1869 wurde die Riedbahn zwischen Darmstadt und Worms eröffnet. Die heutige Riedbahn mit ihrem Hauptverlauf von Mannheim nach Frankfurt wurde erst zehn Jahre später errichtet. Dokumentiert wird auf meinen Riedbahn-Seiten der Streckenabschnitt zwischen Darmstadt und Goddelau.
Das 1866 eingeführte interne Anzeigeblatt der Hessischen Ludwigsbahn vermittelt Einsichten in den Betriebsablauf und das eigene Selbstverständnis. Ausgewertet wurden die in der Darmstädter Universitäts- und Landesbibliothek vorhandenen Jahrgänge 1866 bis 1877. Die Zwischenüberschriften stammen in der Regel von mir. Die hier gesperrt wiedergegebenen Passagen entsprechen den Vorgaben des Anzeigeblatts.
Um den sowohl von uns als von den Ober-Beamten ausgehenden Anordnungen und Erlassen eine bessere Beobachtung zu sichern, haben wir uns veranlaßt gefunden, mit dem Beginne des Jahres 1866 ein Dienstblatt erscheinen zu lassen. Zunächst werden die von jetzt an ergehenden Anordnungen von allgemeinem Interesse ihre Aufnahme finden; dabei ist es aber unsere Absicht, auch noch diejenigen älteren Bestimmungen, deren Befolgung wieder in Erinnerung gebracht werden soll, abdrucken zu lassen.
Bezüglich des Zeitpunktes, von welchem an eine Anordnung als verbindlich zu betrachten ist, bleibt es bei den bisher bestehenden Normen, so daß im Allgemeinen jede Verfügung von dem Augenblick ihres Erscheinens in Anwendung zu kommen hat.
Schließlich wird es den Beamten zur Pflicht gemacht, die einzelnen Nummern dieses Blattes sorgfältig aufzubewahren und sobald ein Band abgeschlossen sein wird, dieselben mit Titel und Inhaltsverzeichniß einbinden zu lassen.
Mainz im Januar 1866
Der Verwaltungsrath.
Nr. 1, 15. Januar 1866
Nach den demnächst in Kraft tretenden neuen Statuten für die Kranken-Casse sind sämmtliche Beamten und Bedienstete der Gesellschaft, sowie auch die ständigen Arbeiter verpflichtet, dieser Casse beizutreten, wodurch – im Gegensatze zu den früheren Bestimmungen – die vor Eintritt in den Verein als nothwendig vorgeschriebene ärztliche Untersuchung des aufzunehmenden Mitgliedes wegfällt. Um so strenger muß aber jetzt darauf gesehen werden, daß nur solche Personen in Dienst der Gesellschaft aufgenommen, beziehungsweise als ständige Arbeiter angenommen werden, die nach vorheriger Untersuchung des Vereinsarztes als vollkommen gesund und tauglich sich ausweisen. Hiernach wollen Sie in Ihrem Ressort nur solche Leute annehmen, die das ärztliche Zeugniß Ihnen vorlegen.
Bezüglich der Verabfolgung des Lohnes an erkrankte, im Taglohn stehende Arbeiter hat bisher in den verschiedenen Ressorts keine Gleichmäßigkeit bestanden, was zu Mißständen führen mußte.
Zur Beseitigung der letzteren sehen wir uns daher veranlaßt, zu bestimmen, daß für alle ständigen Arbeiter der Taglohn mit der Erkrankung sistirt wird. Dauert die Krankheit fünf Tage und darüber, so erhält der Arbeiter nach den neuen Statuten eine tägliche Unterstützung von 24 [Kreuzern], während bei Krankheiten von kürzerer Dauer die Kranken-Casse keine Beiträge leistet. In letzteren Fällen wird dem Arbeiter durch die Gesellschaft die Unterstützung von 24 [Kreuzern] per Tag vergütet.
Bei Erkrankungen, welche sich als Folgen von Trunkenheit oder Schlägereien darstellen, wird weder von der Kranken-Casse noch von der Gesellschaft eine Unterstützung geleistet.
Indem wir Sie anweisen, die Beobachtung dieser Vorschriften in Ihrem Ressort zu überwachen, bemerken wir noch, daß Ihnen die neuen Statuten demnächst zugehen werden.
Nr. 1, 15. Januar 1866
Durch Beschluß des Verwaltungsrathes vom 7. December 1865 wurde mit Bezugnahme auf den Schlußsatz des §. 8. der Statuten der Kranken-Casse verfügt:
Daß die Verwaltung für alle Pensionäre, welche Mitglieder der Kranken-Casse bleiben wollen, die monatlichen Beiträge an die Kranken-Casse zu entrichten hat.
Nr. 1, 15. Januar 1866
Die in der Umgebung vorgekommenen Cholerafälle machen es erforderlich, daß die Abtritte der Stationen regelmäßig desinficirt werden.
Sie erhalten zu diesem Zwecke demnächst ein Faß mit Eisenvitriol-Auflösung. Mit dieser Auflösund sind die Abtrittsröhren der öffentlichen Abtritte täglich einmal und die Abtritte in den Stationsgebäuden wöchentlich zweimal mittelst einer Gießkanne zu begießen.
Bei Beginn des Desinfection muß eine größere Quantität der Flüßigkeit, etwa 3 Kannen voll, eingegossen werden.
Nach Entleerung der Fässer sind dieselben sofort zur weiteren Füllung an den Baumagazinsverwalter Herrn Gürke nach Mainz zu senden.
Nr. 10, 30. August 1866
Zu unserem großen Befremden sind uns mehrfach Klagen zu Ohren gekommen, daß viele uniformsberechtigte Mitglieder des Stations- und Bahnunterhaltungs-Personals der Vorschrift des § 3 des Dienstkleidungs-Reglements, wonach sämmtliche uniformirte Beamten die ihnen bestimmte Dienstkleidung zu jeder Zeit, wo sie sich im Dienste befinden, zu tragen haben, dadurch zuwiderhandeln, daß sie nicht die vorgeschriebene Uniform tragen, sondern in Schlaf- oder Hausröcken und in Pantoffeln, aber mit der Uniformsmütze bekleidet erscheinen.
Indem wir den Betreffenden hiermit unser ernstliches Mißfallen zu erkennen geben, erwarten wir zur Vermeidung unangenehmer Maßregeln, daß für die Folge von allen Seiten den bestehenden Vorschriften auf's Strengste nachgelebt wird und namentlich im Verkehr mit dem Publikum sowie bei Abgang und Ankunft der Züge derartige Mißbräuche vermieden werden.
Nr. 13, 19. Oktober 1866
Abbildung 1: Titelkopf einer Ausgabe des Anzeigeblatts von 1867.
Es ist in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß Ladungen, Zustellungen und Arrestanlagen, welche für uns bestimmt waren, auf den Stationsverwaltungen, Güterexpeditionen u. s. w. abgegeben und auch von den betreffenden Beamten angenommen worden sind. Es ist dies ein total unzulässiges Verfahren; da alle für uns bestimmten gerichtlichen Acte entweder dem Präsidenten des Verwaltungsrathes persönlich oder in unserem rechtlichen Domicil d. h. auf dem Secretariate des Verwaltungsrathes zugestellt werden müssen, und nur Arrestanlagen auch gültig bei unserer Hauptcasse angelegt werden können.
Wir weisen Sie daher an, alle Ihnen präsentirt werdenden gerichtlichen Acte, welchen Namen sie haben mögen, sofern dieselben für die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft oder für den Verwaltungsrath derselben zugestellt werden wollen, einfach zurückzuweisen, dagegen alle auf Ihren Namen oder die Dienststelle lautenden und den Dienst betreffenden Zustellungen anzunehmen, solche dann aber ungesäumt Ihren nächsten Vorgesetzten zur Vorlage an uns zu unterbreiten; in gleicher Weise sind uns sowohl von der Hauptcasse, wie von den übrigen Dienststellen alle Arrestanlagen unverzüglich vorzulegen. Bei Zuwiderhandlung oder Säumigkeit bleibt der Schuldige für jeden Schaden selbstverständlich haftbar.
Nr. 9, 11. April 1867
Das Recht der Kreuzungsverlegungen steht außer den Oberbeamten, den Betriebs-Controleuren und den im Betriebe angestellten Sections-Ingenieuren zu:
Die Kreuzungen dürfen nur von den obersten Stationsbeamten und selbstverständlich unter deren persönlicher Haftbarkeit vorgenommen werden. Eine Ausnahme bildet die Station Mainz, woselbst außer dem Bahnhofsverwalter auch dem Assistenten diese Befugniß eingeräumt ist.
Als Regel bei einer Kreuzungsverlegung gilt, daß dieselbe zuerst der Station telegraphisch mitgetheilt wird, wohin die Kreuzung verlegt werden soll, gibt diese auf das Anrufen keine Antwort, dann hat die Verlegung selbstverständlich zu unterbleiben. Die zweite Mittheilung erfolgt nach der Station, welche vor der neuen Kreuzungsstation liegt, und die dritte Mittheilung ist der Station zu geben, woselbst die fahrplanmäßige und aufgehoben werdende Kreuzung stattfinden sollte.
Z. B. Verlegt die Station Worms eine fahrplanmäßig in Oppenheim stattzufindende Kreuzung nach Guntersblum, so theilt sie dies zuerst Guntersblum, dann Alsheim und zuletzt Oppenheim mit.
Befindet sich zwischen der Station, welche die Kreuzung verlegt, und der Station, auf welcher gekreuzt werden soll, keine Telegraphenstation, dann gibt Erstere, wenn die Station, wohin die Kreuzung verlegt ist, die telegraphische Anmeldung abgenommen hat, dem Zugführer die schriftliche Ordre.
Die Stationen, welche vor der zu kreuzenden Station liegen und die Mittheilung von der Kreuzungsverlegung erhielten, haben dem Zugführer die schriftliche Dienstordre unter Beifügung des Namens desjenigen Beamten, welcher die Kreuzung angeordnet hat, zu geben.
Jede vorgenommene Kreuzungsverlegung muß der anderen Hauptstation, welche auf der betreffenden Strecke Kreuzungen zu verlegen befugt ist, telegraphisch mitgetheilt werden.
Nr. 14, 19. Juni 1867
Die Unfälle im hiesigen Bahnhofs haben sich in letzterer Zeit so gehäuft, daß wir es für unsere Pflicht erachten, dem gesammten Personal die allergrößte Vorsicht anzuempfehlen. Wir finden uns überdies veranlaßt zu verfügen:
Die Gitterthüren an dem Ausgange und in der Halle sind stets verschlossen zu halten und nur bei Ankunft der Züge für die ankommenden Reisenden zu öffnen, während die abgehenden nur durch die Wartesäle das Perron zu betreten haben, deren Thüren, gleich wie der Eingang zur Restauration nur bei Ankunft und Abgang der Züge geöffnet werden dürfen. Dagegen ist das begleiten der Reisenden auf das Perron durch dritte Personen gänzlich untersagt und sind alle Reisenden gehalten, sich beim Aufenthalte auf dem Perron durch ihre Billete zu legitimiren. Ueber Zuwiderhandlungen hat das Aufsichtspersonal Protokolle zu errichten.
Nr. 14, 19. Juni 1867
Bei der rubricirten Feier [zur Enthüllung des Lutherdenkmals in Worms am 24.–26. Juni 1868] vermochte der außerordentliche Verkehr auf unserer Bahn nur durch die vereinten Kräfte des in Anspruch genommenen Personals in so durchaus befriedigender Weise bewältigt zu werden. Es gereicht uns daher zu besonderer Genugthuung, den unverdrossen regen Diensteifer sämmtlicher Betheiligten constatiren und denselben hiermit unsere volle Anerkennung aussprechen zu können.
Nr. 10, 27. Juni 1868
Die Bestimmung, daß jeder Zug in der Richtung seiner Fahrt das linke Geleise zu befahren hat, wird vom 1. April 1869 an für die Strecke von Bingen bis Bingerbrück aufgehoben.
