung der Bestände an die letztgenannte Kasse verschmolzen wird und dass die Arbeiter der Main-Neckar-Bahn in die Pensionskasse für die Arbeiter der Preussisch-Hessischen Eisenbahn­gemeinschaft aufgenommen werden.

Denjenigen am 1. Oktober 1902 bei der Main-Neckar-Bahn beschäftigten Arbeitern, welche in die Abtheilung B der Pensionskasse nicht eintreten wollen oder welchen der Eintritt wegen vorgerückten Alters nicht gestattet werden sollte, werden bei eintretender Arbeits­unfähigkeit die bei der Main-Neckar-Bahn seither üblichen Unterstützungen nach den darüber erlassenen Bestimmungen bewilligt werden.

So geschehen zu Weimar, den 14. Dezember 1901.

gez. Ewald.  [gez.] Coulmann.

gez. Lehmann.  [gez.] Kirchhoff.  [gez.] Hoff.  [gez.] Ottendorff.

gez. Zittel.  [gez.] Dr. Nicolai.  [gez.] Schulz.


Literatur

Anmerkungen

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