Die von Mainz auf dem linken Geleise nach Bingen fahrenden Züge fahren im Bahnhof Bingen an der Güterhalle durch die Weichen Nr. 17 und 20 in das rechte Geleise vor das Stationshaus und von da rechts nach Bingerbrück Rheinische Station. Die nach Bingerbrück Rhein-Nahe-Bahn-Station bestimmten Züge fahren ebenfalls durch die Stadt Bingen auf dem rechten Geleise und durch die vor der Nahe-Brücke gelegene Weiche in das linke Brückengeleise, um in das Verbindungsgeleise zu gelangen.
Die von Bingerbrück Rheinische und Rhein-Nahe-Bahn-Station, nach Bingen fahrenden Züge benutzen ganz das rechte Geleise. Bei der Fahrt von Bingen nach Mainz fahren die Züge in dem Bahnhof Bingen durch die an der Locomotive-Remise gelegenen Weichen Nr. 16 und 11 aus dem rechten in das linke Geleise, um auf dem linken Geleise ihre Fahrt nach Mainz fortzusetzen.
Auch die einzeln zwischen Bingen und Bingerbrück fahrenden Maschinen haben sich genau nach obigen Vorschriften zu richten.
Nr. 5, 30. März 1869
Obgleich die Strecke Bensheim–Hofheim bisher nur für den Personen- und Gepäckverkehr eröffnet wurde, so kommt es doch vor, daß ungehöriger Weise Frachtbriefe angenommen werden, in deren Adressen Stationen genannter Strecke als Bestimmungsstationen angegeben sind. Es verdient dieses Verfahren, das uns nothwendig in Verlegenheiten bringen muß, entschieden getadelt zu werden, und erwarte ich, daß für die Folge Güter für die Stationen Bensheim und Bürstadt, so lange kein Tarif herausgegeben und Instruction erlassen worden ist, zur Beförderung nicht übernommen werden.
Sollte hiernach ferner nicht geachtet werden, dann haben die Schuldigen in jedem vorkommenden Falle entsprechende Ordnungsstrafen zu erwarten.
Nr. 19, 8. December 1869
Mit dem 1. Januar 1870 werden zwischen Darmstadt und Weiterstadt und Darmstadt und Griesheim Läutewerksignale eingeführt.
Zum Aufbau und der Funktion derartiger Läutewerke gab es einmal die informative Webseite von Wolfgang und Jörg List. Wolfgang List und Hans-Wolfgang Harden veröffentlichen 2010 ihr Buch „Elektromechanische Läutewerke der Eisenbahnen“ im Verlag Bernd Neddermeyer.
In der Richtung von Darmstadt nach Weiterstadt werden die Züge mit 3 Doppelschlägen, in der Richtung von Weiterstadt nach Darmstadt mit 6 Doppelschlägen, in der Richtung von Darmstadt nach Griesheim mit 2 dreifachen Schlägen, und in der Richtung von Griesheim nach Darmstadt mit 4 dreifachen Schlägen abgemeldet.
Soll ein durch das Läutewerk bereits gegebenes Signal wieder aufgehoben werden, so geschieht dies in der Richtung von Darmstadt nach Weiterstadt durch 7 Doppelschläge, von Darmstadt nach Griesheim durch 7 dreifache Schläge, von Weiterstadt nach Darmstadt durch 9 Doppelschläge, von Griesheim nach Darmstadt durch 9 dreifache Schläge.
Nr. 21, 31. December 1869
Für den Schwellentransport auf unserer Bahn sollen zehn Bogenwagen von jetzt ab bis auf Weiteres ständig in Verwendung bleiben. Diese Wagen, welche durch die Aufschrift „zum Schwellentransport“ kenntlich sind, dürfen unter keinen Umständen zu anderem Zweck als dem angegebenen benutzt werden, und sind nach ihrer Entladung sofort wieder leer nach Gustavsburg zurückzuschicken.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe geahndet werden.
Nr. 4, 30. März 1870
Mit Beginn des Sommerfahrplans 1870 wird der zweigleisige Ausbau der Strecke von Mainz nach Darmstadt für den Verkehr freigegeben. Die Güterzüge werden schon einige Tage zuvor auf das neu erbaute Gleis umgeleitet. Die zuweilen (auch in der Wikipedia) anzutreffende Aussage, die Main-Rhein-Bahn sei schon bei ihrem Bau 1858 mit zwei Gleisen versehen worden, ist definitiv falsch. Vermutlich wurde die Neubaustrecke in ihrer Trassierung nur für einen zweigleisigen Betrieb vorbereitet, wie etwa auch die zunächst eingleisig erbaute Main-Neckar-Bahn.
Von Freitag dem 20. Mai l[aufenden] J[ahres] ab fahren sämmtliche Güterzüge zwischen Bischofsheim und Weiterstadt auf dem neuen Geleise, demnach in der Richtung von Bischofsheim nach Weiterstadt auf dem rechts liegenden Geleise und in der Richtung von Weiterstadt nach Bischofsheim auf dem links liegenden Geleise.
Die Personenzüge benutzen bis auf Weiteres das bisherige alte Geleise.
Die Kreuzungen der Güterzüge mit den Personenzügen sind aufgehoben, trifft ein Güterzug auf einer Station mit einem Personenzug, dessen Passagiere im Aus- und Einsteigen begriffen sind, ein, und hat der Güterzug zwischen dem Personenzug und dem Stationshaus durchzufahren, dann hat der Güterzug vor der Station zu halten.
Güterzug Nr. 90 fährt erst nach dem Passiren des Schnellzugs Nr. 70 in Bischofsheim ab und hat in Nauheim nicht anzuhalten.
Nr. 6, 22. Mai 1870
Vom 1. Juni l[aufenden] J[ahres] wird das zweite Geleise zwischen Bischofsheim und Weiterstadt dem Verkehre übergeben.
Von diesem Tage ab haben die Züge auf allen Strecken auf der Richtung ihrer Fahrt das rechts liegende Geleise zu benutzen.
Die Bestimmung, daß jeder Zug in der Richtung seiner Fahrt das linke Geleise zu benutzen hat, wird hiermit aufgehoben.
Nr. 7, 31. Mai 1870
Vom 1. Juni l[aufenden] J[ahres] ab werden während der Dauer der Badesaison nach allen am Rheine gelegenen Stationen unserer Bahn von allen Stationen, welche mindestens zwei Meilen [1] von jenen entfernt sind, Bade-Abonnementskarten für II. und III. Wagenclasse ausgegeben.
Diese Abonnementskarten sind streng personell, haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen und berechtigen zu 20 einfachen Fahrten, resp. zu 10 Hin- und Rückfahrten.
Für jede nicht unterbrochene Fahrt ist eine der 20 Nummern am Rande der Karte und zwar der Reihenfolge nach zu coupiren; wird die Fahrt unterbrochen, so gilt dies für eine vollständige Fahrt, und ist, wenn in diesem Falle später die Reise in derselben Richtung fortgesetzt wird, einr weitere Nummer zu coupiren. Nachdem die Nr. 20 coupirt oder die 30tägige Frist vom Tage der Ausstellung an abgelaufen ist, erlischt die Gültigkeit der Karte, die dann von dem Zugpersonale abzunehmen und wie die gewöhnlichen Billete abzuliefern ist.
Bade-Abonnementskarten II. Classe berechtigen zur Benutzung der Schnellzüge.
Zur Entgegennahme von Bestellungen, welche dann an die unterzeichnete Stelle abgegeben werden müssen, sind alle Stationen ermächtigt, für welche die fraglichen Karten zur Ausgabe kommen.
»» Siehe hierzu auch die Seite zu den Badefreuden in Stockstadt.
Nr. 8, 24. Juni 1870
Am 15. d[dieses] M[ona]ts werden die Trajectanstalt zwischen Rosengarten und Worms und die Hafenbahn daselbst dem regelmäßigen Betriebe übergeben, und verliert deshalb von diesem Tage an die dem Local-Gütertarif vom 1. Juli 1870 vorgedruckte „Vorbemerkung“ ihre Bedeutung, so daß unter Aufhebung der in Dienstanweisung Nr. 1 vom 1. Juli d[ieses] J[ahres] unter „Behandlung der nach dem Tarif via Worms–Rosengarten zu instradirenden Güter vor Eröffnung des Wormser Trajects“ gegebenen Bestimmungen, die Sendungen, unter Wegfall des bisherigen Frachtaufschlags von 2kr., lediglich nach dem Tarife, den darin enthaltenen Sätzen und der vorgeschriebenen Instradirung zu kartiren und zu transportiren sind.
Die gänzliche oder theilweise dermalige und jedweise Beschränkung oder Aufhebung des Güterverkehrs wird durch gegenwärtige allgemeine Dienstanweisung nicht verändert und bleibt darüber vielmehr specielle Instruction zu erwarten.
Nr. 12, 25. August 1870
Die bei den stattgefundenen und zeitweise noch stattfindenden großen Transporten von Truppen, Verwundeten, Kranken, Gefangenen und Armeebedürfnissen aller Art zum Theil unter schwierigen Verhältnissen an den Tag gelegte Hingebung und Ausdauer unseres gesammten Personals allein hat es möglich gemacht, den an uns herangetretenen außerordentlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Indem wir dies mit lebhaftem Danke anerkennen, wollen wir noch ausdrücklich hervorheben, daß in vielen Fällen Beweise besonderer Umsicht gegeben worden sind, die einer ehrenvollen öffentlichen Erwähnung würdig sind.
Ohne Andere auszuschließen, die etwa noch zu unserer speciellen Kenntniß gebracht werden dürften, machen wir die Locomotivführer Gelzhäuser, Jochem, Löwenstein, Müller, Ruppert und Schalck, sowie den Stationsverwalter Schütz wegen des in Ausübung ihres Dienstes bewiesenen umsichtigen Verhaltens namhaft und constatiren insbesondere das lobenswerthe Verhalten des Locomotivführers Adami und des Heizers Pfeiffer, welche ohne gerade in Ausübung ihres Dienstes begriffen zu sein, sich durch nützliche und mit eigener Gefahr verknüpfte Hülfeleistungen ausgezeichnet haben.
Nr. 14, 21. October 1870
Theils um unseren Beamten und Bediensteten, insbesondere dem Stations- und Bahnbewachungspersonale eine zeitweise oder ständige Unterstützung und Erleichterung ihres Dienstes zu gewähren, theils aber auch um denselben in pecuniärer Hinsicht eine Verbesserung ihres Diensteinkommens zu verschaffen, ist es in unserer Absicht gelegen, bei sich ergebender geeigneter Gelegenheit weibliche Familien-Angehörige und Verwandten derselben zu gewissen Dienstverrichtungen, sei es nun zu blos mechanischen, sei es zu selbstständigen heranzuziehen, beziehungsweise ständig zu verwenden. Insbesondere würde auf eine Beschäftigung weiblicher Personen im Dienste da Bedacht genommen werden können, wo hierdurch die Verwendung eines besonderen, männlichen Beamten in Wegfall kommen würde.
Als für weibliche Personen besonders geeignete Dienstverrichtungen scheinen uns neben der Verwendung im Bahnbewachungsdienste, d. h. als Ablöser der Bahnwärter, der Dienst am Telegraphen, an den Schaltercassen der kleineren Stationen, das Billetlegen auf der Controle und Copir-Arbeiten.
Um nun in dieser Hinsicht zweckdienliche Versuche anstellen zu können, laden wir unsere Beamten und Bediensteten hiermit ein, uns diejenigen weiblichen Familien-Angehörigen und Verwandten zu bezeichnen, welche zur Verwendung in der angedeuteten Weise geeignet sein düften, beziehungsweise welche die nöthige Befähigung und Vorliebe zur Uebernahme von solchen Dienstverrichtungen besitzen.
Nr. 4, 8. Mai 1871
Für den bevorstehenden Rücktransport mehrerer Armee-Corps unserer Truppen aus Frankreich müssen in Folge höherer Anordnung sofort Personen- und Güterwagen gesammelt und bereit gehalten, sowie mit Beginn des Truppentransportes selbst die Güterzüge theilweise eingestellt werden.
Wir sind hierdurch genöthigt, vom 26. d[ieses] M[ona]ts [2] an bis auf Weiteres die Lieferzeiten für den Transport von Eil- und Frachtgütern zu suspendiren und unsere Stationen anzuweisen, Güter nur insoweit zur Beförderung anzunehmen, als dafür voraussichtlich Betriebsmittel vorhanden sind.
Ebenso kann die Aufnahme von Personen nur insoweit stattfinden, als die verbleibenden coursirenden Personenzüge Raum bieten, da Reservewagen mangeln werden.
Nr. 5, 9. Juni 1871
An die Bahnhofs- und Stationsverwaltungen der Strecken Worms – Alzey, Worms – Darmstadt und Darmstadt – Aschaffenburg, der Stationsverwaltung Weiterstadt, sowie dem gesammten Zugpersonal.
Mit Eröffnung des Trajectes zwischen Worms und Rosengarten für den Personen[-], Gepäck- etc. Transport wird der Verkehr, der seither zwischen der Station Worms und den Stationen der Strecke Worms – Alzey einerseits und der Strecke Darmstadt – Aschaffenburg, sowie der Station Weiterstadt anderseits, via Mainz bestanden hat, aufgehoben und gleichzeitig über die kürzere und billigere Strecke Darmstadt – Rosengarten – Worms geleitet.
In gleicher Weise wird der Verkehr von Biblis und Groß-Rohrheim nach Mainz via Darmstadt und umgekehrt aufgehoben und via Rosengarten – Worms geleitet.
Sämmtliche Billete und Impressen sind alsdann an die Controle mit einem genauen Verzeichnisse einzusenden.
Die neuen Verbindungen und Tarife sind aus dem 7. Nachtrage zu unserem Localtarife zu ersehen.
Ferner werden mit obigem Zeitpunkte und zunächst probeweise nur für diesen neuen Verkehr Blancobillete, d. h. solche Billete eingeführt, die voraussichtlich schwachen Absatz finden und darum nicht gedruckt, sondern bei Verlangen mit der Feder ausgefüllt werden.
Alle diese Billete sind aus dem Tarife dadurch kenntlich, daß sie mit schwacher Schrift gedruckt sind.
Zur Erläuterung sei hier angeführt, daß jede betreffende Station je 2 Packete solcher Blancobillete à 100 Stück erhält, das eine mit schwarzem Druck für einfache Billete und das andere mit rothem Druck für Retourbillete. Die rechte Hälfte dient als Stammcoupon, wird gerade so ausgefüllt wie die Linke, welche der Passagier als Fahrlegitimation erhält, und am Schlusse des Monats im Nachweis rapportirt und an die Controle eingesendet.
An dem Fahrbillet, das der Passagier erhält und darum abzutrennen ist, hat die in dem Kopf bezeichnete Wagen-Classe zu verbleiben, welche bezahlt worden ist.
Wird I. Classe verlangt, so werden die 3 Rubriken vom Stamm losgetrennt. Wird II. Classe verlangt, so werden die Rubriken III und II losgetrennt und I bleibt am Stamm, und wird III. Classe verlangt, so wird nur III losgetrennt und II und I bleiben am Stamm.
Es ist hierauf genau zu achten, da sowohl das Zugpersonal, wie die Controle einzig hiernach revidiren.
Ergibt sich das Bedürfniß, die eine oder andere Billetsorte mittels Cartonbillete einzuführen, so ist mir Kenntniß davon zu geben.
Die Verabfolgung dieser Blancobillete ist allerdings etwas unverständlicher, als bei den gewöhnlichen anderen Billete; sie werden ebendeßhalb vorerst auch nur zwischen solchen Stationen eingeführt, wo voraussichtlich ein erfahrungsgemäß äußerst geringer Verkehr existirt, und soll ferner damit der allzugroßen Anhäufung von wenig gangbaren Billeten auf den Expeditionen vorgebeugt werden. Nichtsdestoweniger darf die Ausgabe eines Billets, wofür in dem gedruckten Tarife der Preis angegeben ist, vorkommenden Falles niemals aus Bequemlichkeit verweigert werden; sollten mir gleichwohl dieserhalb Beschwerden zu Ohren kommen, so werde ich gegen den betreffenden Expedienten unnachsichtig mit Ordnungsstrafen vorangehen müssen.
Nr. 6, 20. Juli 1871
Wie Sie aus nachstehend abgedruckter Bekanntmachung ersehen, wird vom 15. d[ieses] M[ona]ts an der Güterverkehr bei uns vollständig hergestellt. Soweit bislang bekannt, ist dies auch auf den übrigen deutschen Bahnen der Fall.
Die Annahme, Verladung und Versendung der Güter hat daher wieder in geordneter früherer Weise zu erfolgen, und ist zu beachten, daß Ueberschreitungen der Lieferzeit überall vermieden werden.
Ueber Gütersendungen nach Frankreich fehlt noch weitere Bestimmung und können solche daher vorerst nur bis zu den entsprechenden belgischen, eslässer und lothringer Endstationen übernommen werden.
Hierbei wird noch die reglementmäßige Wagenbenutzung eingeschärft.
In den nächsten Tagen erreichen sowohl auf unseren Bahnstrecken, als auf den Nachbarbahnen angeordneten großen Militärtransporte ihr Ende und wird dadurch die Möglichkeit geboten sein, den Anforderungen eines stärkeren Güterverkehrs in geregelterer Weise als seither entsprechen zu können.
Wir bringen demgemäß zur allgemeinen Kenntniß, daß vom 15. d[ieses] M[ona]ts an auf unseren Bahnstrecken alle während des Kriegszustandes eingeführten außerordentlichen Beschränkungen für den Güterverkehr hinwegfallen und für denselben lediglich die gültigen Bestimmungen des Betriebs-Reglements und der Tarife für unseren Localverkehr und die bestehenden directen Verkehre wieder maßgebend sind.
In gleicher Weise wird auch der Personen- und Gepäck-, sowie der Privatdepeschenverkehr auf unserer Bahn am 15. d[ieses] M[ona]ts wieder vollständig in früherer Weise hergestellt.
Alle weiteren Tarife mit Frankreich bleiben, sowohl für Personen als Güter, bis auf besondere Bekanntmachung aufgehoben.
Der Verwaltungsrath.
Nr. 6, 20. Juli 1871
Im Nachstehenden bringen wird das uns gewordene Dankschreiben des General-Commandos des kgl. sächsischen (XII.) Armee-Corps zur Kennniß des hierbei interessirten Personals.
Nachdem die Transporte der nach Sachsen zurückgekehrten Truppentheile des 12. Königlich Sächsischen Armee-Corps glücklich und ohne Unfall beendet sind, gereicht es mir zur besonderen Freude, dem sehr geehrten Directorium für den regelmäßigen Betrieb dieser Züge und für die Stellung des Leermaterials, sowie nicht minder über die Bereitwilligkeit, womit die betheiligt gewesenen Beamten jederzeit den verschiedenen Anforderungen der Linien-Commission und Etappen-Offiziere entgegen gekommen sind, meinen ergebensten Dank zu sagen.
Das sehr geehrte Directorium ersuche ich, an die betreffenden Verwaltungsbeamten den Ausdruck meines Dankes gefälligst vermitteln zu wollen.
Der commandirende General:
Georg, Herzog zu Sachsen
General der Infanterie.
Nr. 8, 7. September 1871
Wie Ihnen bekannt, haben die Diebstähle auf verschiedenen Strecken, insbesondere aber auf unseren großen, vielfach schwer zu bewachenden Bahnhöfen eine bedauerliche Ausdehnung genommen. Es ist deßhalb Pflicht eines jeden Beamten und Bediensteten, Alles aufzubieten, um diesen Diebereien auf die Spur zu kommen.
Mit Genehmigung des Verwaltungsrathes soll allen denjenigen, welchen es gelingt, einen Dieb zu entdecken oder zu überführen, eine Prämie bis zum Betrage von 25 fl. gewährt werden.
Sie wollen von dieser Verfügung den Ihnen untergebenen Beamten und Bediensteten sofort Kenntniß geben.
Nr. 8, 7. September 1871
Mit der Eröffnung der Hafenbahn bei Worms für den Personenverkehr werden vom 15. Juli 1871 ab die auf derselben fahrenden Züge oder Maschinen durch Läutewerke signalisirt.
In der Richtung von der Hauptstation Worms nach der Hafenstation erfolgt die Abmeldung durch 6 einfache Glockenschläge, welche durch eine Umdrehung des im Bahnhofe Worms aufgestellten Inductors bewirkt werden; in umgekehrter Richtung, vom Hafen nach der Hauptstation, erfolgt die Abmeldung durch zweimal 6 Glockenschläge, resp. zwei Umdrehungen des auf der Hafenstation Worms aufgestellten Inductors.
Soll ein durch das Läutewerk gegebenes Signal wieder aufgehoben werden, so geschieht dies von der betreffenden Station aus durch viermal 6 oder 24 Glockenschläge, beziehungsweise durch vier auf einander folgende Umdrehungen des Inductors.
Nr. 10, 14. November 1871
Betreffend: Geschäftsordnung; hier Verfahren bei Klagen und Beschwerden zwischen Beamten und Bediensteten in Bezug auf ihr dienstliches Verhältniß.
An sämmtliche Beamte und Bedienstete.
Im Falle von Streitigkeiten und Differenzen zwischen unseren Beamten und Bediensteten, welche aus dem dienstlichen Verhältniß sich ergeben haben, oder überhaupt bei einem Anlaß zur Klage oder Beschwerde gegen andere Beamte oder Bedienstete soll stets auf dem Wege der Beschwerdeführung bei den Vorgesetzten die betreffende Angelegenheit zum Austrage gebracht werden, und ist zur Erhebung einer Klage bei Gericht jedenfalls die Ermächtigung des Vorgesetzten, bezw. des Verwaltungsrathes vorher nachzusuchen.
Wir bringen dies mit dem Anfügen zur Kenntniß, daß gegen diejenigen, welche ohne vorgängige Autorisation aus dienstlichem Anlaß gerichtliche Schritte gegen andere Beamte oder Bedienstete einleiten, unnachsichtig die Strafe der Entlassung ausgesprochen werden wird.
Nr. 11, 24. November 1871
Die früheren Verfügungen in obigem Betreffe [Verhütung von Feuerschaden] (Anzeigeblatt vom Jahr 1869, Nr. 13) werden hiermit von Neuem eingeschärft, wonach insbesondere während der trockenen und heißen Jahreszeit Folgendes strenge zu beachten ist:
Nr. 10, 26. Juni 1872
Anläßlich mehrerer Unfälle bringe ich hiermit wiederholt die Bestimmung in Erinnerung, wonach niemand auf einen fahrenden Zug aufspringen darf.
Zuwiderhandlungen sind mir – bei Vermeidung eigener Straffälligkeit – sofort berichtlich anzuzeigen, und werden aufs Strengste bestraft.
Nr. 10, 26. Juni 1872
Im Hinweis auf die Verfügung Nr. 21014 A. vom 20. August 1871 ordne ich hiermit an, täglich eine Desinfection der Abtritte auf den Stationen in der dort angegebenen Weise bewirken zu lassen; indem ich bemerke, daß als Desinfections-Mittel Eisenvitriol zu verwenden und solches bei der Haupt-Magazinverwaltung dahier zu beziehen ist.
Das Eisenvitriol ist in Wasser aufzulösen und zwar ist das Mischungsverhältniß 1 Pfund Eisenvitriol zu 2 Maaß (4 Litre) Wasser.
Die Auflösung erfolgt innerhalb 24 Stunden bei öfterem Umrühren, wenn kaltes Wasser genommen wird, dagegen früher, wenn warmes Wasser genommen wird. Zur Aufbewahrung der Mischung empfiehlt sich ein hölzernes Gefäß, da Blech von Eisenvitriol leicht angegriffen wird. Auf den Stationen Mainz, Bingen, Darmstadt und Worms ist die Desinfection, bei welcher 2 Maaß der genannten Auflösung in jeden Abtritt gegossen werden müssen, täglich zweimal, auf den übrigen Stationen täglich einmal vorzunehmen.
Nr. 16, 4. September 1872
Auf den Strecken, auf welchen Arbeiterzüge eingelegt sind, dürfen die mit ständigen Freikarten versehenen Arbeiter der Gesellschaft als:
die Arbeiter des Baues, der Bahnunterhaltung, die Werkstätte-, Bahnhofs- und Güterbodenarbeiter, sowie die Arbeiter des Hauptmagazin's
nicht mehr mit den Personenzügen, sondern müssen ausschließlich mit den Arbeiterzügen befördert werden.
Eine Ausnahme hiervon bilden nur die Ablöser der Weichen- und Bahnwärter, sowie Arbeiter, welche ausnahmsweise rasch an eine Station zu bringen sind, in welchen Fällen aber die Freikarte mit der Bezeichnung:
„gültig zu den Personenzügen“
versehen sein muß.
»» Siehe hierzu auch die Seite Der fahrende Arbeiterpferch.
Nr. 16, 4. September 1872
Der directe Personenverkehr zwischen der Bayerischen Staatsbahn und den pfälzischen Bahnen, welcher sich bisher immer noch über die Route Aschaffenburg – Mainz – Worms bewegte, wird mit dem 1. September l[aufenden] J[ahres] über Rosengarten – Worms geleitet und gleichzeitig durch Aufnahme der Station Nürnberg, sowie durch Einführung directer Militärbillete von Würzburg nach pfälzischen Stationen erweitert.
Das Zugspersonal hat dafür besorgt zu sein, daß die Inhaber solcher Billete in Worms resp. Darmstadt auf die richtige Route verwiesen werden.
Nr. 16, 4. September 1872
Die Verwaltung hat sich veranlaßt gesehen, die Kassenbaarbestände, bis zu deren Erreichen Ablieferungen an die Hauptkasse nicht gemacht zu werden brauchen, neu zu normiren und für diejenigen Kassen, für welche diesbezügliche Bestimmungen noch nicht bestehen, diese Maximalbeträge festzusetzen. Indem wir in Nachstehendem diese Beträge bekannt geben, sprechen wir die Erwartung aus, daß ferner keine Veranlassung mehr zu Beschwerden wegen Ueberschreitung des zugelassenen Baarvorrathes gegeben wird.
Station | Gepäck-Schalter fl. | Güter-Expedition fl. | Eilgut-Expedition fl. | Billet-Schalter fl. |
Mainz | 500 | 1000 | 500 | 1000 |
Worms | 300 | 1000 | ― | 500 |
Bingen | 300 | 1000 | ― | 500 |
Darmstadt | 500 | 1000 | ― | 1000 |
Alzey | ― | 1000 | ― | 500 |
Gustavsburg | ― | 1000 | ― | ― |
Mainz-Gartenfeld | ― | 1000 | ― | ― |
Station | Stationskasse fl. | Station | Stationskasse fl. | Station | Stationskasse fl. |
Bensheim | 500. | Babenhausen | 500. | Groß-Umstadt | 300. |
Bischofsheim | 500. | Erbach i. O. | 500. | Hofheim | 300. |
Dieburg | 500. | Guntersblum | 500. | Nieder-Olm | 300. |
Gernsheim | 500. | Höchst | 500. | Nierstein | 300. |
Groß-Gerau | 500. | Lorsch | 500. | Pfeddersheim | 300. |
Ingelheim | 500. | Michelstadt | 500. | Reinheim | 300. |
Monsheim | 500. | Mombach | 500. | Rüsselsheim | 300. |
Oppenheim | 500. | Eppelsheim | 300. | Sprendlingen | 300. |
Osthofen | 500. | Flonheim | 300. | Wallertheim | 300. |
Rosengarten | 500. | Gau-Algesheim | 300. | Wörrstadt | 300. |
Alsheim | 500. | Griesheim | 300. | Worms, Hafen | 300. |
Allen übrigen Stationen und Haltestellen ist ein Kassenbaarvorrath von je fl. 100 zugestanden.
Nr. 20, 23. October 1872
Nachdem in der Station Bensheim durch die Anlage eines weiteren Geleises ermöglicht wurde, bis an das Stationshaus der Main-Neckarbahn vorzufahren, um dadurch den Reisenden den Uebergang nach und von den Main-Neckarbahn-Zügen zu erleichtern, haben von Sonntag den 27. October ab die in Bensheim ankommenden Züge, welche auf die Main-Neckarbahn übergehende Passagiere haben, in dieses Geleise einzufahren. Die Züge, in denen nur Passagiere für loco Bensheim sind, fahren dagegen in das seitherige Geleis ein. Wegen der Weichenstellung hat der Zugführer von Lorsch aus zu melden, ob der Zug in die Main-Neckarbahn zu fahren hat, oder nicht, und die Stationsverwaltung Bensheim hat dann das Weitere zu veranlassen.
Alle von Bensheim abfahrenden Züge haben zur Aufnahme der mit der Main-Neckarbahn kommenden Passagiere aus deren Bahnhof abzufahren, jedoch vis-à-vis unseres Stationsgebäudes stille zu halten, um die in Bensheim zugehenden Passagiere aufzunehmen, da die Expeditionen der Reisenden, die loco Bensheim zugehen, in dem seitherigen Locale verbleibt.
Nr. 22, 28. November 1872
Dem gesammten Personale wird § 26 des Bahnpolizei-Reglements hiermit in Erinnerung gebracht.
„Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.“
Insbesondere wird hierbei auf die Station Bischofsheim, woselbst viel Rangidienst und Begegnen von Zügen stattfindet, sowie auf die im Umbau befindliche Station Darmstadt aufmerksam gemacht, und müssen diese Stationen unbedingt mit größter Vorsicht durchfahren werden.
Nr. 1, 15. Januar 1873
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. August vor[igen] Jahres Nr. 24938 A. Anzeigeblatt Nr. 16 vom 4. September 1872 wird hiermit angeordnet, daß die darin vorgeschriebene Desinfection der Abtritte von heute ab sorgfältigst auszuführen ist.
Die Bahnhofs-Verwaltung Mainz wird ferner angewiesen, auch die Cabinete in den Personen- und Schnellzügen desinficiren zu lassen.
Nr. 17, 8. Juli 1873
In Folge eingelaufener Beschwerden wird die erforderliche Vorsicht beim Einfahren in Stationen neuerdings eingeschärft, und zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß von jetzt ab bei Ueberfahren der Stationen oder der daselbst ausgesteckten Signale die Schuldigen unnachsichtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Außer dem Führer und Heizer werden auch die Wagenwärter und Bremser in Strafe genommen, insofern sie nicht sofort den Beweis liefern, daß sie ihre Schuldigkeit gethan haben. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, bezw. hat der Betreffende es unterlassen, sich sofort bei dem Stationspersonal, eventuell dem Zugführer zu rechtfertigen, so wird seine Strafbarkeit ohne Weiteres als erwiesen betrachtet und demgemäß verfahren.
Nr. 19, 25. Juli 1873
Es kommt neuerdings sehr häufig vor, daß die Conducteure keine Nummern an ihren Dienstmützen tragen.
Indem ich wegen dieses dienstwidrigen Verhaltens mein ernstes Mißfallen ausspreche, bringe ich die bestehende Vorschrift mit dem Bemerken in Erinnerung, daß künftige Zuwiderhandlungen mit Ordnungsstrafen geahndet werden.
Nr. 24, 10. September 1873
Von Mittwoch den 20. August l[aufenden] J[ahres] ab wird die Strecke zwischen Dieburg und Babenhausen zweigleisig befahren, und haben wie auf den übrigen Strecken die Züge stets auf dem ihrer Fahrt rechts liegenden Geleise zu fahren.
Von diesm Tage ab können folgende Züge auf der Doppelbahn weiterfahren, auf wenn der Zug, mit dem zu kreuzen, noch nicht eingetroffen ist und fällt die Kreuzung dann auf die Doppelbahn, resp. nach Babenhausen oder Dieburg.
[Es folgen ausführliche Angaben zu den einzelnen Zugkreuzungen.]
Der Materialzug zwischen Aschaffenburg und Dieburg wird bis auf Weiteres eingestellt.
Nr. 24, 10. September 1873
Indem wir die Instruction für die Betriebs-Inspectoren hiermit zur Einführung bringen, geben wir zugleich bekannt, daß hinsichtlich der Beaufsichtigung und Leitung des Fahr- und Stationsdienstes die nachfolgende Eintheilung der Bahn in Inspections- und Controle-Bezirke getroffen worden ist, nämlich:
Mainz – Gustavsburg.
Bingen – Mainz – Worms.
Mainz – Armsheim.
Worms – Alzey – Bingen.
Worms – Bensheim.
Monsheim – Hohensülzen – Grenze.
Monsheim – Wachenheim – Grenze.
Armsheim – Flonheim.
Gustavsburg – Aschaffenburg.
Gustavsburger Hafenbahn.
Darmstadt – Erbach.
Babenhausen – Wiebelsbach.
Darmstadt – Hofheim.
Frankfurt – Hanau – Aschaffenburg.
Frankfurt – Bischofsheim.
Frankfurter Verbindungsbahn.
Nr. 27, 26. September 1873
Vorgenanntem Personale wird wiederholt die größte Vorsicht beim Verkehr auf Dächern von Wagen eingeschärft, sowie das Betreten der Wagendächer eines in Bewegung befindlichen Zuges, untersagt. Letzteres ist im höchsten Grade gefährlich, indem sowohl innerhalb der Bahnhöfe, wie auf freier Strecke, Objecte vorgekommen, welche den auf dem Wagendache Stehenden gefährden können.
Nr. 29, 9. Oktober 1873
»» Siehe den Text des Anzeigeblatts Nr. 30 vom 10. Oktober 1873.
Der Verbrauch an Schmieröl ist im letzten Semester bei vielen Führern in solcher Weise gestiegen, daß nachdrücklichst größere Aufmerksamkeit und Sparsamkeit gefordert werden muß
Es wird sonach die Verfügung des Verwaltungsrathes vom 4. Januar 1869 in Anwendung kommen, wonach der unmotivirte Mehrverbrauch mit je 15% des Geldwerthes dem Führer und Heizer an der Kohlenprämie in Abzug gebracht wird.
Nr. 32, 30. Oktober 1873
Dem gesammten rubr[icirten] Personale wird wiederholt hiermit strengstens eingeschärft:
Nr. 34, 12. November 1873
In der letzten Zeit ist es einige Mal vorgekommen, daß Schnellzügen das Haltesignal gegeben werden mußte, weil der vorhergehende Zug noch nicht auf der nächsten Station angekommen war, und zwar geschah dies, indem man durch den Stationsdiener oder den nächsten Weichenwärter dem zu stellenden Zuge das Haltesignal kurz vor der Station oder gar in der Station, wo der Zug halten sollte, entgegen hielt. Unter Bezugnahme auf Pos. 10. pag. 8. der Signal-Ordnung werden Sie strengstens angewiesen, dafür zu sorgen, daß der Bedienstete, welcher das Haltesignal zu geben hat, dies in der vorschriftsmäßigen Entfernung von der Stelle zu thun hat, an welcher der Zug anhalten soll.
Nr. 35, 18. November 1873
Abbildung 3: Ankündigung von Arbeiterzügen zwischen Bürstadt und Worms im Anzeigeblatt Nr. 44 vom 31. Dezember 1873.
Am 10. Mai l[aufenden] J[ahres] wird die zwischen den Stationen Groß-Gerau und Weiterstadt, von ersterer Station 2,38 Kilometer und von letzterer 4,63 Kilometer entfernt gelegene Haltestelle Klein-Gerau dem Betrieb übergeben.
Der Verkehr wird vorerst auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Traglasten und Hunden beschränkt und durch die Züge Nr. 72, 78, 75 und 77 bedient. Die Fahrzeit zwischen Groß-Gerau und Klein-Gerau beträgt bis auf weitere Regulirung in beiden Richtungen 4 Minuten.
Nr. 19, 6. Mai 1874
Nchdem der Vorstand des Krankenvereins in seiner Sitzung vom 29. März l[aufenden] J[ahres] den einstimmigen Beschluß gefaßt hat, die Auflösung des Vereins per 1. Juli l[aufenden] J[ahres] zu beantragen, haben wir diesem Antrage unsere Genehmigung ertheilt, und wird hiernach der Verein am genannten Tage zu bestehen aufhören.
Indem wir dies hiermit zur Kenntniß des gesammten Personals bringen, bemerken wir noch, daß es nach Auflösung der allgemeinen Krankenkasse den einzelnen Beamten und Bediensteten unbenommen bleibt, unter sich kleinere Vereine zum Zwecke der Unterstützung in Krankheitsfällen zu bilden, bezw. bereits bestehenden Vereinen dieser Art beizutreten.
Nr. 23, 28. Mai 1874
Nach vorliegenden Berichten wiederholen sich die Fälle, daß Beamte und Bedienstete auf bereits im Gang befindliche Züge, welche sie zu dienstlichen Reisen benutzen wollen, aufspringen oder von denselben abspringen, noch ehe sie zum Stillstand gekommen sind.
Wir sehen uns veranlaßt, diese schon durch das Bahnpolizeireglement untersagten Handlungen umso strenger zu verbieten, als durch das Haftpflichtgesetz Verbindlichkeiten geschaffen worden sind, welche die sorgfältigste Anwendung aller Vorsichtsmaßregeln gegen Unglücksfälle erfordern. Indem wir auf unsere Verfügung vom 5. October v[origen] J[ahres] (Anzeigeblatt Nr. 31) Bezug nehmen, bringen wir zur Kenntniß des gesammten Personals, daß Vorkommnisse der fraglichen Art auf das Nachdrücklichste und geeigneten Falles selbst mit Entlassung bestraft werden sollen.
Nr. 23, 28. Mai 1874
Vom 1. Juni l[aufenden] J[ahres] ab wird die Verbindungsbahn zwischen den Geleisen der Strecke Mainz – Darmstadt und jenen der Strecke Darmstadt – Aschaffenburg dem Betriebe übergeben.
Diese Verbindungsbahn, welche nur von Güterzügen benutzt wird, zweigt zwischen Weiterstadt und Darmstadt an der Station Hammelstrift und zwischen Darmstadt und Messel an der Station Kranichstein von der Hauptbahn ab.
Die directen Güterzüge von Bischofsheim nach Aschaffenburg und in umgekehrter Richtung fahren nicht mehr in den Bahnhof Darmstadt ein, sondern befahren ausschließlich die Verbindungsbahn.
Sobald ein in der Richtung nach Aschaffenburg fahrender Güterzug die Station Weiterstadt verläßt, stellt, zur Deckung der Ueberkreuzung, der Beamte in Hammelstrift die an dem Viaduct der Main-Neckar-Bahn aufgestellte Scheibe und setzt gleichzeitig das Schellenwerk in Bewegung, welches im Bahnhofe Darmstadt so lange zu ertönen hat, bis der letzte Wagen des Güterzuges die Ueberkreuzung überschritten hat. Während dieser Zeit darf in Darmstadt kein Zug in der Richtung nach Weiterstadt abgelassen werden.
Zur Deckung der Ueberkreuzung bei Kranichstein wird von dem Beamten daselbst die in der Richtung nach Messel aufgestellte Scheibe gezogen, sobald ein Güterzug von Kranichstein in dieser Richtung abzufahren hat.
Die Locomotivführer sind angewiesen, genau auf diese Signale zu achten, und bei der Fahrt gegen die Weichenspitzen, die bei Nichtgebrauch geschlossen gehalten werden müssen, die Geschwindigkeit zu mäßigen.
Die Bahnhofsverwaltung Darmstadt hat den Gang der die Verbindungsbahn befahrenden Güterzüge zu beobachten, um eine Collision mit anderen Zügen zu vermeiden.
Nr. 25, 16. Juni 1874
Vom 1. November [des laufenden Jahres] an sollen neben den Stundenpässen bei allen Zügen Frequenz-Nachweise geführt werden, in welche der Ab- und Zugang der Passagiere auf jeder Station einzutragen ist.
Die hierzu nöthigen Formulare haben die Zugführer von den Bahnhofs- bezw. Stationsverwaltungen zu beziehen, von welchen sie auch dermalen die Stundenpässe erhalten. Die Stationsbeamten werden angewiesen, die Zugführer bei Aufnahme der Zahl der ein- und aussteigenden Passagiere thunlichst zu unterstützen.
Die Zugführer der Güterzüge haben genau denselben Frequenz-Nachweis wie die Zugführer der Personen-Züge zu führen; nur ist in den Rubriken „Abgang und Zugang“ die Anzahl der abgestellten oder zugegangenen Wagen einzuschreiben.
Nr. 49, 11. November 1874
Nachdem es mehrfach vorgekommen ist, daß Verletzungen im Dienste oder lämger andauernde Erkrankungen unter dem Personal nicht sofort zur Kenntniß der Ressort-Chefs und Abtheilungsvorstände gebracht worden sind, sehen wir uns veranlaßt, das Nachstehende hiermit zu verfügen:
Die Verfügung vom 10. August l[aufenden] J[ahres] Nr. 23095 A. betreffend Personal-Angelegenheiten, insbesondere Ausstellung von Krankheits-Attesten wird hiernach entsprechend modificirt.
Nr. 50, 20. November 1874
»» Zu den Arbeitsunfällen bei der Hessischen Ludwigsbahn siehe auch die Unfallstatistik 1893 bis 1896.
Pag. 188. Bei Zug Nummer 151 ist Zugnummer des kreuzenden Zuges eine Zeile höher zur Station Gernsheim zu setzen.
Pag. 197 und 198 wurden beide Züge verwechselt; bei Zug 168 ist in der Rubrik für Kreuzungen die Zahl 148 zu streichen, dafür bei Zug 169 in die Kreuzungs-Rubrik bei Station Rosengarten einzutragen.
Die Änderung ist bei den in Ihrem Besitze befindlichen Exemplaren handschriftlich vorzunehmen.
Nr. 50, 20. November 1874
Da seither hinsichtlich der Entleerung der Abtrittsgruben an den Dienstgebäuden und beziehungsweise an den Dienst- und sonstigen Wohnungen der hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft kein gleichmäßiges Verfahren eingehalten worden ist, so sehen wir uns unter Hinweis auf § 8. des Reglements über die Wohnungen der hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft vom 24. Februar 1874 veranlaßt, zu bestimmen, daß in allen Fällen, in denen das Entleeren der Gruben Kosten verursacht, die Reinigung nur von den Bahnmeistern angeordnet werden darf, die überhaupt dafür Sorge zu tragen haben, daß die Entleerung so oft notwendig geschieht und dazu vorzugsweise die Frühjahrs- und Herbstmonate verwendet werden.
Soferne Inhaber von Dienst- und sonstigen Wohnungen den Inhalt von Abtrittsgruben zur Düngung eigener oder verpachteter Grundstücke zu verwenden beabsichtigen, so ist ihnen solches gestattet, wenn sie die Kosten der Entleerung und Reinigung der Gruben selbst übernehmen; sie sind jedoch verpflichtet, dem betreffenden Bahnmeister hiervon Anzeige zu machen, und gehalten, dessen etwaige Anordnungen zu befolgen.
An Orten, an denen Seitens der städtischen Behörde für Reinigung der Abtrittsgruben Sorge getragen wird, haben die Bahnmeister und beziehungsweise die Hausverwalter darauf zu achten, daß die Entleerung stets zeitig geschieht; im Unterlassungsfalle müssen sie das Nöthige veranlassen.
Nr. 53, 7. December 1874
Vom 1. Januar 1875 soll in Gemäßheit der nachstehend abgedruckten Verordnung vom 31. August l[aufenden] J[ahres] in dem Kassen- und Rechnungswesen unserer sämmtlichen Stellen die Reichswährung zur Einführung gelangen. Es sind daher von diesem Tage ab alle Kassen- und Rechnungsbücher in dieser Währung zu führen und die Einnahme- und Ausgabe-Belege in derselben aufzustellen.
Demgemäß werden die Kasse-Tagebücher am 31. December abgeschlossen, die Saldi in die neue Währung umgerechnet und die umgerechneten Beträge in dem Kassabuch vorgetragen.
Hinsichtlich der Anwendung der Tarife und der Vereinnahmung von süddeutschen Münzen von dem Publikum verweisen wir auf den §. 3. der nachstehenden Verordnung und die zu erlassenden speciellen Instructionen, indem wir noch hinzufügen, daß auch für die auf königlich bayerischem Gebiete gelegenen Stationen, bei welchen die süddeutsche Guldenwährung für den Verkehr mit dem Publikum noch bis auf Weiteres in Kraft bleibt, im Verkehre mit der Hauptkasse und im Abrechnungswesen überhaupt gleichwohl die Reichsmarkwährung in Anwendung zu bringen ist.
Die noch in der Guldenwährung vorhandenen Impressen sind aufzubrauchen und die nothwendige Abänderung in Mark und Pfennige in den betreffenden Rubriken mit der Feder herzustellen. Alle 1874er Einnahme- und Ausgabe-Belege, welche durch unsere Kassen zur Auszahlung gelangen, sind noch in süddeutscher Währung und so zeitig aufzustellen, daß sie spätestens bis zum 8. Januar 1875 an unser Hauptrechnungsrevisionsbüreau gelangen; bei denjenigen aber, deren Aufstellung wegen Mitwirkung auswärtiger Stellen bis dahin unmöglich ist, ist die Schlußsumme „in Worten“ behufs Umrechnung in die Markwährung unausgefüllt zu lassen.
[Es folgt die „Verordnung, die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend“ vom 31. August 1874.]Nr. 55, 18. December 1874
Indem wir unsere Verfügung vom 12. Januar 1867 (vide Anzeigeblatt Nr. 1), wonach der Betrieb von Nebenbeschäftigungen durch Beamte und Bedienstete nur mit Genehmigung des Verwaltungsrathes gestattet ist, zur strengen Befolgung in Erinnerung bringen, ergänzen wir dieselbe zugleich dahin, daß auch den Ehefrauen der Beamten und Bediensteten der Betrieb eines Nebengeschäftes in dem Dienstlokal, bezw. der Dienstwohnung und unter Mitwirkung des Mannes ohne vorher eingeholte specielle Erlaubniß verboten ist.
Nr. 55, 18. December 1874
Nachdem nunmehr seit einigen Jahren sämmtliche zur Anfertigung von Uniformsstücken verwendete Tücher imprägnirt wurden, sind die Uniformsstücke geeignet, gegen Regen in höherem Maße Schutz zu bieten, als dies durch die Regenmäntel, welche diesem Zwecke nur unvollkommen entsprechen, der Fall war. Wir haben daher beschlossen, die seither an verschiedene Beamten und Bediensteten des Baues und Betriebes bewirkte unentgeltliche Lieferung von Regenmänteln für die Folge in Wegfall kommen zu lassen.
Das Uniformsdepot wird indessen nach wie vor mit einem angemessenen Vorrath von Regenmänteln versehen sein, und ist autorisirt, dieselben an das Personal gegen Erstattung des Selbstkostenpreises abzugeben.
Nr. 55, 18. December 1874
Es ist in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß durch geringe, aber andauernde Undichtheiten an Locomotivkesseln, welchen seitens der betreffenden Führer nicht genügende Aufmerksamkeit gewidmet wurde, in verhältnißmäßig kurzer Zeit an den Verbindungsfugen der Bleche durch die Wirkung des austretenden Wassers oder Dampfes sich tiefe Rostfurchen bildeten, welche die Festigkeit der Kessel in bedenklichster Weise gefährden können. Ich nehme hieraus Veranlassung, dem gesammten Personale die Sorge für gewissenhafteste, sachverständige Erhaltung der anvertrauten Maschinen aufs Nachdrücklichste aufzugeben. Undichtheiten an Kesseln sind nirgends zu dulden, resp. in kürzester Frist zu beseitigen, angerostete Stellen sorgfältigst zu reinigen und durch guten Oelfarbenanstrich gegen das Weiterrosten zu schützen; daß derartige Stellen ständig zu beobachten sind, um etwaigen Gefährdungen vorzubeugen, erachte ich selbstredend.
Nachlässigkeiten in dieser Hinsicht ziehen entsprechende Geldstrafe oder auch Zurücksetzung im Avancement nach sich.
Die Maschinen- und Werkmeister sind beauftragt, die Locomotivführer in dieser Hinsicht strengstens zu controliren.
Nr. 4, 28. Januar 1875
Mehrfache in der letzten Zeit vorgekommene Reclamationen wegen versäumtem Anschlusse wurden dadurch hervorgerufen, daß die telegraphischen Meldungen entweder ganz unterblieben, oder unvollkommen ausgeführt worden waren.
Fast ohne Ausnahme entschuldigten die betreffenden Beamten sich damit, daß die Meldung erst im Moment der Abfahrt oder durch Zuruf von dem betreffenden Conducteur gemacht worden sei. Des Geräusches des Zuges wegen habe man dies überhört oder mißverstanden.
Es wird daher bestimmt, daß der diensthabende Beamte auf den Stationen, von welchen aus diese Meldungen zu machen sind, bei allen in Betracht kommenden Zügen den Zugführer um die Anzahl und Route der mit directen Billeten versehenen Passagiere zu befragen hat, und ist der Stationsbeamte mit dem Zugführer gemeinschaftlich für die richtige Ausführung haftbar.
Die Anzahl der Passagiere nach den verschiedenen Routen, sowie die allenfallsige Verspätung des Zuges ist der nächsten Haupt- oder Uebergangsstation sofort telegraphisch mitzutheilen, damit die betreffenden Anschlußzüge event[uell] das Eintreffen der Passagiere abwarten.
Nr. 5, 30. Januar 1875
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 31. August 1859 bringen wir hiermit wiederholt zur Kenntniß der Interessenten, daß diejenigen Beamten oder Bediensteten, welche in Häusern der Gesellschaft wohnen, bei Wegzug keinerlei Entschädigung für die in den Wohnungen, Gärten etc. auf ihre Kosten angebrachten Veränderungen, Verbesserungen, Anlagen und Verschönerungen zu beanspruchen haben, vielmehr bei Strafe der Wiederherstellung auf Kosten der Schuldigen verpflichtet sind, derartige Objecte ihren Nachfolgern ungestört zu belassen. Ausgenommen hiervon sind nur gepflanzte Gemüse, sowie Baum- und Feldfrüchte, welche für das betreffende Jahr noch dem Besteller zufallen.
Nr. 28, 15. Juli 1875
Es ist in letzterer Zeit wiederholt vorgekommen, daß Wagen, an welchen geringe Defecte sich befanden, welche durch die Wagenwärter oder Wagenaufseher hätten erledigt werden sollen, der Centralwagenwerkstätte zur Reparatur überwiesen wurden.
Es wird daher:
Die übrigen technischen Beamten haben die Ausführung streng zu überwachen.
Nr. 39, 27. October 1875
Dem gesammten Locomotivpersonale wird hiermit, unter Hinweis auf die in rubricirtem Betreffe früher erlassenen Ordnungen (zuerst am 13. Februar 1863 u[nd] f[erner]) wiederholt eingeschärft, daß die Rheinbrücke, einschließlich der rechtsseitigen Brückenrampe, nur mit gemäßigter Geschwindigkeit, wie solche in der Fahrordnung der Züge vorgesehen ist, befahren werden darf.
Zuwiderhandlungen werden strenge bestraft.
Nr. 3, 21. Januar 1876
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß die Bahnmeisterei Gernsheim vom 1. Februar l[aufenden] J[ahres] vom Ingenieurbezirke Darmstadt abgezweigt und dem Ingenieurbezirke Worms zugetheilt wird.
Nr. 4, 25. Januar 1876
Obgleich das Betreten der Laufbretter auf der Rheinbrücke und bei doppelgleisigen Strecken auf der linken (inneren) Seite des Zuges, sowie das Oeffnen der Coupethüren in den Bahnhöfen strenge verboten ist, so wird von Seiten der Conducteure vielfach gegen dieses Verbot gehandelt.
Indem ich dasselbe hiermit zur strengsten Beachtung ins Gedächtniß rufe, eröffne ich zugleich, daß bei Zuwiderhandlung der Conducteur in eine Ordnungsstrafe von 3 Mark und der Zugführer, der die Anzeige unterläßt, in eine solche von 2 Mark genommen wird.
Die Bahnhofs- und Stationsverwaltungen werden angewiesen, die Ausführung zu überwachen und von jeder ihnen bekannt gewordenen Zuwiderhandlung dem vorgesetzten Betriebscontroleur Kenntniß zu geben.
Nr. 5, 10. Februar 1876
Es wird hiermit bestimmt, daß von den zur Dampfheizung eingerichteten Locomotiven folgende Theile während der Sommermonate entfernt werden:
Alle Oeffnungen sind entsprechend zu schließen. Die genannten Theile sollen alsbald an den ersten Maschinenmeister, Herrn Merkel, zur Aufbewahrung in dem Werkstätte-Magazin dahier gesendet und mit Beginn des Winterdienstes jeweils wieder an den Platz montiert werden.
Nr. 11, 23. März 1876
Wir haben für zweckmäßig befunden, an Stelle des seither bestandenen Modus der Auslöhnung des Bahnbewachungspersonals und der Streckenarbeiter durch besondere Zahlmeister für die Folge die Einrichtung treten zu lassen, daß die betreffenden Bediensteten (Vorarbeiter, Weichenwärter, Bahnwärter, Hülfswärter und Geleisearbeiter) die ihnen zukommenden Gehalte und Löhne bei den ihnen, von ihren Vorgesetzten zu bezeichnenden, nächstgelegenen Stationskassen selbst abzuholen haben. Dabei setzen wir als selbstverständlich voraus, daß der Dienst eine Beeinträchtigung hierdurch nicht erleiden darf, wie denn auch namentlich den Bahnbewachungs- und Streckenpersonalen bestimmte Stunden in den zwischen den Zügen liegenden Pausen, beziehungsweise am Schluß der Arbeitszeit angegeben werden sollen, an welchen die Abholung zu geschehen hat.
Den Stations- beziehungsweise Schalterkassen werden zu diesem behufe getrennt aufgestellte Belege zugefertigt, ihnen auch die erforderlichen Geldmittel durch die Hauptkasse auf Anfordern übersandt, soweit die Bestände nicht ausreichen. Die betreffenden, mit der Aufstellung und weiteren Behandlung der Ausgabebelege befaßten Stellen werden angewiesen, diese Arbeiten so zeitig zu bethätigen, daß sich die Belege über die Gehalte des angestellten Personals am 29.jeden Monats und die Belege über Auslohnung der Streckenarbeiter und Hülfswärter je am 5. und 21. jeden Monats für die vorhergehende Löhnungsperiode im Besitze der betreffenden Zahlstellen befinden.
Bei der Auszahlung ist darauf zu achten, daß die Empfangsberechtigten persönlich ihre Gehalte und Löhne in Empfang nehmen und quittiren. Die ordnungsmäßig quittirten Belege sind sofort nach ihrer Erledigung an die Hauptkasse zurückzurechnen.
Dieses neue Zahlungsverfahren wird mit dem 1. Juni laufenden Jahres ins Leben treten.
Nr. 20, 19. Mai 1876
Nach einer Verfügung Sr. Excellenz des Herrn Handelsministers sollen die in Personen- und Schnellzüge eingestellten Personenwagen, namentlich bei großer Wärme nicht in einer die Reisenden belästigenden Weise mit Passagieren besetzt werden, sondern ist auf eine thunlichst bequeme und rücksichtsvolle Beförderung der Reisenden Bedacht zu nehmen und eine ungehörige Kargheit mit Plätzen in den Coupees ebensosoehr, wie eine unstatthafte Verschwendung derselben zu vermeiden, Unter Verweisung auf meine Verfügung in gleichem Betreffe vom 15. Juli v[origen] J[ahres] Nr. 26563 A. wiederhole ich, daß die Coupees I. Classe nur mit 6 und die II. und III. Classe nur mit 8 Personen besetzt werden sollen.
Es ist wie bisher auch künftig darauf zu achten, daß sich in jedem Zuge mindestens 2 Coupees erster Classe befinden.
Nr. 22, 31. Mai 1876
Sie erhalten nachstehend Abschrift einer Verfügung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter in rubricirtem Betreffe zur Kenntnißnahme und Nachachtung.
Wie in dieser Verfügung näher ausgeführt ist, kann unsere Gesellschaft für die Folge zu Quartierleistungen nicht mehr herangezogen werden, da die sämmtlichen Gebäude derselben fast ausnahmslos zu Dienstzwecken bestimmt sind. Dagegen steht den Gemeinden das Recht zu, die Dienstwohnungen und sonstigen bewohnten Räumlichkeiten mit Einquartierung zu belegen, bei deren Zutheilung indessen selbstverständlich nicht das Steuercapital unserer Gesellschaft, sondern dasjenige der betreffenden, die Wohnung innehabenden Beamten oder Bediensteten resp. Miether in Ansatz zu kommen hat, welche letztere auch in einem solchen Fall die Quartierlast selbst zu tragen haben.
Von dem Verwaltungsrath der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft ist mit Bezug auf die Bestimmungen im § 4. pos. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, das Ansuchen gestellt worden, daß den Gemeinden untersagt werden möge, die Stationsgebäude der genannten Gesellschaft für die Folge mit Einquartierung zu belegen. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, Ihnen Folgendes zu eröffnen:
Nach der erwähnten Bestimmung des Quartierleistungsgesetzes sind von der Inanspruchnahme für Quartierleistungen befreit: Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, insbesonderheit die zum Gebrauch von Behörden bestimmten, sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und Gebäudetheile. Es kann hiernach die Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in Gemeinden, in welchen sie weitere, als die zum Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude nicht besitzt, für Quartierleistungen überhaupt nicht in Anspruch genommen werden, und es hat deßhalb in diesen Fällen bei der Vertheilung der einzuquartierenden Truppen auf die für Quartierleistungen benutzbaren Baulichkeiten der Gemeinde auch das Steuerkapital der Ludwigsbahn außer Ansatz zu bleiben.
Werden die zum Bahnbetrieb erforderlichen Gebäude oder Theile derselben als Dienstwohnungen von Beamten der Gesellschaft benutzt, so können zwar die zu diesen Dienstwohnungen gehördenden Räumlichkeiten zur Einquartierungslast herangezogen werden, die Einquartierung ist aber in diesem Falle nicht von der Gesellschaft, sondern von den betreffenden Beamten zu tragen, und es kommt daher bei Zutheilung derselben nur das Steuerkapital der Beamten, und nicht dasjenige der Gesellschaft in Betracht.
Besitzt dagegen die Gesellschaft in der betreffenden Gemeinde zur Einquartierung benutzbare Baulichkeiten, welche nicht zum Bahnbetrieb erforderlich und nicht etwa als Dienstwohnung an einen Beamten überlassen oder an Dritte vermiethet sind, so können sie in derselben Weise wie andere Baulichkeiten, welche nicht zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, für Einquartierung in Anspruch genommen werden, und es sind alsdann bei Vertheilung derselben die Steuerkapitalien der Gesellschaft nach denselben Grundsätzen zu berücksichtigen, wie diejenigen der übrigen Einquartierungspflichtigen.
Den Gemeinden ist übrigens nach § 7. Absatz 5. des Quartierleistungsgesetzes gestattet, durch Ortsstatut festzusetzen, daß in allen oder in bestimmt bezeichneten Fällen die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren untergebracht werden sollen, und die dadurch entstehenden Kosten auf die Gemeindekasse zu übernehmen.
Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so werden selbstverständlich alle Communal-Steuerkapitalien zu den fraglichen Kosten, sofern diese durch Umlagen aufgebracht werden, herangezogen, und es haben daher die Gemeinden hierin ein Mittel, alle Steuerpflichtigen und somit auch die steuerpflichtigen Besitzer von Baulichkeiten, welche nach dem Gesetze von Einquartierung frei sind, mit ihren Steuerkapitalien zur Tragung der Einquartierungslast heranzuziehen.
Wir beauftragen Sie hiermit, von dem Inhalte dieses Ausschreibens den betreffenden Gemeindevorständen in Ihrem Bemessen Kenntniß zu geben.
Nr. 30, 22. August 1876
Zu Ihrem Bemessen theile ich Ihnen mit, daß die Begleiter der Brieftauben, welche Eigenthum der Fortification Straßburg sind, auf unserer Strecke Worms – Mainz bei ausreichender Legitimation auf Militärbilette befördert werden und außerdem die Befugniß haben, zur Beaufsichtigung und Pflege der Tauben im Packwagen mitzufahren.
Vorerst gehen diese Transporte über die Station Mainz nicht hinaus.
Nr. 32, 5. September 1876
Es wurde die Anfrage gestellt, ob die Fracht von zwei direct kartirte Wagen Langholz, welche, da bekanntlich eine Trajectirung solcher Wagen in Rosengarten nicht möglich ist, über Mainz gelaufen sind, trotzdem anzuerkennen sei.
Zur Behebung von Zweifeln weise ich Sie an, in denjenigen Fällen, in welchen Langholz etc. zwischen Stationen, die über Rosengarten instradiren, zur Aufgabe gelangt, die Absender auf die Unmöglichkeit aufmerksam zu machen, und dieselben zu bedeuten, daß solche Sendungen via Traject Rosengarten nicht angenommen werden können, und demnach eine Route mit fester Rheinbrücke über Mainz oder Ludwigshafen, je nach der Lage vorzuschreiben sei.
Die Tarifberechnung hat dann auf die geeignete Umkartirungsstation zu erfolgen.
Nr. 32, 5. September 1876
Montag am 18. September l[aufenden] J[ahres] wird die Strecke Niederrad – Sachsenhausen dem Betrieb übergeben und damit ein directer Anschluß der Linie Niederrad – Mainz mit der Linie Sachsenhausen – Hanau – Bebra der Frankfurt – Bebraer Bahn ohne Berührung der Station Frankfurt Westbahnhof hergestellt.
Wie aus den ausgegebenen Fahr- und Dienstplänen, sowie aus den Tarif-Nachträgen hervorgeht, sind beide Stationen sowohl für den Personen-, wie auch für den Güterverkehr eröffnet, und es ist beim Rangiren der Güterzüge ganz besonders darauf zu achten, daß die für die Frankfurt – Bebraer Bahn und den mitteldeutschen Verband bestimmten Wagen von Niederrad aus der Frankfurt – Bebraer Bahn direct via Sachsenhausen zugeführt werden; sie müssen deßhalb am Kopf des Zuges stehen.
Ein Theil der Personenzüge der Strecke Mainz – Frankfurt, worüber der Fahrplan näheren Aufschluß gibt, hält in Niederrad an, um die Passagiere nach oder von Niederrad und Sachsenhausen abzusetzen oder aufzunehmen. Da zwischen Niederrad und Frankfurt Westbahnhof ein Verkehr vorerst nicht eingerichtet wird, so können in Ermangelung von Passagieren die Züge nach Frankfurt in Niederrad durchfahren. Von Kelsterbach und von Sachsenhausen aus sind bei Verspätungen die directen Passagiere nach Niederrad zu melden.
Zwischen Niederrad und Sachsenhausen coursiren besondere Züge, und muß daher in Niederrad umgestiegen werden.
Für das Ein-, Aus- und Durchfahren der Züge in Niederrad ist der Stationsplan dieser Station maßgebend.
Nr. 34, 22. September 1876
Am 18. d[ieses] M[ona]ts wird die Strecke Niederrad – Sachsenhausen eröffnet mit der eneuen Station „Frankfurt–Sachsenhausen.“ Diese Station dient zugleich als eine Station für Frankfurt und werden Güter- und Eisenbahnpacketsendungen, welche in Sachsenhausen für in Frankfurt wohnende Adressaten ankommen, in Bezug auf Anmeldung resp. Zustellung nach den für Frankfurt Ostbahnhof geltenden einschlägigen Bestimmungen behandelt. Genannte Station tritt mit denselben Entfernungen und Tarifsätzen in den Localverkehr, welche für Frankfurt Westbahnhof publicirt sind.
Ich setze Sie hiermit zur Darnachachtung mit dem Auftrag in Kenntniß, das Publikum möglichst auf die Bedeutung der Station Frankfurt – Sachsenhausen als Station von Frankfurt aufmerksam zu machen.
Nr. 34, 22. September 1876
Mit dem Eintritt der kälteren Jahreszeit werden die auf den diesseitigen Linien laufenden Personenwagen theils durch Dampf, vereinzelt auch durch Preßkohlen geheizt.
Die mit Dampfheizung versehenen Wagen erster und zweiter Classe sind für jedes Coupe regulirbar, und haben Zugführer und Conducteure den Wünschen des Publikums insofern Rechnung zu tragen, als ihnen das Reguliren der Hahnen obliegt, welche sich theils in den Coupes selbst befinden, zumeist aber an den Langschwellen der Wagen angebracht und mittelst des gewöhnlichen Wagenschlüssels regulirbar sind, wobei dieselben je nach Erfordern mehr oder weniger in den Richtungen der Marken „K (kalt) W (warm)“ verstellt werden.
Im allgemeinen gilt als Regel, daß die Temperatur in den Wagen resp. Coupes 8–10 Grad Réaumur betragen soll. Wagen, welche auf Anschlußbahnen übergehen, sollen gegenseitig mit mindestens 5 Grad Wärme übergeben, resp. übernommen werden. [4]
Um die Coupes warm zu erhalten, sind außerdem nachstehende Bestimmungen zu beobachten, welche hiermit von Neuem eingeschärft werden :
Das Oeffnen der Thüren ist thunlichst zu beschränken, und müssen dieselben beim Ein- und Aussteigen der Passagiere stets sofort wieder geschlossen werden.
Die in den Coupes befindlichen Ventilatoren sind – insofern nicht von den Reisenden Gegentheiliges verlangt wird – stets geschlossen zu halten. Ebenso müssen die Fenster – zumal in nicht besetzten Coupes – geschlossen bleiben, und sind beim Ende der Fahrt allerwärts zu schließen. Bei den mit Preßkohlenheizung versehenen Wagen ist besonders darauf zu achten, daß die äußeren Verschlüsse der Heizkasten ordnungsmäßig durch die Vorreiber geschlossen sind.
Nr. 43, 11. November 1876
Nachdem die Dampfheizung auf unseren Linien durchgeführt worden und der benöthigte Dampf zumeist von den Locomotiven entnommen wird, wollen Sie darauf achten, daß die Heizung entsprechend ausgeführt wird, was nur dann möglich ist, wenn zwischen Maschine und Zug keine Wagen eingestellt werden, welchen die entsprechende Einrichtung fehlt.
Es müssen daher für die Regel Vieh-, Eilgut- und andere Wagen genannter Art an den Schlusse des Zuges geführt werden.
Nr. 47, 3. Dezember 1876
Das gesammte Fahrpersonal wird hiermit zur Vermeidung von Beschädigungen [5] wiederholt gewarnt, weder auf der Strecke, noch in Bahnhöfen sich zu irgend welchem Zweck weit über die Fußtritte vorzubeugen. Auch dürfen die Dächer der Wagen an Wegübergängen und Ueberführungen von Telegraphenleitungen nur mit besonderer Vorsicht betreten werden.
Nr. 50, 20. Dezember 1876
Im Nachgange zu unserer Verfügung vom 10. November v[origen] J[ahres] Nr. 43562 A., betreffend die Regelung der Competenzverhältnisse für die der Special-Direction unterstellten Organe (vergl[eiche] Anzeige-Nr. 44) sehen wir uns, um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen, zu nachstehender Bemerkung veranlaßt:
Die den einzelnen Stellen nach pos. B genannter Verfügung oder laut specieller Instruction verliehene Strafbefugniß bezieht sich nur auf die eigentlichen Disciplinarvergehen bezw. Zuwiderhandlungen gegen die Dienstobliegenheiten und die damit in directem Zusammenhang stehenden Pflichten. Bei allen weitergehenden, in das öffentliche Recht eingreifenden Vergehen und namentlich in Fällen, durch welche die Ehrenhaftigkeit des Charakters eines Bediensteten in Frage gestellt oder überhaupt das Vertrauen erschüttert wird, welches in denselben mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältniß gesetzt werden muß, ist unter allen Umständen die Entscheidung der Special-Direction auf dem vorgeschriebenen Dienstwege nachzusuchen. Selbstredend soll hierdurch das den einzelnen Dienststellen zustehende Recht der vorläufigen Suspension vom Dienst, sowie die Befugniß zur sofortigen Dienstentlassung der im Taglohn stehenden Arbeiter nicht beeinträchtigt werden.
Nr. 6, 6. Februar 1877
Die Fahrten über die Rheinbrücke und die beiderseitigen Rampen werden häufig zu schnell zurückgelegt. Hieraus erwachsen Gefahren für den Betrieb und Nachtheile für die Brückenconstruction.
Es wird deßhalb strengstens eingeschärft, daß kein Zug die Strecke vom Bahnhof Mainz bis zur Ueberwachungsstation Gustavsburg und umgekehrt in einer kürzeren Zeit zurücklegen darf, als die Fahrordnung dies vorschreibt.
Diese Fahrzeiten betragen bei Güterzügen 10, bei Personenzügen 5–6 und bei Courirzügen 5 Minuten.
Unter allen Umständen sind die Brückenrampen bei der Hinunterfahrt mit abgesperrtem Dampf zu befahren, und es haben die Zugführer Zuwiderhandlungen in dem Stundenpasse aufzuführen.
Die Bahnwärter sind ebenfalls verpflichtet, dem Bahnmeister diejenigen Züge bei der täglichen Streckenrevision zu bezeichnen, welche zu schnell und ohne Dampfabsperrung die Rampen hinuntergefahren sind.
Nr. 12, 10. März 1877
Unter Hinweis auf die bestehenden Verfügungen in rubricirtem Betreffe machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß das Betreten des Perrons im Bahnhofe Mainz, sowie der Geleise den Beamten und Bediensteten, deren Obliegenheiten den Aufenthalt daselbst nicht erfordern, untersagt bleibt.
Das Bahnhofs-Aufsichtspersonal, sowie die Bahnwärter werden hiermit angewiesen, ein strenges Augenmerk hierauf zu richten und Zuwiderhandlungen auf dem vorgeschriebenen Dienstwege zur Anzeige zu bringen.
Nr. 14, 22. März 1877
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß in den Personenwagen erster Classe zu jeder Zeit auf den Fußböden Teppiche, Matten oder Pelze – je nach der Jahreszeit – einliegen sollen, und daß auch in der zweiten Classe, da, wo Bleche die Heiz-Einrichtungen überdecken, stets Matten oder Teppiche einzulegen sind. Nur in diejenigen Coupe's zweiter Classe, woselbst durchlaufende Fußboden-Wachstücher sich befinden, soll während des Sommerdienstes eine weitere Einlage nicht erfolgen.
Reservewagen müssen stets so ausgerüstet sein, daß sie jederzeit ohne Weiteres in Dienst genommen werden können.
Nr. 20, 17. April 1877
Es wird hiermit bestimmt, daß – wie dies in früheren Jahren geschah – während des Sommers an sämmtlichen diesseitigen Personen- und Gepäckwagen, sowie an den diesseitigen Postwagen die messingenen Dampf-Abschluß- resp. Verbindungshahnen an den beiden Kopfseiten der Wagen entfernt bleiben, damit dieselben nicht in Verlust gerathen. Die Beseitigung der Hahnen und gleichzeitige Verschließung der Rohre durch Zinkkapseln oder Holzscheiben hat im Laufe des Monats April in allen Stationen, woselbst Wagen stationirt sind, durch obengenannte Beamte [6] zu geschehen, und sind alle Hahnen, Einbandtheile und Schrauben unter Angabe der Wagennummer an die Centralwagenreparaturwerkstätte einzusenden, woselbst die Controle über die Theile geführt wird, und die benöthigten Zinkverschlüsse und Holzscheiben zu reclamiren sind. Zwischen dem 1. und 15. October jeden Jahres sind die genannten Theile wieder an den Wagen anzubringen und die Verschlußtheile zurückzuliefern.
Die Dampfheiz-Einrichtungen an den diesseitigen Güterwagen sind, nebst Leitungsrohr und Verkleidung ebenfalls im Monat April cr. ganz zu entfernen. Auch sämmtliche Gummischläuche sind durch Vermittelung der Werkmeister und Wagenaufseher an die Centralwagenwerkstätte zu liefern, woselbst sie nach laufenden Nummern controlirt und in ähnlicher Weise bei Beginn des Winterdienstes wieder verabfolgt werden.
Nr. 20, 17. April 1877
Die sämmtlichen Wärmflaschen, Pelzeinlagen der Coupe's I. Classe, die Cocos- oder Strohmatten aus III. Classe, sowie die etwa sonst vom Wintergebrauche überzähligen Matten, Teppiche und dergleichen sind alsbald mit Lieferschein und der Bezeichnung der Nummern resp. aus welchem Wagen die Theile entnommen wurden, an die Central-Wagenreparaturwerkstätte Darmstadt abzugeben, woselbst sie reparirt und zum Weitergebrauche aufbewahrt werden.
Mit Beginn der Heizung sind die Theile dem Betriebe wieder zu überweisen.
Nr. 20, 17. April 1877
In den bei uns eingehenden Anzeigen wegen Beleidigung diesseitiger Beamten in Ausübung ihres Dienstes Seitens dritter Personen fehlt oft jede Angabe darüber, ob bei den beleidigenden Aeußerungen oder Thätlichkeiten Zeugen zugegen gewesen sind oder nicht. Dieser Mangel gibt bei der späteren gerichtlichen Untersuchung zu Weiterungen Anlaß, welche durch eine erschöpfende berichtliche Darstellung vermieden werden können.
Wir weisen Sie daher an, für die Folge in allen derartigen Berichten und Anzeigen die etwaigen Zeugen namhaft zu machen, im Falle aber solche nicht vorhanden sind, dies ausdrücklich zu vermerken.
Außerdem ist, wenn die betreffenden Beamten oder Bediensteten die Einleitung einer Klage wegen der ihnen zugefügten Beleidigung wünschen, der desfallsigen Anzeige stets ein besonderer Strafantrag beizufügen, welcher zur Abgabe an den Staatsanwalt bestimmt und für den die nachstehende Form zu wählen ist:
Ich Unterzeichneter (Dienstcharacter) . . . der hessischen Ludwigsbahn, stelle gegen den (Vor- und Zunamen, Stand) in . . . . wegen wörtlicher/thätlicher Beleidigung in Ausübung meines Dienstes hiermit Strafantrag.
(Datum und Unterschrift)
Nr. 21, 25. April 1877
Unter Bezugnahme auf die im Anzeigeblatt Nr. 46 vom 29. November v[origen] J[ahres] bekannt gegebene Aufhebung des Inspectionsbezirks Mainz wird hierdurch bestimmt, daß die Strecke Rosengarten – Bensheim, welche dem Controlbezirk Darmstadt II unterstellt ist und früher zum Inspectionsbezirk Mainz gehörte, nunmehr dem Inspectionsbezirk Darmstadt zugetheilt ist.
Bezüglich der Beaufsichtigung des Trajects Worms-Hafen – Rosengarten wird bestimmt, daß die Rangirarbeiten an dem Traject auf der linken Rheinseite dem Controlbezirk Worms, der auf der rechten Rheinseite dem Controlbezirk Darmstadt II und dem inspectionsbezirk Darmstadt unterstellt sind.
Die Aufsicht über die Schiffe und die dazu gehörigen Mannschaften verbleibt wie bisher dem Hafencontroleur.
Nr. 22, 5. Mai 1877
In Bezug auf die speciellen Functionen des Güter-Controleurs Herrn Grooß wird hiermit Folgendes bemerkt:
Dem Güter-Controleur ist unter dem Güter-Inspector die Ueberwachung des eigentlichen Gütertransportdienstes, jedoch ausschließlich des Fahrdienstes, übertragen. Er hat damit die Verpflichtung, zu überwachen, daß die Güter instructionsgemäß beklebt, beladen und instradirt, die Wagen richtig verwendet, ausgenutzt und angeschrieben, die Vorschriften über die Plombirung, sowie betreffs Uebernahme und Ablieferung der Güter zu und von den Güterzügen richtig und genau befolgt werden. Er hat darauf zu achten, daß die Beförderung in möglichst kurzer Zeit und mittelst der rechten Züge vollzogen wird, daß die Güter nicht ohne die zugehörigen Papiere zum Transport kommen. – Die Stationen, Güter- und Eilgutexpeditionen und die Güterschaffner haben demgemäß den deßfallsigen Anordnungen des Güter-Controleurs Folge zu leisten und über wahrgenommene Unregelmäßigkeiten ihm zu berichten. Ueber Unregelmäßigkeiten in der Instradirung der Güter, welche nicht auf unserer Bahn ihren Ursprung haben, ist nach wie vor dem Güter-Inspector direct zu berichten; die betreffenden Berichte sind jedoch in Zukunft per Couvert des Güter-Controleurs einzusenden.
Die Disciplinargewalt, welche dem Güter-Controleur über die Güterschaffner und Verbandspackmeister eingeräumt ist, soll sich ferner auf Verweise und Ordnungsstrafen bis zu 3 M[ar]k erstrecken. Dieselbe wird auf das den Vorständen der Güter- und Eilgutexpeditionen unterstellte Personal ausgedehnt.
Nr. 22, 5. Mai 1877
Wegen der vom 15. Mai 1877 an einzurichtenden Localpersonenzüge der Frankfurt-Bebraer Eisenbahn zwischen Offenbach und Station Louisa wird zwischen den Bahnwärterhäusern 3 und 4, an der Weiche, mittelst welcher aus dem Frankfurt-Bebraer Geleise eine Verbindung nach dem östlichen Hauptgeleise der Main-Neckar-Bahn abzweigt, und zwar in der Mitte zwischen den beiden ebengenannten verbundenen Geleisen ein einarmiger Semafor als Einfahrtssignal für die von Offenbach nach Louisa fahrenden und dort endigenden Personenzüge aufgestellt.
Dieses Signal hat für alle von oder nach Frankfurt fahrenden Züge der Main-Neckar- oder der Hessischen Ludwigsbahn durchaus keine Bedeutung, es mag stehen wie es will.
Nr. 24, 17. Mai 1877
Wir machen wiederholt darauf aufmerksam, daß Wagen in Zügen oder Materialzügen auf Strecken ohne Gefälle, wenn überhaupt, nur mit größter Vorsicht, unter Wahrung aller nöthigen Vorsichtsmaßregeln und unter Verantwortlichkeit des anordnenden Beamten vom Zuge getrennt werden dürfen, daß dies aber in Gefällen unbedingt untersagt ist.
Den Herren Bau-Ingenieuren wird dieserhalb besondere Verfügung noch zugehen.
Nr. 39, 19. September 1877
Die bestehende Verordnung, nach welcher während der Fahrt sämmtliche Schlösser an den Thüren der Personenwagen zu deren Oeffnung es eines besonderen Schlüssels bedarf, geöffnet bleiben müssen, wird hiermit zur strengen Nachachtung in Erinnerung gebracht.
Die Stationsvorstände und Zugführer werden wiederholt angewiesen, strenge darauf zu achten, daß vor Abfahrt des Zuges die betreffenden Schlösser zu beiden Seiten der Wagen geöffnet werden.
Nr. 39, 19. September 1877
Nach Bestimmung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen werden die auf der Bahnstrecke von Frankfurt a. M. nach Mannheim bei Groß-Gerau und Wolfskehlen neu zu errichtenden Stationen zur Unterscheidung von den an den genannten Orten bereits bestehenden älteren Stationsanlagen der Main-Rhein-Bahn, beziehungsweise der Riedbahn, die Bezeichnung „Dornberg-Groß-Gerau“ und „Leeheim-Wolfskehlen“ erhaltem.
Die resp. Dienststellen wollen sich vorkommenden Falles, insbesondere bei Bearbeitung der Tarife und Fahrpläne, bei der Anfertigung der Billete [etc.], hiernach bemessen.
Nr. 43, 13. October 1877
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß auf die zum Zwecke der Beförderung nach den Arbeitsorten bezw. wegen auswärtiger Wohnung ertheilten Arbeiterfreifahrtkarten schon häufig die Expedition und der unentgeltliche Transport von Traglasten und Gepäckstücken vorgenommen worden ist, und zwar meistens solcher Gegenstände, welche nicht einmal den Inhabern der Karten selbst gehörten, sondern von denselben für Dritte zu transportiren übernommen worden waren.
Um diesem durchaus unstatthaften Mißbrauch der lediglich für die Person der betreffenden Arbeiter ausgestellten Freifahrtkarten zu steuern, untersagen wir Ihnen hiermit strengstens, fernerhin auf Arbeiterfreikarten die Expedition irgend welcher Sendungen vorzunehmen. Die betreffenden Gegenstände sind vielmehr nach Maßgabe des Reglements und der Tarifbestimmungen zu behandeln.
Nr. 44, 19. October 1877
Am 15. d[es] M[ona]ts wird die Station Lampertheim dem Verkehr übergeben, und hat von diesem Tage ab directe Abfertigung von Gütern [etc.] nach und von dieser Station zu dem in dem neuen Localtarif bereits enthaltenen Frachtsätzen stattzufinden.
Die Station Lampertheim hat hierbei insbesondere die Verfügungen Nr. 25005 und 29508 A vom 20. Juli und 25. August [diesen Jahres], Anzeigeblatt Nr. 33 und 38, zu beachten.
Nr. 44, 19. October 1877
Damit die Abnahme und Ueberlieferungen von Wohnungen der Gesellschafts stets in vorgeschriebener Weise erfolgen kann, sehen wir uns veranlaßt, zu bestimmen, daß die Inhaber von Wohnungen bei bevorstehendem Auszuge den Tag des Auszugs, so zeitig wie möglich, jedenfalls aber spätestens drei Tage vor jenem Termine, dem betreffenden Bezirksingenieure, welchem die Wohnungen unterstellt sind, direct mitzutheilen haben. Das gleiche Verfahren ist vor Bezug einer der Gesellschaft gehörigen Wohnungen zu befolgen.
Die mit der speciellen Beaufsichtigung der zum Vermiethen bestimmten Wohnungen betrauten Beamten sind von den Bezirks-Ingenieuren anzuhalten, den derzeitigen Inhabern von Wohnungen Kenntniß dieser Bestimmung zu geben.
Der Inhalt des §. 3. des Reglements über die Wohnungen der hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft vom 24. Februar 1874, soweit er mit dem Vorstehenden in Widerspruch steht, ist als ungültig aufgehoben.
Nr. 50, 20. November 1877
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